ZWS in Freiburg

Freiburg erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2012. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 10%).

Satzung

Satzung von Freiburg

Befreiung

Die Satzung der Freiburg sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

1. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt werden,
2. Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden,
3. Wohnungen, die eine nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehat, wenn sich die gemeinsam genutzte Hauptwohnung nicht im Stadtgebiet befindet. Die Befreiung gilt nur, wenn die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung die vorwiegend genutzte Wohnung der verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person ist. Die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Partnern gehalten werden.

Anmerkungen:

Ein Sprecher der hat bereits vor einigen Jahren verkündet:

Wir haben uns schon vor vielen Jahren gegen die Erhebung einer solchen Steuer entschieden

Damals wurde diese Position mit dem dabei zu erwartenden hohem Verwaltungsaufwand begründet. Im Jahr 2011 wandete sich das Bild – und der Gemeinderat beschloss die Einführung zum Jahr 2012

Meldungen zu Freiburg

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Letzte Änderung: 10.02.2015