ZWS in Schönberg

Schönberg erhebt Zweitwohnungsteuer. Als Bemessungsgrundlage dient die Jahresrohmiete auf Grundlage der Festsetzung des Einheitswertes vom 01.01.1964 und deren Hochrechnung zum jeweiligen Jahr (zur Zeit etwa mal 5). Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 11%).

Satzung

Satzung von Schönberg

Befreiung

Die Satzung der Schönberg sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Pendler
  • Drittwohnungen

Sonderregelung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Wohnungen, die als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften anzusehen sind, gelten auch dann als Zweitwohnungen, wenn die Deklaration oder Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften deshalb nicht möglich ist oder wäre, weil der Inhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung) im Ausland hat und dort einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) innehat, der als Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes) anzusehen wäre, wenn er sich nicht im Ausland befinden würde.

Artikel 6 der Satzung

(Auf Deutsch: Ausländische Bürger, die beispielsweise nur eine Ferienwohnung haben oder Austauschstudenten zahlen in der Regel keine Zweitwohnungssteuer, da sie nach den Meldegesetzen nur eine Wohnung im Inland haben. Und genau diese möchte man mit dieser Klausel trotzdem besteuern)

Meldungen zu Schönberg

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Letzte Änderung: 08.06.2009