Dresden - Klappe die Sechste - Nebenwohnung bei den Eltern

Christian @, Mittwoch, 27.12.2006 (vor 6324 Tagen)

Nun liest man in den „Informationen zur Zweitwohnungsteuer“, herausgegeben von der Landeshauptstadt Dresden:

[blockquote] Nebenwohnung bei den Eltern
Nicht der Steuerpflicht unterliegen lediglich jene Kinder in der elterlichen Wohnung, die noch unterhaltsberechtigt sind. Die Unterhaltsberechtigung ist dabei nachzuweisen durch den Bezug von Kindergeld sowie einer Ausbildungsbescheinigung (bzw. Nachweis über die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes; Nachweis über freiwilliges soziales/ökologisches Jahr - vgl. § 32 Einkommensteuergesetz) [/blockquote]

„Lediglich“ - das stimmt ja so nun auch wieder nicht. Richtig muss es heißen: Solange (auch erwachsenen) Kinder sich noch in der Ausbildung befinden, haben sie in der elterlichen Wohnung typischerweise und damit im Regelfall keinen Wohnraum im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts inne.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass nur dieser Personenkreis nicht der Steuerpflicht unterliegt. Wer unentgeltlich Wohnraum nutzt ohne die rechtliche Verfügungsgewalt zu haben, unterliegt ebenfalls nicht der Steuerpflicht. Nur muss es dann eben im Einzelfall (weil nicht „typisch“) nachgewiesen werden (Beweislast trägt der vermeintlich Steuerpflichtige). Dahinter steckt das einfache Prinzip: Eine Zweitwohnung MUSS innegehabt werden, um überhaupt als Steuergegenstand in Frage zu kommen. Das ist übrigens, wie von Dresden so gern zitiert, „ständige Rechtsprechung“, muss aber vermutlich eingeklagt werden.:-D

Kleiner Hinweis am Rande: Bei dem Urteil, auf das hier Bezug genommen wurde, ging es nicht um Zimmer, sondern um Wohnungen.

Die geforderten Nachweise sind auch so ein klassisches Eigentor. Mit dem Bezug von Kindergeld ist die Unterhaltberechtigung zwar nachgewiesen, aber: Das Kindergeld beziehen die Eltern, nicht das steuerpflichtige Kind. Wie soll dieses denn dafür einen Nachweis erbringen> Und die Eltern sind nun wirklich nicht steuerpflichtig - auch dann nicht, wenn sie die ZWSt zahlen (auch ständige Rechtsprechung). Für den hier typischen Fall - Studierender/Auszubildender mit Nebenwohnung bei den Eltern gemeldet -, kann der Sachverhalt durch die Finanzbehörde gefälligst selbst nachgeprüft werden, wenn sie es denn partout nicht glauben will.

Vielleicht sollte man in der Stadtverwaltung aus der AO nicht nur die Rechte der Finanzbehörde zur Kenntnis nehmen, sondern auch deren Pflichten. JA, die gibt es wirklich! Ehrenwort!


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