Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]

Thomas Weihermüller @, Samstag, 03.06.2006 (vor 6529 Tagen)

In den Tiefen des Threads zu [link=http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php>id=283]meinem Interview[/link] haben "Fee" unf "Tilly" eine Fachdiskussion zu der im Artikel von Meier / Juhre (z.B. in KStZ 2005, 167) vorgebrachten Kritik an dem hier schon sattsam erwähnten Urteil des VG Lüneburg "angezettelt". Um der strukturellen Klarheit willen mach ich dazu mal einen eigenen Thread auf.

Gut, also dann:

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG. Mit einer solchen Steuer soll der Aufwand einer Besteuerung unterzogen werden, den sich jemand über die Kosten seiner notwendigen Lebenshaltung hinaus zusätzlich "leisten" kann. Dies deshalb, weil sich in diesem Mehraufwand eben gerade eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person dokumentiert, die teilweise abgeschöpft und der Finanzierung von Aufgaben des Gemeinwohls zugeführt, vulgo: besteuert, werden darf.

These:

Mal abgesehen von dem ja jetzt in Karlsruhe ausgeurteilten Fall der Eheleute behaupte ich mal, daß es keine Fallgestaltung gibt, bei der eine Nebenwohnung nicht "Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" wäre.

Beispiel:

Herr X habe in A-Dorf im Jugendzimmer bei seinen Eltern seinen Hauptwohnsitz und sei am Studienort B-Stadt in einem Ein-Zimmer-Appartment (meinetwegen auch in einer WG) mit Nebenwohnung gemeldet.

Wenn der X sich melderechtskonform verhält - wovon für steuerrechtliche Zwecke auszugehen ist, denn die Steuersatzung kann keine Ausnahmeregelungen treffen für Fälle, in denen jemand gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt -, benutzt X sein Jugendzimmer in A "vorwiegend" bzw. liegt "der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen" in A (z.B. § 12 Abs. 2 SächsMG). Daraus kann alternativ nur folgendes geschlossen werden:

- Entweder der X fährt nach Absolvierung seiner Vorlesungen und Seminare tatsächlich überwiegend wieder nach Hause und hat die Wohnung in B nur "bequemlichkeitshalber" inne für die Tage, an denen es doch einmal später wird und kein Bus mehr fährt. "Bequemlichkeitshalber" inne gehabte Wohnungen sind aber ja gerade Wohnungen, die sich jemand über die Kosten seiner notwendigen Lebenshaltung hinaus zusätzlich "leisten" kann, also wäre die Erhebung der ZwWhgSt gerechtfertigt,

- oder der X hält sein Studium und damit die Ausbildung für seinen späteren Lebensberuf nicht für den "Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen", mithin (Vorsicht: Provokation!) also für sein Hobby - dann ist die Erhebung einer Aufwandsteuer erst recht gerechtfertigt.

Für die Feststellung, daß die Nebenwohnung in B in diesem Sinne steuerbarer "Mehraufwand" ist, kommt es - wie dem vorstehenden Beispiel zu entnehmen ist - auf die Art und Beschaffenheit der Hauptwohnung überhaupt nicht an. Und genau zu dieser Schlußfolgerung kommen Meier / Juhre im letzten Absatz zu Gliederungspunkt 1.3 zum "Ersten Problembereich" des Artikels. Und genau diese Schlufolgerung funktioniert eben nur, wenn die ZwWhgSt-Satzung auf das Melderecht Bezug nimmt und sich nicht - wie weiland in Lüneburg - lediglich mit Baubeschreibungen von Wohnungen abgibt.

So, und nun bin ich mal gespannt, ob und wie die Diskusion weitergeht ;-)

Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden


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