ZWS - Dresden

halofei @, Donnerstag, 16.11.2006 (vor 6343 Tagen)

hallo, folgendes Problem:

ich bin Student an der HTW Dresden (habe meinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg (Elternhaus)gemeldet und hier in Dresden eine kleine 1 Zimmerwhg. als Nebenwohnsitz angemeldet) und soll ebenfalls eine ZWS entrichten - am 31.10.06 habe ich dann den ZWS-Bescheid bekommen. Daraufhin habe ich am 06.11.06 widersprochen. Um es kurz zu machen, ich habe mich bei der Argumentation auf das Lüneburger Urteil gestützt und darauf verwiesen (in der Hoffnung, es würde klappen) ...

jetzt kam das Antwortschreiben vom Steueramt, folgender Text:

"Unser Amt beabsichtigt, den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid abzuweisen, Sie erhalten hiermit die Möglichkeit, sich nach Maßgabe der nachstehend aufgeführten Gründe nochmals bis zum ... in dieser Angelegenheit zu äußern. Ziehen Sie insbesondere eine Rücknahme des Rechtsbehelfes in Betracht." (>) ...

"Begründung: Im Bescheid der Landeshauptstadt Dresden über die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer vom 31.10.06 wurde der Steuerpflichtige für das Jahr 2006 zur Zahlung einer ZWS herangezogen. Die Festsetzung der Steuer entspricht den Vorschriften der ZWS der Landeshauptstadt Dresden und den in der Steuererklärung gemachten Angaben. Rechenfehler sind nicht ersichtlich."

hier nun ein paar Auszüge aus den aufgeführten Gründen (zum besseren Verständnis):

"Die Tatsache, dass sich der Steuerschuldner noch in einer Berufsausbildung befindet bzw. studiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der ZWS ohne Belang. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerschuldner BAFöG erhalten hat. Die Satzung der L. Dresden sieht eine Steuerbefreiung für diesen Personenkreis nicht vor. Die Stadt Dresden war auch nicht aus höhergesetzlichen Gründen verpflichtet, eine solche Regelung in ihre Satzung aufzunehmen (hierzu ausführlich: Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22.05.2006 AZ: 3A 1504/04).
Die Erhebung einer ZWS ist nach der Rechtsprechung des BVG dann nicht rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige nicht an der Verlegung seines Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit gehindert ist (BVG, Beschluss vom 11.10.2005, AZ: 1 BvR 1232/00). Im vorliegenden Falle sind keine der ehelichen Bindung vergleichbaren zwingenden Gründe ersichtlich, die den Steuerpflichtigen an einem Umzug des Hauptwohnsitzes an den Ort seiner Tätigkeit - anch Dresden - abgehlaten haben könnten.

Im Rechtsbehelf wird geltend gemacht, der Steuerpflichtige sei aufgrund seiner Einkommensverhätnisse nicht in der Lage, die Steuer zu entrichten. Diese Billigkeitserwägungen tragen jedoch zur Klärung der im Rechtsbehelfsverfahren allein zu prüfenden Frage der "Rechtmäßigkeit" des Steuerbescheides nichts bei und können allenfalls in einem Verfahrenauf Steuererlaß nach § 227 AO geltend gemacht werden. Auch scheidet eine vorgreifliche Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO in aller Regel aus, wenn Stundung mit entsprechender Ratenzahlung in Betracht kommt oder die Steuer mit Hilfe eines Darlehens beglichen werden kann (hierzu: VG Mainz, Beschluß vom 07.03.2006, AZ: 3L 156/06.MZ).

Die ZWS-Satzung der L. Dresden macht eine Steuerpflicht "nicht" davon abhängig, welche Art oder Beschaffenheit die jeweilige Wohnung aufweist, unter der der Betroffene mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Eine entsprechende Regelungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus höherrangigme Recht. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen die Anforderungen erfüllt, die die Satzung an eine Zweitwohnung setllen würde (hierzu: VG Schwerin, Urteil vom 22.05.2006, AZ: 3A 1504/04).
Der Besteuerungstatbestand der ZWS-Satzung der L. Dresden ist damit in Ihrem Fall unabhängig davon erfüllt, dass es sich bei dem Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen lediglich um eine Unterkunft im elterlichen Haushalt hanelt.
Der Steuerbescheid der L. Dresden ist damit rechtmäßig. Der von Ihnen erhobene Rechtsbehelf wäre durch Widerspruchsbescheid abzuweisen.


Wie bereits erwähnt habe ich bei meinem Widerspruch mich auf das Lüneburger Urteil berufen, welches hier angeblich erst gar nicht greifen soll. Die Satzung hat es also wirklich in sich, k.A. ob sie anfechtbar ist!> Jedoch kommen mir die aufgeführten Gründe der Landeshauptstadt Dresden doch ziemlich willkürlich vor - nun ist meine Frage, ob es sich überhaupt lohnt, weiterhin in Widerspruch zu gehen>>> Mein Anliegen in Klage zu gehen, hält sich in Grenzen.

Inwieweit hat man noch Chancen, dieser ZWS aus dem Weg zu gehen, gibt es diesbezüglich überhaupt noch Möglichkeiten>>>

Gruß


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion