Rückerstatung ZWS

Rebell @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4474 Tagen) @ Alfred

»» Vor einem bayerischen Gericht immer.

Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung, denn bom Bayerischen Gemeindetag(Dr.Juliane Thimet)die Satzungen so ausgearbeitet.
Fakt ist man will nur das Geld von den Gästen auf Zeit, wenn diese Ihre Wohnung(Eigentum) überhaupt nicht nutzen dann fällt keine Zweitwohnungssteuer an.
Den Beweis der Nichtnutzung muss mit einem Agenturvertrag nachgeweisen werden.
Deshalb folgende Regelung in der Satzung:

Wird mit einem Agenturvertrag bei einer begrenzten Eigennutzung von 2 Wochen im Jahr nur 25 % jahressteuer
bei 4 Wochen möglicher Eigennutzung nur 50 % Jahressteuer
und bei 8 Wochen Eigennutzungsmöglichkeit 75 % Jahressteuer,
bei Eigennutzungsmöglichkeit von mehr als 8 Wochen sind 100 % Jahressteuer zur Zahlung fällig.
Dies bedeutet allerdings, dass nur die Möglichkeit einer Nutzung besteuert wird- hat nichts mit dem Aufenhalt oder der eigentlichen Anwesenheit des "Besitzers" zu tun.
Im Klartext bedeutet dieses: Die Tourismuskommunen möchten erreichen, diese Sorte von Gästen fernzuhalten, deshalb diese Besteuerung! diese sind nicht willkommen!
Bei Eigenvermietung an fremde Gäste ohne Agenturvertrag muss die volle Jahressteuer entrichtet werden, selbst auch dann wenn der Besitzer die Wohnung zum Beispiel an 52 Wochen im Jahr an 52 verschiedene Gäste(Ehepaare)in Eigenregie vermietet und keinen Tag selbst nutzt. Zuzüglich sind dann aber auch bei diesem Beispiel 946 € Kurtaxe zur Zahlung fällig.


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