Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber
Was eine Wohnung und eine Zweitwohnung ist, bestimmt die jeweilige örtliche Satzung. Für die Zweitwohnung ist der Lebensmittelpunkt dabei- soweit mir - bekannt nie von Bedeutung, die Pflicht zur melderechtlichen Registrierung aber sehr wohl. Folgt man dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ist Erstwohnung die rein quantitativ zeitlich vorwiegend genutzte Wohnung, Zweitwohnung demzufolge die rein quantitativ zeitlich nicht vorwiegend genutzte Wohnung. Das würde für ein Hotelzimmer oder eine für den Urlaub angemietete Ferienwohnung die Eigenschaft einer Zweitwohnung bedeuten können.
Scheitern dürfte die Zweitwohnungsteuerpflicht – so zumindest die durchaus nachvollziehbare Rechtsprechung – am Innehaben der Wohnung. Da greift die Definition „Inhaber ist wer die Schlüssel hat“ zu kurz. Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der die Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Wohnung hat. Und das dürfte bei einem Hotel-/Ferienwohnungsgast nicht uneingeschränkt der Fall sein.
Beispiele dafür, dass ein Hotel-/Ferienwohnungsgast Zweitwohnungsteuer zahlen musste, sind mir nicht bekannt.
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- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber -
vore289,
14.03.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber -
Alfred,
14.03.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber -
vore289,
15.03.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber - Rebell, 15.03.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber - Alfred, 15.03.2013
- Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber - Alfred, 19.03.2013
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vore289,
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vore289,
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Rebell,
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19.03.2013
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Rebell,
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Gustav,
24.03.2013
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- Zweitwohnungsteuer für Hotelzimmer oder Urlauber - vore289, 25.03.2013
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Alfred,
24.03.2013
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Rebell,
24.03.2013
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Alfred,
19.03.2013
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Rebell,
15.03.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber - Himbim13, 05.08.2013
- Zweitwohnungssteuer für Hotelzimmer oder Urlauber -
Alfred,
14.03.2013