Wie weit reicht die "Sippenhaftung" bei Zweitwohnungssteuer?

Alfred @, Montag, 25.03.2013 (vor 4824 Tagen) @ vore289

Das Thema hatten wir schon Mal (Thread: hermes96, Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter, vom 23.01.2013).

Der Satz

Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person [, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat,] zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

steht so oder ähnlich in vielen Satzungen. Dadurch wird er aber nicht richtig.

Entscheidungen dazu gibt es naturgemäß wenige. So das VG Gelsenkirchen, das einen Vater für die Wohnung seiner Tochter zur ZWSt heranzieht. Allerdings hat der sich auch besonders d...... angestellt. Andererseits weiß man natürlich nie, was ein Spruchkörper wie erkennt. Da kann es ziemlich gleichgültig sein, was in einer Satzung steht, um zu einer richterlichen Entscheidung zu gelangen, irgendwie „sehen“ lässt sich schließlich alles, und wo ein Wille ist, ist auch eine Begründung.
Dennoch ist der Satz Unsinn und ... und ... (was immer man will).

Zu den Fragen:
Für den Steuertatbestand maßgeblich bleibt immer das Innehaben einer Zweitwohnung – und Inhaber zu sein hat nur am Rande was mit Eigentümer zu tun. Hat das BVerwG mal dem VGH München sehr schön durchdekliniert. In allen drei angefragten Fällen gilt: Nutzt der „Vater, dem die Wohnung gehört“, diese nicht als Nebenwohnung und ist das „Kind oder Enkel, Großvater, Cousine, Schwiegermutter“ dort mit alleiniger oder Hauptwohnung registriert, müsste sich eine ZWSt eigentlich problemlos vermeiden lassen. Es sei denn, mal stellt sich besonderes dämlich an.


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