Berichtigung

Alfred @, Samstag, 27.04.2013 (vor 4791 Tagen) @ Himbim13
bearbeitet von Christian, Samstag, 04.05.2013

JA, von der Richtigkeit der melderechtlichen Registrierung hängt viel ab. UND: Bitte nicht noch mehr Verwirrung reinbringen, als sowieso schon da ist und keine Empfehlungen, bei denen man leicht ins offene Messer laufen kann. Da gibt es Fälle, da zahlt der Inhaber für beide Wohnungen ZWSt.

Ansonsten ein bisschen spät, der Beitrag. Am 01. Mai 2015 soll das neue Bundesmeldegesetz in Kraft treten, sofern der Bundespräsident es bis dahin unterzeichnet hat. Dann gilt in allen Ländern das gleiche Recht. Viel ändern wird sich allerdings nicht.

Ein paar Anmerkungen zum Beitrag:

Ob der Einwohner mehrere Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungsteuer“rechts“ innehat, wissen die Meldebehörden gerade nicht und können es folglich auch niemanden mitteilen.

Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (was man mit einiger Vorsicht noch als Lebensmittelpunkt verstehen könnte) ist im Melderecht nur in Zweifelsfällen von Bedeutung.

Ob eine Kommune Zweitwohnungsteuer erhebt oder nicht, hat im Melderecht keine Bedeutung. Für den Alleinstehenden gibt es auch keine „besonderen Gründe“, die bisherige Wohnung als Hauptwohnung beizubehalten.

Zum Thema „Hauptwohnung“ empfehle ich, auf der Startseite im Menü unter diesem Stichwort nachzulesen. Da stimmen wenigstens die Begriffe so einigermaßen.

Ob für eine Nebenwohnung ZWSt fällig wird, hängt in erster Linie davon ab, dass man diese NW im zweitwohnungsteuer“rechtlichen“ Sinn innehat.

Welche Wohnung als Haupt- und welche als Nebenwohnung zu registrieren ist, bestimmt die Meldebehörde, nicht der Einwohner.

Wann eine Nebenwohnung abgemeldet werden kann, steht ebenfalls in den jeweiligen Meldegesetzen der Länder: Der Einwohner muss aus der Wohnung ausziehen.

Ansonsten;
Satzungen, die für die ZWStPflicht an die formale Meldung einer Nebenwohnung anknüpfen, sind durchweg verfassungswidrig (a.A.: alle kommunalen jurisistischen Lakaien und möglicherweise der BFH).


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