AZUBI - 8 x 10 Tage zur BS im ganzen Jahr soll Zwwst zahlen

Alfred @, Freitag, 25.10.2013 (vor 3828 Tagen) @ zwwsst08

Die Zimmer werden nicht weiter vergeben, ...

Eine eigenwillige Konstruktion, bei der sicher hinsichtlich der Meldepflicht (und damit auch der ZWSt) noch einiges zu klären wäre.

..., da unsere RS Allrecht diesen Fall ins Immobilienrecht einstuft ....

Für so was braucht man nicht unbedingt eine Rechtschutzversicherung, denn so teuer würde das nicht werden. Aber um das Risiko abzuschätzen, fehlen mir jede Menge Informationen. Unabhängig davon würde ich die Rechtschutzversicherung auffordern, eine nachvollziehbare Begründung für die Einstufung der ZWSt in das Immobilienrecht abzugeben und ggf. kündigen.

Die Einschaltung der Öffentlichkeit hilft ja manchmal. Allerdings ist dabei die Frage, welches Medium sich dafür interessiert und ggf. stark macht. Eines aber noch: Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Ziffer 1 SächsMG

Solange jemand für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er für nicht länger als 6 Monate eine weitere Wohnung bezieht.

ist in diesem Fall nicht anwendbar. Denn die Norm gilt für Fälle, in denen jemand für höchstens 6 Monate eine Wohnung bezieht. Beispiel: Einzug am 1.2., Auszug spätestens am 31.7. eines Jahres.


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