Soldat mit Nebenwohnung

Alfred @, Dienstag, 26.11.2013 (vor 3776 Tagen) @ Frage 1984

Steht so nicht im Gesetz.

Das Hessische Meldegesetz regelt in § 24 Abs. 2 die Meldepflicht beim Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft und ist in Verbindung mit §§ 13 und 25 zu sehen. Danach gelten (u.a.) für Soldaten auf Zeit die gleichen Bestimmungen wie für jeden Einwohner, der mehrere Wohnungen hat. Die Sonderregelung des § 24 Abs.1 lit c) gilt für sie nicht.

Konkret dürfte für Dich gelten: Als lediger Volljähriger nutzt Du überwiegend die Gemeinschaftunterkunft (=Wohnung im Sinne des Meldegesetzes) und zeitlich untergeordnet die Wohnung Deiner Eltern. Weil das so ist, hast Du am Standort Deine Hauptwohnung.

An der in Deinem Fall wohl fehlenden ZWSt-Pflicht in Leipzig ändert sich dadurch nichts.


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