News: Urteil des VG Schwerin vom 22.05.2006

Yvonne Winkler @, Sonntag, 14.01.2007 (vor 6335 Tagen)

Der Vollständigkeit halber, insbesondere weil sich die Verwaltung gerne auf dieses Urteil beruft, noch das Urteil des VG Schwerin vom 22.05.2006 AZ: 3 A 1504/04 zur Zweitwohnungsteuer der Stadt Rostock.

Der Inhalt kurz von mir zusammengefasst:
1. Es ist nicht erforderlich, dass die Hauptwohnung die Anforderungen erfüllt, die die Satzung an eine Zweitwohnung stellt. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht ist nicht das Halten zweier Wohnungen, nur die Zweitwohnung ist maßgeblich für die Steuerpflicht und deren Höhe. Stellt der Satzungsgeber für die Annahme einer Zweitwohnung höhere Anforderungen als sie das Melderecht vorsieht, führt das nicht dazu die gleichen Qualitätsmerkmale auch bei der Hauptwohnung zu fordern. Diese müssen lediglich den melderechtlichen Wohnungsbegriff erfüllen.
2. Auch Studenten und Auszubildende, die ausbildungsbedingt eine Zweitwohnung unterhalten, unterfallen der Zweitwohnungsteuer
und die Zweitwohnungsteuersatzung bedarf keiner Ausnahmeregelung für besonders einkommensschwache Personen (wie z.B. Bafoeg-Empfänger).

Zum [urlpdf=http://zweitwohnsitzsteuer.de/archiv/urteilschwerin.pdf]Urteilstext[/urlpdf]


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