ZwSt Eigentumswohnung Hamburg

Alfred @, Mittwoch, 22.01.2014 (vor 3739 Tagen) @ Sarah Jevo

Sorry, das ist zumindest bei mir wohl im Weihnachtsrubel untergegangen. Fatal deswegen, weil die Einspruchsfrist wohl schon abgelaufen ist. Ob man wegen der falschen Anschrift einen verspäteten Eingang geltend machen kann, wäre zu prüfen. Die Stadt hätte da wohl zumindest argumentativ schlechte Karten. Der Steuerbescheid ist an die Adresse der alleinigen Wohnung bzw. der Hauptwohnung zu schicken.

Warum der Steuerbescheid 2013 nicht umfasst bzw. für 2013 kein Steuerbescheid erlassen wurde, weiß ich nicht, aber mal prüfen, ob sich auf dem Bescheid nicht ein Satz findet wie „Dieser Bescheid gilt für die Folgejahre“ o.ä.

Die Eigenschaft einer Zweitwohnung setzt in Hamburg voraus, dass die Wohnung als Nebenwohnung dient. Ist das nicht der Fall, ist die Steuererhebung rechtswidrig. Die Punkte 2. und 3. im Schreiben vom Dezember 2013 sind Behördenwillkür und aus der Luft gegriffen. Das gibt das Hamburger ZWStG nicht her.

Wenn der Sohn ebenfalls die Wohnung nutzt, ist er m.E. bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Festsetzungsfrist zumindest ist noch nicht verjährt, eine Änderung sollte möglich sein. Dazu mal die Ausführungen bei
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbescheid-aendern.htm

zu § 173 AO lesen.


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