News: Bundesverfassungsgericht kippt degressive Staffelung

Alfred @, Montag, 03.03.2014 (vor 3679 Tagen) @ Norman

Beispiel Lenkungszweck: Der Lenkungszweck wurde seit langer Zeit anerkannt – jedoch als ein auf das Gemeinwohl gerichtete Ziel, wie etwa Umweltschutz usw. Die staatliche Einnahmeerzielung als legitimer Lenkungszweck wurde noch in der Entscheidung BVerfG, 2 BvL 1/07 vom 9.12.2008 ausdrücklich ausgeschlossen.

Hm, Sie beziehen sich wohl auf
„Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke (aa) ... anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (cc).“
und
Nicht als besonderer sachlicher Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen anerkannt ist dem-gegenüber der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung.“

in dem genannten Beschluss? Den verstehe ich nun nicht so, dass damit die "staatliche Einnahmeerzielung als legitimer Lenkungszweck ... ausdrücklich ausgeschlossen“ wurde.

Zweitens zielte der Lenkungszweck in der Rechtsprechung der Vergangenheit auf ein Verhalten, d.h. Handeln der Bürger ab. Hier geht es aber erkennbar nicht darum, die Bürger dazu zu bewegen, sich vermehrt in einer bestimmten Gemeinde aufzuhalten (also entsprechende zu Handeln), sondern dies bei den Meldebehörden in einem bürokratischen Akt lediglich so darzustellen. Auch unter diesem Aspekt hätte ich mir ein wenig Konkretisierung gewünscht.

Da sind wir ja mal annähernd einer Meinung, auch wenn ich es mit anderen Worten gesagt habe.

Nach meinem Verständnis zielen Einkommenserzielungs- und -verwendungssteuern auf die Besteuerung derselben Leistungsfähigkeit ab – sie messen sie nur unterschiedlich, was im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

Interessant. Da ich nach meinem Verständnis keine Steuerberatung betreibe (auch nicht unter dem Deckmantel der Anonymität), wäre ich auf derartige Feinheiten nie gekommen. Woran wird denn nach Ihrem Verständnis die Leistungsfähigkeit bei der Zweitwohnungsteuer bemessen?

Finden Sie nicht, dass es zumindest eine Begründung verdient, warum Sie dem BFH die Kompetenz, sich in Steuerfragen zu äußern, absprechen, während Sie hier unter dem Deckmantel der Anonymität Steuerberatung betreiben? Welche Instanz hat darüber zu befinden, dass Sie eine Meinung zu diesen Fragen haben dürfen und der BFH nicht?

Wann bitte hätte ich dem BFH denn die „Kompetenz, sich in Steuerfragen zu äußern“ abgesprochen?

Überprüfen Sie bitte Ihr Verständnis von Art. 5 GG, wenn sie der Auffassung sind, es bedürfte einer Instanz, die darüber zu befinden hätte, ob ich eine Meinung – zu welcher Frage auch immer – haben (und auch äußern?) darf, selbst wenn ich damit dem BFH absprechen würde – was nicht der Fall ist –, dass er eine Meinung zur degressiven Staffelung der Zweitwohnungsteuer haben dürfte.

Alfred
Kein Steuerberater


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