Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung

Alfred @, Freitag, 16.05.2014 (vor 3604 Tagen)

Wie bisher bekannt ist, haben 14 Bundestagsabgeordnete gegen das Meldegesetz verstoßen und dadurch zugleich auch einen Verstoß gegen das Berliner ZWStG produziert, da diese an das Melderecht anknüpft. Ob das alle sind oder noch welche dazukommen, sei mal dahingestellt.

Die Problematik des Anknüpfens an das Melderecht (in den meisten Fällen: an die melderechtliche Registrierung) sehen die meisten Gerichte nicht. So befand ein Spruchkörper:

„Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet kei¬nen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Ver¬waltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtli¬chen Anmeldung (...) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhe¬bung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, ...
Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass durch die Anknüpfung an das Melderecht grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Beklagte Kenntnis von allen Steuerpflichti¬gen erlangt, die von außerhalb kommend im Stadtgebiet eine Neben- und damit eine Zweitwohnung beziehen. Dies folgt aus §..., wonach jeder, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzu¬melden hat.... Es kommt hinzu, dass die Verpflichtung zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Anmeldung durch den Meldepflichtigen sowie ... bußgeldbewehrt sind. Da mangels entgegenstehen¬der Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass die Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht nachkommen, spricht vor diesem Hintergrund alles dafür, dass zumin¬dest im Regelfall der Beklagte hinreichend sichere Kenntnis von den melderechtlich angemeldeten Zweitwohnungsinhabern erlangt.
...
Gegen eine solche Annahme spricht zum einen, dass die fehlerhafte Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde und bis zum Beweis des Ge¬genteils von einem rechtstreuen Verhalten der Meldepflichtigen auszugehen ist. ...“

Ein anderer Spruchkörper stellte heraus:

„Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist.“


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