Nur in Nürnberg?

Alfred @, Mittwoch, 04.11.2015 (vor 3089 Tagen) @ Rebell

Das Allgäu eicht in Bayern vom Bodensee bis kurz vor den Königsee ...

Soll wohl ein (schlechter) Witz sein?

bestimmt ... den Begriff der Zweitwohnung in § 2 Satz 1 ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 25.11.2004 als jede Wohnung in der Gemeinde ..., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat, definiert. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Satzung damit ihrem Wortlaut nach auch Hauptwohnungen im Ausland:BayVGH, Beschl. v. 17.01.2007, Az. 4 CS 06.2126 – juris Rn. 9).

Ganz so kann man das nicht stehen lassen. Diesem Beschluss folgte ein Hauptverfahren mit dem Ergebnis (Bay VGH Urteil vom 24. November 2009 - 4 B 08.1296), dass die Wohnung im Ferienwohnungsgebiet zweitwohnungsteuerrechtlich als Erstwohnung zu betrachten sei und damit nicht der ZWSt unterworfen werden kann. Maßgeblich ist allein die konkrete Frage der vorwiegenden Nutzung, nach der die Beklagte nicht gefragt hat und zudem an keiner Stelle deutlich gemacht hat, dass sie den Begriff der Hauptwohnung hier abweichend vom Melderecht verwenden will, weil eine Hauptwohnung im Ausland melderechtlich nicht möglich ist. Amüsant finde ich in dem Zusammenhang den Eiertanz um den Wohnsitz und die m.E. richtige Feststellung des VGH, dass Hauptwohnsitz und Hauptwohnung nicht identisch sind,
Zu dem Satzungswortlaut äußert sich der VGH (Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415) Das begründet der VGH die Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellung, dass der Steuergegenstand (damit hinreichend bestimmt definiert ist. Der Normgeber war nicht verpflichtet, in der Satzung selbst oder durch Verweis auf eine andere Rechtsvorschrift zu beschreiben, was unter einer „Wohnung“ zu verstehen ist. Denn im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen.

Schließlich sei dazu noch folgende Frage gestellt: Ein englisches Ehepaar kauft sich im Allgäu eine Wohnung, wohnt dort etwa 6 Monate - bleiben Engländer und müssen Zweitwohnungssteuer bezahlen.Das ist wohl korrekt !

Eine Frage stellen und selbst beantworten, ist gediegen. Aber ob die Besteuerung zu Recht erfolgt oder nicht, sollte man bei der Angabe „wohnt dort etwa 6 Monate“ etwas genauer betrachten.


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