Verstoß geg Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs. 1 GG

Rebell @, Dienstag, 29.03.2016 (vor 2921 Tagen) @ peggy.sue

Ehrlich, ich verstehe einfach nicht, dass mit der "degressiven Abstufung"
herumlamentiert wird.

Damit ist es eben nicht getan, mit der Erhebung einer solchen Aufwandsteuer rückt die Gemeinde in der Sache in die Rolle einer Finanzbehörde- eine willkürliche Steuerfestsetzung - nur wegen der einfacheren Handhabung zum einseitigen Vorteil für die erhebende Kommune,geht es nun eben darum dass die degressiven Abstungungen gegen das Recht der Gleichbehandlung Art. 3 Abs. 1 GG nachweislich verstoßen.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird doch in der Form verstossen, in dem der inhaber einer Zweitwohnung zur Zwst. herangezogen wird und der mit Hauptwohnsitz gemeldete Buerger, der seine ZWEITEWOHNUNG

in SPANIEN oder SONSTWO als FERIENWOHNUNG unterhaelt, von der selben Kommune nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. ALLEIN DIESER UMSTAND VERSTOESST GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ, da die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer ist, die dem witschaftlich Bessergestellten eine Abgabe aufbuerdet.

Mit dieser Argumatation bestätigt "peggy.sue" den fehlenden Durchblick und auch die ganze Probleamtik nicht verstanden zu haben!!!

Diesem kann man nur mit Argwohn zustimmen, denn welche Kommune erhebt denn vom "eigenen Bürger" mit Erstwohnsitz gemeldet eine Zweitwohnungssteuer? Auf die Idee dieser Unfugbesteuerung kam doch der Erfinder nur deshalb, weil in Deutschland im Rahmen des kommunalen Finanzausgleich nur Bürger mit Erstwohnsitz Berücksichtigung finden- für jene Bürger mit Zweitwohnsitz geht diese betreffende Kommune leer aus. Allerdings in Bayern wurde schon seit 1988 diese Regelung umgangen, denn mit dem damals erlassenen Verbot eine Bagatellsteuer zu erheben- beschloss man entsprechende Ausgleichszahlungen für diese betroffenen Kommunen in Form von Schlüsselzuweiungen für Nebenwohnsitze zuregeln.Inzwischen ist den bayerischen Kommunalverbänden gelungen über 10 Jahre mit einer Doppelstrategie die Bürger für Saudumm zu verkaufen.

>Warum ist dies nicht Gegenstand

der Klage vor dem Verfassungsgericht? Da muss halt jeder (mit seiner
Steuererklaerung) angeben, ob und wo er im Inland oder Ausland ueber eine weitere Wohnung verfügt.

So ein Schmarren, das hat doch nur Bedeutung beim Finanzamt bezüglich Einkommensteuerrechtlicher Natur. Mit Sicherheit zahlt jeder seine Steuern- aber die Zweitwohnungssteuer müsste zusätzlich einer linearen Bewertung unterworfen werden,(ganz einfach ist jetzt schon bei Vorlage eines Mietvertrages) beim Eigenbedarf bzw. Eigennutzung nicht der Fall, genau dort liegt die Problematik wegen höchst umstrittenen Kritierien. Kommunen fehlt einfach die Fähigkeit Steuern gerecht zu erheben. Leider eben nicht über das Finanzamt erhoben- der zusätzliche Nachteil, diese Steuerhoheiten liegen beim Innenministerium und dort sitzen eben keine Steuerfachkräfte, z.T. nur "Lügenbarone". In Kommunen ohne Mietspiegel wären wohl die Steuerfestsetzuungen nur nachprüfbar möglich, wenn von jder Wohnung je nach Lage und Ausstattung die Jahresmiethöhe festgestellt werden könnte. da dieses nicht stattfindet wird über die Staffelungen weiterhin ziemlich starke Auseinandersetzungen bis zu den obersten Gerichtsinstanzen die Klagen erforderlich machen, es sei denn der Betroffene ist mit der Willkürlichkeit einverstanden-


Basta. Wird aber so manchem nicht gefallen.


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