Ausland

Nordsee, Donnerstag, 23.06.2016 (vor 2887 Tagen) @ Alfred

Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe einige Satzungen durchgelesen, in denen die Wiederholung einer Aussage auffällt: Zu Besteuern gilt diejenige Person, die eine Zweitwohnung im Stadtbereich innehat.
In meinem Fall ist es ja nun so, dass ich noch nicht einmal einen Wohnsitz/Erstwohnsitz in Deutschland habe. Wäre dies ein Argument, dass die Steuer - die den grössten Kostenposten des Ferienhauses ausmmachen würde - nicht greift? Danke!


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