Eingriff in das Eigentumsrecht und Niederlassungsfreiheit

Alfred @, Dienstag, 13.09.2016 (vor 2744 Tagen) @ Gustav

Ihre Beiträge kommen einer derartigen ähnlichen krimminellen Vereinigung ziemlich nahe, wenn die Erhebung einer zweitwohnungssteuer generell als gute Grundlage für die Kommunen bewertet wird.

Das ist purer Unsinn. Merke: Lesen bildet

Kapitel 2 - Das Niederlassungsrecht (Art. 49 - 55)
Art. 49
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Und danach dürfen keine Abgaben erhoben werden?


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