Widerspruchsverfahren in LE

Christian @, Montag, 13.08.2007 (vor 6091 Tagen) @ Motte

Hallo Petra,

wenn der Widerspruch zurückgewiesen wurde, ist diese Messe gelesen und der nächste Schritt ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da kann man Spielchen mit dem „Ruhen des Verfahrens“ eventuell beginnen. Sinnvoll ist das aber nur, wenn man sich auf eine Klage bezieht, die genau zu den eigenen Lebens- und Wohnverhältnisse oder die sich grundsätzlich gegen die Zweitwohnungsteuer. Letzteres birgt ein hohes Risiko, denn die grundsätzliche Zulässigkeit hat das BVerfG ja schon bestätigt.

Wenn Du, wie Du schreibst, zwei eigen Wohnungen innehast, sehe ich ehrlich gesagt keine besonderen Erfolgschancen vor dem Verwaltungsgericht. Ausnahme: Art. 6 GG lässt sich irgendwie ziehen.

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Gruß


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