Zweitwohnsitzsteuer auch rückwirkend?

Christin @, Essen, Mittwoch, 05.04.2006 (vor 6568 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hallo Christin,
»
» das mit der Rückwirkung hört sich ungerecht an, ist aber gesetzlich
» zulässig. Entscheidend dafür, wie weit zurück eine Satzung veranlagen
» kann, ist das was in der Satzung dazu drinsteht. Steht nichts drin,
» richtet sich die Veranlagungsdauer nach dem Kommunalabgabengesetz des
» Bundeslandes, dem der Ort angehört, der die Satzung erlassen hat.
»
» Nach dem KAG des Landes Sachsen-Anhalt z.B. beträgt die Festsetzungsfrist
» vier Jahre. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange der
» Beitragspflichtige nicht feststellbar ist.- Sie müssten sich schlau
» machen, wie das in Nordrhein-Westfalen aussieht, also Blick ins KAG
» Nordrhein-Westfalen
» (oder einen RA aufsuchen, der sich im Steuer- oder Verwaltungsrecht
» auskennt).
»
» >> Die Steuererklärung wurde mir erst letzten
» » Monatz zu gesandt. Für die gesamten 3 Jahre rückwirkend soll ich nun zu
» » meiner Wohnung Auskünfte geben. Falls ich dann einen Bescheid bekomme
» in
» » dem ich für 3 Jahre nachzahlen soll ist dieses denn rechtens> Wann
» » verjährt so etwas. Gibt es denn keine Fristen an die sich die Stadt
» halten
» » muß>
»
» Siehe oben.
»
» Wenn Sie rückwirkend für drei Jahre veranlagt werden, und Sie haben kein
» Argument dagegen außer, dass die auf einmal aufzubringende Summe für Sie
» zu hoch ist, dann können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung
» stellen.
»
»
» Ich hoffe, das hilft Ihnen erstmal weiter
»
» Gruß
» Yvonne Winkler


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