Zwetiwohnsitz und Büro

Christian @, Dienstag, 23.05.2006 (vor 6520 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hallo Christian,
»
» mein Problem, ich habe es nicht so mit Korinthen ;-)
» Mir gefällt die Münchner Zweitwohnungsssteuersatzung gut. Im Unterschied zu vielen anderen ZWSatzungen ist sie sauber gearbeitet.
» Klar liegt eine besteuerbare Zweitwohnung (Nebenwohnung oder wie auch immer) vor, wenn er nicht verheiratet ist.


Hallo Yvonne,
schön, dass es Unterschiede gibt.
1. Unterschied:
Ich liebe Korinthen, denn so manche Norm ist schon an einem falsch gesetzten Komma gescheitert. So beobachte ich zur Zeit mit viel Freude die Bemühungen einer Stadtverwaltung, eine Studentin zur Unterschrift als „Zweitwohnungsinhaber“ zu veranlassen - behauptet die doch einfach, es sei ihr „physisch und psychisch unmöglich“ über dieser Bezeichnung eine Unterschrift zu leisten. Und die Stadtverwaltung antwortet stereotyp „Der Ausdruck "Zweitwohnungsinhaber" trifft auf alle Personen zu, die in XXX mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind“ - der gemeldete Nebenwohnsitz wird dann die zweite Korinthe. Wie schon gesagt, ich liebe Korinthen.

2. Mir gefällt die Münchner Satzung auch - von ihr geht eine gewisse Faszination aus: Sie ist die perverseste, die in der Republik existiert.
Aber sauber gearbeitet> Schau’n mer mal, wie der Kaiser zu sagen pflegt:
- Den Geburtsfehler aller Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, hat die Münchner Satzung seit dem Beschluss BVerfG 2005 allemal - höchstrichterlich festgestellt. Städte mit derartigen Satzungen haben doch nur die Wahl zwischen Strick (Art 3 GG) oder Kugel (Art 6 GG - der übrigens auch die Familie unter besonderen Schutz stellt). Siehe dazu auch VG HALLE 5 A 189/05 HAL vom 11. Januar 2006.
- Zweitwohnung soll sein: „weiterhin jede Wohnung …, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung … innehat“ - da kann ich in einem Hochhaus also unendlich viele Zweitwohnungen steuerfrei innehaben, solange ich selbst dort mit Hauptwohnung gemeldet bin.
- Als Zweitwohnungen sollen nicht gelten:
+ u.a. „Wohnungen in Alten-, Altenwohn…heimen, ...“ - wer in einer feudalen Seniorenresidenz eine Zweitwohnung innehat und am Starnberger See eine Villa als Hauptwohnung besitzt, soll also keine Zweitwohnungssteuer zahlen>
+. „Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in … München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet.“ - Das ist zwar genau der Leitsatz des BVerfG-Beschlusses von 2005, aber ist das richtig umgesetzt> In diesem Beschluss hat das BVerfG u.a. eindeutig festgestellt, dass es sich auch bei Erwerbszweitwohnungen um Zweitwohnungen handelt - München sagt, es sei keine. Wer hat da wohl Recht> Oder: Wer die Hauptwohnung in München hat, soll zahlen> Wo bleibt da Artikel 3 GG>
- Steuerpflichtig soll sein: „jede natürlich[e] Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat“ - und was ist, wenn er keine Hauptwohnung innehat>
Das soll „saubere Arbeit“ sein> Von mir hätte der Referent für diesen Mist eine „Watschn“ bekommen - wenn es denn erlaubt wäre.

Abschließend noch zu unserem Fragesteller: Hat er diese gemeldete Nebenwohnung denn wirklich inne (Verfügungsgewalt/-recht>)> Ich kann es nicht beurteilen, weil dazu die Angaben fehlen, aber ich habe so meine Zweifel. Es würde sich vielleicht rentieren, da genauer hinzugucken. Es ist wie bei der Hundesteuer - besteuert wird nicht der Hund (Zweitwohnung - und nicht Nebenwohnung oder wie immer) sondern das Halten eines Hundes (Innehaben einer Zweitwohnung). Erst das Innehaben (einer Haupt- und) einer Nebenwohnung macht diese u.U. zur steuerbaren Zweitwohnung - oder irre ich mich da> Das geben doch sogar die Münchner zu (noch).

Mit freundlichen Grüßen

Christian


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