ZWS - Hamburg

Alfred @, Donnerstag, 17.12.2009 (vor 5237 Tagen) @ angelika

Wenn Du nicht dagegen klagen willst (der dazu erforderliche Einspruch wird mit Sicherheit zurückgewiesen) musst Du damit rechnen, zu einer wohl verfassungswidrigen Steuer herangezogen zu werden.
Die Bemessungsgrundlage steht im verfassungswidrigen Hamburger ZWStG
„…tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils gültigen Mietenspiegels im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3603, 3604) auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 mit der Änderung vom 13. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I 1990 Seite 2179, 1992 Seite 1250) zu ermitteln. Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen Miete zu bemessen, wie sie sich für vergleichbare Wohnungen am Markt herausgebildet hat."
Bei der Untervermietung solltest Du besser von Vermietung sprechen. Wenn Du einen Mietvertrag hast, müsste das wohl klappen. Zumindest steht im verfassungswidrigen Hamburger ZWStG
„Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.“


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

  • ZWS - Hamburg - angelika, 17.12.2009 [*]
    • ZWS - Hamburg - Alfred, 17.12.2009