Unterhalt

Thomas Weihermüller @, Donnerstag, 05.10.2006 (vor 6385 Tagen) @ Samantha

Hallo Samantha,

nach dem Urteil des VG Gelsenkirchen können in der elterlichen Wohnung weiterhin lebende Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, von der Zweitwohnungsteuer nicht erfaßt werden, weil sie "nach sozialer Anschauung" keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der betreffenden Wohnung besitzen und unter Umständen insoweit von Weisungen der Eltern abhängig sind. Die Unterkunft im elterlichen Haushalt wird in derartigen Fällen (weiterhin) als Unterhaltsleistung angesehen.

Ob diese vom VG Gelsenkirchen vertretene Auffassung aber - beispielsweise - auch auf einen 40-Jährigen, der sich ein Hobby-Studium von seinen vermögenden Eltern finanzieren läßt und im Hause seiner Eltern ein separates Zimmer als „Nebenwohnung“ besitzt, noch zutreffen kann, ist mindestens fraglich.

Klärungsbedürftig ist also, ab welcher Dauer der Berufsausbildung sich die "soziale Anschauung" bezüglich der tatsächlichen Sachherrschaft bei der Nutzung der elterlichen Wohnung ändert. Dies ist nach unserer Auffassung dann der Fall, wenn das Kind auf Grund seines Alters, seiner Ausbildungsentwicklung oder seines eigenen Einkommens keine Unterhaltsansprüche an die Eltern mehr stellen kann.

Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen nach der aktuellen Kommentierung zu § 1610 Abs. 2 BGB („Ausbildungsunterhalt“) - vereinfacht zusammengefaßt - ab Schulabschluß bis zum ersten Berufsabschluß und auch dann nur so lange, wie die Ausbildung zielstrebig (Studium: Regelstudienzeit) und ohne mehrmalige Wechsel der Ausbildungsrichtung absolviert wird. Um hier einer umfangreichen Einzelfallprüfung zu diesen Unterhaltsansprüchen aus dem Wege zu gehen, lassen wir es hinsichtlich des Nachweises der Unterhaltsberechtigung in der Regel dabei bewenden, den - an ähnliche Voraussetzungen geknüpften (§ 32 EStG) - Kindergeldanspruch der Eltern zu prüfen. Der Kindergeldanspruch ist insoweit gewissermaßen die in Gesetzesform gegossene „soziale Anschauung“ der Gesellschaft.

Sollte der - wahrscheinlich eher seltene - Fall vorkommen, daß zwar ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB, aber kein Kindergeldanspruch (mehr) besteht, sind wir natürlich auch zu Einzelfallprüfungen in der Lage ;-)

Viele Grüße
Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden


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