Student in HH verheiratet, Hauptwohnung in Essen

LionelHutz @, Dienstag, 17.08.2010 (vor 4973 Tagen) @ Alfred

» Es ist korrekt.
» § 11 Abs. 3 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) besagt:

Das ist ja durchaus richtig, man muss das Melderecht aber im Gesamtkontext sehen. Und da gibt es durchaus Meinungen, die das gesamte Meldewesen als verfassungsrechtlich 'auf Kante genäht' sehen.

Das Innenministerium NRW, auf Landesebene für die Überwachung des Meldewesens zuständig, sagt z.B. in Bezug auf § 16 MG NRW (Mehrere Wohnungen) zutreffend:

Die Prüfung ist in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken; die Angaben der Betroffenen müssen plausibel erscheinen und sind nur in Ausnahmefällen durch geeignete Unterlagen zu belegen.


Wie die Sache in Hamburg gesehen wird, weiss ich allerdings nicht.

Jedenfalls denke ich, man darf es durchaus hinterfragen, wenn die Meldebehörde pauschal eine umfassende Beweisführung verlangt. Der Mietvertrag dürfte für die Aufgaben der Meldebehörde nicht erforderlich sein.


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