Zweitwohnsitzssteuer in Saarbrücken zahlen als Student?

Armer_Student @, Freitag, 06.05.2011 (vor 4733 Tagen)

Hallo, ich habe folgendes Problem.

Ich habe meinen Zweitwohnsitz in Saarbrücken gemeldet. Mein Hauptwohnsitz befindet sich in Darmstadt, wo ich auch studiere.

Ich habe vor einigen Monaten eine Steuererklärung erhalten, die ich ausgefüllt und zurückgeschicht habe. Da habe ich ausdrücklich vermerkt, dass mein Zweitwohnsitz ein Kinderzimmer bei meinen Eltern ist und ich 0€ Miete zahle. Logisch. 10% der Nettokaltmiete wären ja an Steuern zu zahlen. Nur in der Satzung §5 Absatz 2 folgendes:

Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe. Sie wird von der Landeshauptstadt Saarbrücken in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Ich habe eine Mahnung bekommen, in der steht, dass ich nun den Druchschnittsbetrag zahlen muss. Habe natürlich Widerspruch eingelegt. Und habe damit argumentiert, dass der Zweitwohnsitz nicht im steuerrechtlichen Sinne gemeldet ist und und ich mich wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht in der Lage sehe diesen Betrag zu zahlen.

Als Antwort kam:

Als Begründung geben Sie an, dass es sich bei dem Hauptwohnsitz nicht um einen Erstwohnsitz im steuerrechtlichen Sinne handle, da es sich lediglich um ein Kinderzimmer in ihrem Elternhaus handelt. Auch läge bei Ihnen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor, da Sie Studierende sind.

Hierzu darf ich folgendes erwidern:

Laut Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Landeshauptstadt Saabrücken vom 11.12.2007, unterliegt das innehaben einer Zweitwohnung in der Stadt Saarbrücken der Zweitwohnungssteuer(§1). Inhaber eine Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken (§ 3 Persönliche Steuerpflicht).
Ob es sich bei dem Hauptwohnsitz um einen Erstwohnsitz im "steuerrechtlichen Sinne" handelt oder nicht, ist hier unerheblich, da die Landeshauptstadt Saabrücken an die geltende Satzung gebunden ist. Hier sind alleine die melderechtlichen Verhältnisse von Belangen. Bezüglich der Aussage, Studierende könnten eine Zweitwohnungsteuer nciht bezahlen, da sie kein eigenes Einkommen haben, ist dieser Einwand hier irrelevant. Das Innehaben einer (weiteren) Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung, ist ein besonderer, typischerweise über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehender Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Zu welchem Zweck eine solche Wohnung genutzt wird und wer sie finanziert, ist unerheblich. Das Sozialstaatsprinzip fordert nicht, dass z.B. BAföG-Empfänger genrell von der Steuererhebung auszunehmen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mir Urteilen vom 17.09.2008 entschienden, dass Bundesrecht es nicht verbietet, es allerdings auch nicht verlangt, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungssteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sind wir gezwungen, Sie zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen. Vermeiden können Sie dieses, wenn Sie den Erstwohnsitz und Zweitwohnsitz tauschen oder den Zweitwohnsitz in Saarbrücken abmelden.

Da die Stadtverwaltung Saarbrücken an die Satzung gebunden ist, kann Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden.

Aufgrund der dargstellten Rechtslage empfehle ich Ihnen, Ihren Rechtsbehelf zurück zu nehmen. Ein entsprechender Vordruck ist zu Ihrer Verwendung beigefügt. Sofern sie bis zum 20.05.2011 keine diesbezügliche Mitteilung von Ihnen eingegangen ist, bin ich gehalten, die Angelegenheit dem Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Das Verfahren vor diesem Gremium ist für den Unterlegenen kostenpflichtig.

Lohnt es da überhaupt zu klagen> Ein wenig eingeschüchtert hat mich das ganze schon. Hoffe mir kann da jemand helfen.

LG


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