Wohnung zu zweit

Alfred @, Montag, 19.09.2011 (vor 4575 Tagen) @ neuinmuc

» ... herausgefunden, dass mein Freund nicht meldeflichtig ist, da er keine 2 Monate im Jahr bei mir ist.
Deine Schlussfolgerung ist so leider falsch. "Aufenthalt für die Dauer von weniger als zwei Monaten" bedeutet nicht, dass Dein Freund nicht meldepflichtig ist, wenn er sich über das Jahr gerechnet weniger als 60 Tage in der Wohnung aufhält. Melderechtlich entscheidend ist, ob Dein Freund Dich nur besucht (nicht meldepflichtig) oder ob er die Wohnung bezieht (meldepflichtig).
Sollte im „Besucherfall“ das Einwohnermeldamt an dem Mietvertrag Anstoß nehmen und die Anmeldung Deines Freundes verlangen, wäre eine mögliche Antwort: Der Freund hat nur (mit)unterschrieben, um dem Vermieter die Miete zu garantieren.

» dazu steht in der Satzung: "Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung."
Das ist nicht die Wohngemeinschaft und auch nicht die Antwort auf Deine Frage. Der Willkür von Behörden sind durch diese Vorschrift keine Grenzen gesetzt.


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