Rückerstatung ZWS

FrankK @, Sonntag, 15.01.2012 (vor 4456 Tagen)

Ich habe im September meinen ZW in Darmstadt aufgegeben und mir stellt sich jetzt die Frage ob ich die schon gezahlte ZWS zurückbekommen kann> Da ich diese Steuer für das ganze Jahr im voraus bezahlen musste und zum damaligen Steuerbescheid noch nicht absehen konnte wann ich Darmstadt verlassen werde. Ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann>

Rückerstatung ZWS

Alfred @, Sonntag, 15.01.2012 (vor 4456 Tagen) @ FrankK

Wenn Du im September Deine Nebenwohnung ordnungsgemäß abgemeldet hast, müsste der überzahlte Betrag längst an Dich überwiesen sein. Du solltest das Kassen- und Steueramt mal sanft erinnern.

Es gilt in dem Fall (Auszug):
[i]§ 6 Entstehung und Erhebung und Fälligkeit der Steuer
Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.
Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.[/i]

Rückerstatung ZWS

FrankK @, Montag, 16.01.2012 (vor 4455 Tagen) @ Alfred

Danke für die schnelle Hilfe.

Mich wundert es im Moment leider nicht das ich das zu viel gezahlte Geld noch nicht bekommen habe. Die Finanzverwaltung ist immer noch der Meinung, dass ich einen ZW in Darmstadt habe. Allerdings sieht das Einwohnermeldeamt in Darmstadt genauso wie ich, dass ich keine ZW in Darmstadt habe. Mir ist deshalb schleierhaft wie die Finanzverwaltung zu dieser Annahme kommt.

Ich werde an das Einschreiben für den Widerspruch zum aktuellen ZWS-Bescheid und der Kopie der Abmeldebestätigung des ZW eine sanfte Erinnerung anhängen.

Rückerstatung ZWS

Rebell @, Dienstag, 17.01.2012 (vor 4455 Tagen) @ FrankK

» Ich werde an das Einschreiben für den Widerspruch zum aktuellen » ZWS-Bescheid und der Kopie der Abmeldebestätigung des ZW eine sanfte » Erinnerung anhängen.

Hallo Frankk Du hast es doch einfach, Du kannst die Stadt zu Recht unter Druck setzen, denn nach der Satzung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.

Bei Zweitwohnungssteuersatzungen in Ferien gebieten ist bei manchen nach Innehaben von 8 Wochen (Eigennutzungsmöglichkeit) die volle Jahressteuer fällig

Rückerstatung ZWS

FrankK @, Dienstag, 17.01.2012 (vor 4454 Tagen) @ Rebell

» Hallo Frankk Du hast es doch einfach, Du kannst die Stadt zu Recht unter
» Druck setzen, denn nach der Satzung endet die Steuerpflicht mit Ablauf des
» Monats in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt.
Richtig. Hatte nur den passenden Absatz in der Satzung überlesen, deshalb hatte ich hier nachgefragt.

» Bei Zweitwohnungssteuersatzungen in Ferien gebieten ist bei manchen nach
» Innehaben von 8 Wochen (Eigennutzungsmöglichkeit) die volle Jahressteuer
» fällig
Finde ich ziemlich dreist. Ob solch ein Paragraph vor Gericht bestand hat>

Rückerstatung ZWS

Alfred @, Dienstag, 17.01.2012 (vor 4454 Tagen) @ FrankK

» » Bei Zweitwohnungssteuersatzungen in Ferien gebieten ist bei manchen nach Innehaben von 8 Wochen (Eigennutzungsmöglichkeit) die volle Jahressteuer
» Finde ich ziemlich dreist. Ob solch ein Paragraph vor Gericht bestand hat>
Vor einem bayerischen Gericht immer.

Rückerstatung ZWS

Rebell @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4454 Tagen) @ Alfred

»» Vor einem bayerischen Gericht immer.

Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung, denn bom Bayerischen Gemeindetag(Dr.Juliane Thimet)die Satzungen so ausgearbeitet.
Fakt ist man will nur das Geld von den Gästen auf Zeit, wenn diese Ihre Wohnung(Eigentum) überhaupt nicht nutzen dann fällt keine Zweitwohnungssteuer an.
Den Beweis der Nichtnutzung muss mit einem Agenturvertrag nachgeweisen werden.
Deshalb folgende Regelung in der Satzung:

Wird mit einem Agenturvertrag bei einer begrenzten Eigennutzung von 2 Wochen im Jahr nur 25 % jahressteuer
bei 4 Wochen möglicher Eigennutzung nur 50 % Jahressteuer
und bei 8 Wochen Eigennutzungsmöglichkeit 75 % Jahressteuer,
bei Eigennutzungsmöglichkeit von mehr als 8 Wochen sind 100 % Jahressteuer zur Zahlung fällig.
Dies bedeutet allerdings, dass nur die Möglichkeit einer Nutzung besteuert wird- hat nichts mit dem Aufenhalt oder der eigentlichen Anwesenheit des "Besitzers" zu tun.
Im Klartext bedeutet dieses: Die Tourismuskommunen möchten erreichen, diese Sorte von Gästen fernzuhalten, deshalb diese Besteuerung! diese sind nicht willkommen!
Bei Eigenvermietung an fremde Gäste ohne Agenturvertrag muss die volle Jahressteuer entrichtet werden, selbst auch dann wenn der Besitzer die Wohnung zum Beispiel an 52 Wochen im Jahr an 52 verschiedene Gäste(Ehepaare)in Eigenregie vermietet und keinen Tag selbst nutzt. Zuzüglich sind dann aber auch bei diesem Beispiel 946 € Kurtaxe zur Zahlung fällig.

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Alfred @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4454 Tagen) @ Rebell

» Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung, denn bom Bayerischen Gemeindetag(Dr.Juliane Thimet)die Satzungen so ausgearbeitet.
Wenn der BGT eine Satzung ausarbeitet, heißt das noch lange nicht, dass alles rechtmäßig sein muss. Um das zu klären bedarf es allerdings der gerichtlichen Auseinandersetzung.


» ... wenn diese Ihre Wohnung (Eigentum) überhaupt nicht nutzen dann fällt keine Zweitwohnungssteuer an.
Das ist begrifflich unsauber und deswegen sachlich falsch. Die Möglichkeit der Eigennutzung schließt die Nichtnutzung ein und ist deswegen steuerpflichtig. Gemeint ist hier wohl: Die dauerhaft vermietete Wohnung (diedsann allerdings keine ZW ist).

» Im Klartext bedeutet dieses: Die Tourismuskommunen möchten erreichen, diese Sorte von Gästen fernzuhalten, deshalb diese Besteuerung!
Das steht im Widerspruch zum übrigen Text.
Ergänzung: Mit Nebenwohnung registrierte ZW-Inhaber sind keine Gäste.

» Bei Eigenvermietung an fremde Gäste ohne Agenturvertrag muss die volle Jahressteuer entrichtet werden, selbst auch dann wenn der Besitzer die Wohnung zum Beispiel an 52 Wochen im Jahr an 52 verschiedene Gäste(Ehepaare)in Eigenregie vermietet und keinen Tag selbst nutzt.
Auch wenn das Satzungsmuster des BGT das so vorsehen mag (Was ich so nicht lese): Bei diesem(allerdings unrealistischen) Beispiel würde ich es glatt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Mit recht guten Aussichten auf Erfolg.

» Zuzüglich sind dann aber auch bei diesem Beispiel 946 € Kurtaxe zur Zahlung fällig.
Die bei diesem Beispiel durch die Gäste (Mieter) und nicht durch den Eigentümer zu tragen ist. Der Eigentümer bleibt in diesem Fall kurtaxenfrei (das ist durch dne bayer. VGH bereits so entschieden).

Rückerstatung ZWS

Rebell @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4453 Tagen) @ Alfred

» Gäste(Ehepaare)in Eigenregie vermietet und keinen Tag selbst nutzt.
l würde ich es glatt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Mit recht guten » Aussichten auf Erfolg.

Da fällt jeder Kläger auf die Nase, denn ohne eine Einschaltung einer Agentur, mit deren Nachweis eine vertragliche Eigennutzun ausgeschlossen ist, wird die volle Jahressteuer fällig. siehe 4 B 08.1604 + Au 6 K 06 917 18.11.09

» :-) Gemeinde Scheidegg-
Klägerin - insgesamt an 150 Tagen vermietet im Jahr!
Da nicht Einheimisch - fällt Zweitwohnungssteuer an, obwohl die Wohnung nur zur Kapitalanlage und Gewinnerzielung über Vermietung vorgehalten wird, Eigennutzung findet nicht statt.
Bei Bürgern am Ort wird auch bei weniger als 100 Vermietungs-Tagen/ Jahr zu keiner Steuer veranlagt- dieses auch bei Vermietung in Eigenregie- kein Zwang eine Agentur einzuschalten!!

Wer kann so etwas als recchtens beurteilen>

Nicht alles was juristisch rechtens ist - ist auch richtig!:-P
diese Worte stammen von Bundespräsident Chr.Wulff v.22.12.2011

Rückerstatung ZWS

Alfred @, Mittwoch, 18.01.2012 (vor 4453 Tagen) @ Rebell

» Da fällt jeder Kläger auf die Nase, ...
...
Das geht glatt am ursprünglichen Beispiel vorbei – 150 Tage sind keine 52 Wochen (= 1 Jahr) und „keine Eigennutzung“ ist nun mal nicht „keine Möglichkeit der Eigennutzung“.

» Wer kann so etwas als recchtens beurteilen>
Jedes Gericht, wenn es mit fest geschlossenen Augen etwas sehen will. Für diese Behandlung von Gemeindebürgern lassen sich plausible Gründe finden – wenn man nur will. Das wäre sogar biblisch untermauert.

» Nicht alles was juristisch rechtens ist - ist auch richtig!:-» diese Worte stammen von Bundespräsident Chr.Wulff v.22.12.2011
Originell ist das nicht, aber richtig.