Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

hermes96, Mittwoch, 23.01.2013 (vor 4128 Tagen)

Ich studiere in München. Mein erwerbstätiger Bruder hat für mich in München eine Wohnung angemietet und möchte diese nun mir zur Nutzung überlassen. Ich als Student werde die Münchner Wohnung damit alleinig nutzen und auch nur aus diesem Grund wurde die Wohnung in München angemietet. Ich möchte mich auch mit dieser neuen Wohnung gemäß dem Meldegesetz als "einziger Wohnung" in München anmelden. Mein Bruder, der laut Mietvertrag der eigentliche Mieter ist, wird die Münchner Wohnung nicht nutzen.

1. Mein Bruder selbst ist auch Mieter einer Wohnung in einer anderen Stadt in Bayern, die er schon länger bewohnt. Fällt nun Zweitwohnungsteuer an?

2. Wer muss sich nun in München gemäß dem Meldegesetz anmelden, nur derjenige, welcher tatsächlich in die Münchner Wohnung einzieht oder auch der Mieter, der jedoch nicht einzieht und die Wohnung auch nicht nutzen wird?

3. Immer wieder taucht der Begriff "Inhaber der Wohnung" auf. Was bedeutet er?

Aus dem Internet zu Fragen und Antworten zur Zweitwohnungsteuer bei der Landeshauptstadt München folgender Satz: "Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung gemeldet haben, sind nach § 9 Abs. 1 der Zweitwohnsteuersatzung verpflichtet, von sich aus eine Zweitwohnungsteuererklärung beim Kassen- und Steueramt einzureichen."

4. Ich verstehe diesen Satz nicht ganz. Jeder ist doch verpflichtet seinen Wohnsitz oder Wohnsitze anzumelden. Wie kann dann ein "Inhaber einer Zweitwohnung" keinen Wohnsitz gemeldet haben? Auf wen trifft diese Konstellation zu?

Danke.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Mittwoch, 23.01.2013 (vor 4128 Tagen) @ hermes96

Zum Melderecht: Wenn Dein Bruder die Wohnung nicht bezieht, besteht keine Meldepflicht. Das Anmieten einer Wohnung ist melderechtlich nicht relevant. Deine melderechtliche Registrierung mit einziger Wohnung dürfte melderechtskonform sein. Man kann sehr wohl Mieter (oder Eigentümer) einer Wohnung sein, ohne deswegen der Meldepflicht zu unterliegen. Das erklärt auch den von Dir angefragten Satz in den FAQs – wenn jemand als Inhaber einer ZW diese nur vorhält, also nicht tatsächlich nutzt, ist es nicht meldepflichtig und die Stadt München würde ohne den § 9 Abs. 1 nichts von der Existenz dieser ZW erfahren.

Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das ist üblicherweise beim Mieter oder Eigentümer der Fall. Wenn Dein Bruder Dir aber diese Verfügungsbefugnis eingeräumt hat, ist er nicht (mehr) Inhaber der Wohnung. Ein formaler Haken ist dabei: Das „rechtlich gesichert“ könnte sich als Fußfalle entpuppen. Muss es aber nicht und wird es auch kaum. Im schlimmsten aller Fälle müsstet ihr die Überlassung schriftlich fixieren, idealerweise mit einem Untermietvertrag.

Nach den Vorstellungen des Kämmerers wäre Dein Bruder zweitwohnungsteuerpflichtig – und er hätte sogar Recht, wenn Dein Bruder Inhaber der Wohnung wäre, wie es bei einem Mieter üblicherweise der Fall ist. Aber das muss nicht sein – es geht beim Innehaben (wie immer) um die Verfügungsbefugnis (s.o.).

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

hermes96, Donnerstag, 24.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank zunächst für die ausführliche und schnelle Antwort!

Ich habe mir auch einmal die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt München durchgelesen und greife hier ein paar Paragrahen raus.

Also wie mir jetzt bekannt ist, müssen der Mieter und der Wohnungsinhaber nicht zwangsläufig die gleiche Person sein. Nun zur Satzung, ich habe meine Kommentierungen in Klammern gesetzt und bitte um Überprüfung der Richtigkeit meiner Angaben.

§ 3 Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat.

(D.h. die Steuer ist nur zu entrichten, wenn eine Zweitwohnung i. S. d. § 2 vorliegt.)


§ 2 Begriff der Zweitwohnung

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

(Trifft zu.)

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.

(Trifft nicht zu. Ich melde mich in München an, mit "einziger Wohnung".)

Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

(Die Wohnung in München habe ausschließlich ich inne, und ich habe keine Hauptwohnung in einem anderen Gebäude, obwohl ich ein Familienangehöriger des Mieters bin.)

Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

(Mit diesem Satz habe ich ein Problem. Könnte der (auf) mich (zu)treffen? Die Wohnung in München, die mir (Dritter) überlassen wird (als Wohnungsinhaber), begründet die Zweitwohnungseigenschaft auch? Mir fehlen hier Argumente.)


§ 8 Anzeigepflicht

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

(Keine Anzeigepflicht, da hier niemand Inhaber einer Zweitwohnung ist. Ich bin Inhaber einer "einzigen Wohnung".)

Danke.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Donnerstag, 24.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ hermes96

Nur zu der offenen Frage (die anderen sind richtig beantwortet):

Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
(Mit diesem Satz habe ich ein Problem. Könnte der (auf) mich (zu)treffen? Die Wohnung in München, die mir (Dritter) überlassen wird (als Wohnungsinhaber), begründet die Zweitwohnungseigenschaft auch? Mir fehlen hier Argumente.)

Die Frage stellt sich für Dich überhaupt nicht, denn Deine Wohnung hat für Dich nicht die Eigenschaft einer Zweitwohnung. Allenfalls müsste Dein Bruder sich Gedanken machen – aber der ist ja nicht Inhaber der Münchener Wohnung. „Interessant“ könnte es für ihn nur werden, wenn die Stadtverwaltung auf dieses Konstrukt käme (fragt sich nur wie). Dich wird man kaum anschreiben, denn Du bist ja nicht mit Nebenwohnung registriert.

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hermes96, Donnerstag, 24.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ Alfred

Herzlichen Dank für die erneut schnelle Antwort!

Habe mir währenddessen noch ein paar Gedanken gemacht und bitte noch um Beantwortung einiger Fragen und um Beispiele an einigen Stellen, die das noch besser veranschaulichen sollen.

Was genau bedeutet nochmal "melderechtskonform"?

Zitat: "Das erklärt auch den von Dir angefragten Satz in den FAQs – wenn jemand als Inhaber einer ZW diese nur vorhält, also nicht tatsächlich nutzt, ist es nicht meldepflichtig und die Stadt München würde ohne den § 9 Abs. 1 nichts von der Existenz dieser ZW erfahren."

Ich verstehe das immer noch nicht! Kannst Du mir da ein paar Beispiele nennen, die diesen Fall verdeutlichen.
Meinst Du die Wohnung steht dann leer, und wird von demjenigen bezahlt fürs Leerstehen. Das leuchtet mir nicht ein.
Kannst du darlegen, was und wann was meldepflichtig ist.


Zitat: "Aber das muss nicht sein – es geht beim Innehaben (wie immer) um die Verfügungsbefugnis (s.o.)."

Mein Bruder hat mir die Verfügungsbefugnis über die Wohnung mündlich eingeräumt. Der Wohnungsinhaber bin ich und auch nur ich bin in die Wohnung eingezogen. Das haben ich und mein Bruder mündlich so vereinbart gem. § 185 Abs. 1 BGB. Nur aufgrund dieser Vereinbarung wurde die Wohnung überhaupt angemietet. Alle Schlüssel der Wohnung habe ich vom Bruder erhalten und es besteht keine Verfügungsgewalt über die Wohnung seitens meines Bruders mehr. Der Telefon- und Internetanschluss in der Wohnung wird auf meinen Namen angemeldet. Die Anmeldung zur Rundfunkgebühr als auch die melderechtliche Anmeldung in München ebenfalls auf meinen Namen (Wohnungsinhaber mit "einziger Wohnung" in München). Also kurzum, mein Bruder, der Mieter gemäß dem Mietvertrag, nutzt die Münchner Wohnung zu 0,00 % und er ist auch nicht in die Wohnung eingezogen.

Heißt das jetzt, es besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Zweitwohnung-Steuererklärung und auch keine sonstige Anzeigepflicht, und es sollte auch keine Zweitwohnungsteuer anfallen?

Sollte das ganze sicherheitshalber schriftlich fixiert werden oder reicht das, falls im schlimmsten aller Fälle die Kämmerei nachfragt, aus, die Tatsache das ich in München studiere und die Wohnung als einzige Wohnung ausschließlich allein nutze, und mich hier angemeldet habe, auch Telefon, Internet, GEZ auf meinen Namen und es rein hypothetisch für meinen Bruder keinen plausiblen Grund gibt, sich in München aufzuhalten?

Würde bei einer schriftlichen Fixierung eine einfache Formulierung wie "hiermit überlasse ich, ... , die Verfügungsbefugnis über nachfolgende Wohnung meinem Bruder ..." ausreichen?


Nochmal zum

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

Dieser Absatz treibt mich zum Wahnsinn...

(2) Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen (ich bin ein Angehöriger, der Bruder) innehat.

Kannst Du mir hier ein Beispiel mit einem Familienangehörigen nennen, auf den diese Norm zutrifft.
Aus Interesse noch folgende Frage: "...in einem anderen Gebäude..." Ist hier jedes Gebäude an jedem Ort oder nur innerhalb des Bundesgebietes denkbar?

Zitat: "Allenfalls müsste Dein Bruder sich Gedanken machen – aber der ist ja nicht Inhaber der Münchener Wohnung. "Interessant" könnte es für ihn nur werden, wenn die Stadtverwaltung auf dieses Konstrukt käme (fragt sich nur wie). Dich wird man kaum anschreiben, denn Du bist ja nicht mit Nebenwohnung registriert." Ist soweit klar!

Könnte die Kämmerei unter Umständen doch darauf kommen. Nur noch der Vermieter kennt den eigentlichen Mieter.
Der Vermieter macht eine Steuererklärung. Dort gibt er seine Mieteinnahmen an. Muss er auch die Namen der Mieter angeben? Kommunizieren die Finanzbehörden untereinander?

Danke.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Donnerstag, 24.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ hermes96

Melderechtskonform soll heißen: In völliger Übereinstimmung mit den Meldegesetzen.

Wenn jemand eine Wohnung anmietet und sie dann leer stehen lässt, ist das wirtschaftlich betrachtet wirklich nicht einleuchtend. Aber ein paar Fälle kenne ich schon, in denen eine sehr günstig angebotene Mietwohnung (in München!) beibehalten wurde, während der Inhaber für eine nicht genau vorhersehbare Zeit an einem anderen Ort wohnte und arbeitete. Bei Wohnungseigentum kommt es dagegen häufiger vor, dass der Eigentümer eine Wohnung behält, ohne sie zu nutzen, z.B. weil er selbst oder ein Angehöriger/Bekannter diese Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Bis dahin steht die Wohnung leer. Eine Meldepflicht besteht in dem Fall nicht. Ein paar andere Fälle sind mir bekannt, da stellen die Eigentümer ihre Wohnung Verwandten/Freunden/Bekannten reihum zur Verfügung. Sie selbst haben u. U. ihre Wohnung noch nie betreten. Keine Meldepflicht und bei den meisten Satzungen/Gesetzen mangels Nebenwohnung auch keine Zweitwohnungsteuerpflicht (muss man manchmal vor Gericht erstreiten und kann dabei natürlich auch ganz schön auf die Nase fallen – vor allen Dingen dann, wenn man am falschen Hebel zieht).

Für Deinen Bruder ist entscheidend, dass er nicht Inhaber der Wohnung ist – ob er sie nutzt oder nicht ist eher zweitrangig.
Für Dich (und Deinen Bruder) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur ZWSt und ohne Steuererklärung kein Steuerbescheid. Schriftliche Fixierung wäre erst erforderlich bzw. zweckmäßig wenn dumme Fragen kommen sollten. Kann man unter Brüdern ja problemlos rückdatieren.

Zu § 2 Abs. 2 kann ich Dir kein passendes Beispiel nennen, weil er Einschub „oder der ihrer Familienangehörigen“ unsinnig ist. Was nicht bedeutet, dass der eine oder andere sich damit fangen lässt – aber dazu muss man sich schon ausnehmend blöd anstellen. Kenne da nur einen Fall aus NRW.

Natürlich könnte die Stadt irgendwie, irfgendwann drauf kommen, dass Du nicht der Mieter der Wohnung bist und Deinen Bruder anschreiben, aber der ist ja nicht Inhaber der Wohnung. Was die Stadt in so einem Fall machen würde, ahne ich zwar, aber ob sie damit Erfolg haben wird, ist mehr als fraglich.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

hermes96, Donnerstag, 24.01.2013 (vor 4127 Tagen) @ Alfred

Herzlichen Dank nochmals für die schnellen, ausführlichen und sehr guten Antworten, die mir sehr geholfen haben, einen Durchblick zu bekommen.

Danke!

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Norman @, Sonntag, 27.01.2013 (vor 4124 Tagen) @ Alfred

"Zu § 2 Abs. 2 kann ich Dir kein passendes Beispiel nennen, weil er Einschub „oder der ihrer Familienangehörigen“ unsinnig ist."

Und wie erklären Sie sich, dass diese Worte Eingang in eine Rechtsvorschrift gefunden haben? Könnte es sein, dass die Stadt München hier einen zweitwohnungsteuerpflichtigen Tatbestand schaffen wollte und genau hierin der Sinn des Einschubs liegt? Dann wäre er doch nicht unsinnig.

Natürlich könnte der Passus gleichwohl gegen geltendes (höherrangiges) Recht verstoßen, aber das würde dann schon einer Begründung bedürfen, weil dieser Rechtsverstoß zumindest nicht direkt ins Auge fällt.

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Alfred @, Sonntag, 27.01.2013 (vor 4124 Tagen) @ Norman

Natürlich wollte die Stadt München mit diesem Einschub eine zweitwohnungssteuerpflichtigen Tatbestand schaffen, aber das macht den Einschub noch lange nicht sinnvoll. Was die Münchener sich dabei gedacht haben möge folgendes Fallbeispiel zeigen:
„Herr A hat seinen Hauptwohnsitz in München-Sendling. Er mietet in München-Schwabing eine Wohnung, die er seiner Tochter als Studienwohnung zur Verfügung stellt. Die Tochter ist in München mit Hauptwohnsitz gemeldet.“
Die Lösung:
„Herr A ist zweitwohnungsteuerpflichtig, da er einen Hauptwohnsitz in einem anderen Gebäude hat und die zweite Wohnung einem Angehörigen zur persönlichen Lebensführung zur Verfügung stellt.“

Dass dieser Einschub auch rechtswidrig ist, ist eigenlich offensichtlich.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Norman @, Dienstag, 29.01.2013 (vor 4122 Tagen) @ Alfred

Nun haben Sie also doch einen Fall beschreiben können, der durch den Passus abgedeckt sein könnte. Na also, geht doch.

„Herr A hat seinen Hauptwohnsitz in München-Sendling. Er mietet in München-Schwabing eine Wohnung, die er seiner Tochter als Studienwohnung zur Verfügung stellt. Die Tochter ist in München mit Hauptwohnsitz gemeldet.“

Frage: Inwieweit unterscheidet sich der von Ihnen gebildete hypothetische Fall in qualitativer Hinsicht von dem angefragten Sachverhalt?

Was mir aber vor allen Dingen unklar bleibt. Sie schreiben:

Die Lösung:
„Herr A ist zweitwohnungsteuerpflichtig .....“
Dass dieser Einschub auch rechtswidrig ist, ist eigenlich offensichtlich.

Meine Frage: Warum ist Herr A zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn der Passus, auf den sich die Zweitwohnungsteuerpflicht gründet, rechtswidrig ist? Aus welcher Rechtsvorschrift beziehen Sie die von Ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des Einschubs?

Norman Ziercke

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Dienstag, 29.01.2013 (vor 4122 Tagen) @ Norman

„Was die Münchener sich dabei gedacht haben ...“ Nach dieser Einleitung folgt das Fallbeispiel. Wie kommen Sie da auf die Idee, es handle sich um einen von mir gebildeten hypothetischen Fall? Ein weiteres Indiz dafür, dass der Text nicht von mit stammen kann, hätte für Sie das unsägliche Wohnsitzgeschwurbel sein können. Hätte, wenn ...

Die Frage zu Ihrer Unklarheit also bitte an die Münchener Rechtsabteilung richten.

Ihre Frage inwieweit sich der hypothetische Fall in qualitativer Hinsicht von dem angefragten Sachverhalt unterscheidet, können Sie doch selbst beantworten. Das Beispiel passt natürlich auch auf Brüder, selbst wenn der eine nicht in München wohnt. Aber das führt nicht weiter.

„Aus welcher Rechtsvorschrift beziehen Sie die von Ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des Einschubs?“
Um an eine Rechtsvorschrift zu gelangen zu dem Beispiel mal eine Denksportaufgabe: War wäre, wenn statt der Tochter ein Patenkind des Eigentümers die Wohnung innehätte?
Eine weitere Möglichkeit (ich scheue mich hier von Rechtsvorschrift zu sprechen), wäre die Satzung selbst, insbesondere deren § 1.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Norman @, Dienstag, 29.01.2013 (vor 4122 Tagen) @ Alfred

... und warum führt eine rechtswidrige Vorschrift in Ihren Augen zur Zweitwohnungssteuerpflicht?

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Alfred @, Dienstag, 29.01.2013 (vor 4122 Tagen) @ Norman

Ich sehe, Denksportaufgaben mögen Sie nicht,

Ich wiederhole mich ungern: Aber das hypothetische Fallbeispiel (inkl. Lösung) stammt nicht von mir. Der Mist ist in der M. Rechtsabteilung entstanden.

Wieso soll eine rechtswidrige Norm in meinen Augen zur Zweitwohnungsteuerpflicht führen? ZWSt fällt in den meisten Fällen an, weil der Betroffene sich nicht richtig wehrt bzw. die Rechtswidrigkeit nicht sieht.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Norman @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4121 Tagen) @ Alfred

Um an eine Rechtsvorschrift zu gelangen zu dem Beispiel mal eine Denksportaufgabe: War wäre, wenn statt der Tochter ein Patenkind des Eigentümers die Wohnung innehätte?

Dass eine Sachverhaltsveränderung möglicherweise eine andere Rechtsfolge nach sich zieht, indiziert noch nicht die Rechtwidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschrift.

Eine weitere Möglichkeit (ich scheue mich hier von Rechtsvorschrift zu sprechen), wäre die Satzung selbst, insbesondere deren § 1.

Wenn zwei Regelungen desselben Gesetzes (hier Satzung) scheinbar miteinander nicht veeinbar sind, bedeutet das nicht, dass der Leser sich die angenehmere Vorschrift aussuchen und die unliebsamere mit einem Federstrich für rechtswidrig erklären kann. Dann muss dieser Widerspruch nach den Regeln der Gesetzesauslegung aufgelöst werden.

Norman Ziercke
Steuerberater

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4121 Tagen) @ Norman

Eine wolkige Antwort, direkt an der Frage vorbei. Konkret: Wäre der Vater zweitwohnungsteuerpflichtig wenn statt der Tochter sein die Wohnung innehätte? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum? Meine Auffassung: Weder Tochter noch Patenkind sind steuerpflichtig.

Dass der Leser sich die angenehmere Aussage aussuchen und die unliebsame unbeachtet lassen kann, beschreibt das Verhalten mancher Leser recht gut.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Norman @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4121 Tagen) @ Alfred

Konkret: Wäre der Vater zweitwohnungsteuerpflichtig wenn statt der Tochter sein die Wohnung innehätte? Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum? Meine Auffassung: Weder Tochter noch Patenkind sind steuerpflichtig.

Nun, manchmal bin ich ein wenig ratlos. Sie stellen die konkrete Frage nach der Steuerpflicht des Vaters/Patenonkels ("Konkret: Wäre der Vater zweitwohnungsteuerpflichtig wenn statt der Tochter sein die Wohnung innehätte?"). Selbstverständlich nicht, ohne für die zu gebende Antwort auch gleich eine Begründung einzufordern ("Wenn nein, warum nicht, wenn ja, warum?" - dies ist so schön formuliert, wie es eben nur ein Lehrer kann). Anschließend beantworten Sie indes nicht die von Ihnen aufgeworfene Frage, sondern der Einfachheit halber eine andere, weil sie keinerlei Zweifel aufwirft: nämlich diejenige nach der Steuerpflicht des Kindes/Patenkindes. Und wie selbstverständlich beantworten Sie nicht nur eine überhaupt nicht gestellte Frage, sondern vergessen sogleich ob Ihres Erfolgs bei der Suche nach einer knackigen Formulierung der Antwort (wie immer im Telegrammstil) die von Ihnen selbst geforderte Begründung. Dazu passt dann wohl das Ihrem Post vorangestellte Motto:

Eine wolkige Antwort, direkt an der Frage vorbei.

Zur Sache: Der Vater ist zweitwohnungsteuerpflichtig (wenn er nicht die Einkommensgrenze des § 3 (3) KAG Bayern unterschreitet), weil er eine Nebenwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung einer Angehörigen innehat. Wer Angehörige/r in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach § 15 Abgabenordnung i.V.m. § 13 KAG Bayern. Die Tochter gehört zum Kreise der Angehörigen, genauso wie übrigens der Bruder in der Ursprungsfrage. Ein Patenkind gehört als solches nicht zu dem Personenkreis. Wenn es sich jedoch zugleich beispielsweise um eine Nichte handelt, für die der Onkel die Patenschaft übernommen hat, so ist dies genauso zu beurteilen wie für die Tochter oben beschrieben. Um also auf Ihre Nebelkerzen-Frage mit der Patentochter unmissverständlich zu antworten: Der steuerlich relevante Aspekt ist nicht die Patenschaft als solche, sondern das rechtliche Verwandschaftsverhältnis. Wenn Sie also den Sachverhalt schon erweitern oder verändern, um von der Kernfrage abzulenken, dann sollten schon sämtliche steuerrelevanten Merkmale in Ihrer neuen Sachverhaltsvariante benannt werden. Sonst ist die Frage nicht beantwortbar.

Zurück zu dem Ausgangsfall, von dem Sie ja offensichtlich gern abschweifen. Es handelte sich um zwei Brüder, also Angehörige im Sinne des § 15 AO. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Bruder des Fragestellers zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnte. Mag sein, dass es noch Daten gibt, die hier nicht bekannt sind und dies in Frage stellen (z.B. Unterschreiten der Einkommensgrenze). Eine behauptete Rechtswidrigkeit des § 2 (2) der Zweitwohnungssteuersatzung München konnte indes nicht begründet werden und wird durch Wiederholen der Behauptung auch nicht schlüssiger.

Norman Ziercke
Steuerberater

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

Alfred @, Mittwoch, 30.01.2013 (vor 4121 Tagen) @ Norman

Wie schrecklich,da habe ich doch glatt das „Patenkind“ vergessen. Aber zum Glück sind Sie intelligent genug, dieses Redaktionsversehen zu erkennen und zu berichtigen. Den guten Eindruck machen Sie aber mit der Bemerkung „wie es eben nur ein Lehrer kann“ sofort zunichte. Und mit „Nebelkerzen-Frage“ verfallen Sie in einen militärischen Jargon.

Ihre Antwort „zur Sache“: Endlich mal konkret, und prompt daneben. Dafür, dass der Vater eine Nebenwohnung hat, ist in dem hypothetischen Münchener Beispiel nichts ersichtlich.

Sie kommen zu dem Ergebnis, dass in dem hypothetischen Fall der Vater steuerpflichtig sei, wenn die Tochter Inhaberin der Wohnung wäre, aber nicht steuerpflichtig sei, wenn ein Patenkind (weiblich, aber kein Angehöriger) Inhaberin der Wohnung wäre, Sie scheinen dies für gerechtfertigt zu halten. weil der steuerlich relevante Aspekt das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis sei soll.

Ob ein Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestand vorliegt ist für die Frage der Steuerpflicht erst mal zweitrangig. Ich hingegen halte Ihre Auslegung der Satzung für einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ob der Inhaber einer Wohnung mit dem Eigentümer verwandt ist oder nicht, darf bei einer Aufwandsteuer nicht ins Gewicht fallen. Die Einbeziehung des rechtlichen Verwandtschaftsverhältnis ist für mich deswegen rechtswidrig.

Und jetzt zurück zu dem Ausgangsfall:
Sie stellen fest:

„Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Bruder des Fragestellers zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könnte.

So weit waren wir schon mal. Dazu empfehle ich Ihnen, meinen Beitrag vom 24.01., 15:19 Uhr zu lesen (das war bevor Sie am 27.01. glaubten, die Sinnfrage stellen zu müssen). Wenn Sie zudem noch die Beiträge davor lesen, werden Sie vielleicht feststellen können, dass es dabei neben der Frage der Nutzung/der melderechtlichen Nutzung sehr intensiv um die Frage der Innehabung ging. Aus gutem Grund, denn steuerpflichtig kann nur der Inhaber einer Zweitwohnung sein. Das steht übrigens sinngemäß so auch in der Satzung der Landeshauptstadt München.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

hermes96, Montag, 11.02.2013 (vor 4109 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank Alfred für die weiteren Beiträge zu dem Thema!

Habe noch eine Frage zu einem anderen Thema, und zwar zu den melderechtlichen Übermittlungssperren.

Ich habe bei meiner Anmeldung in München auch einen Antrag auf Speicherung von Übermittlungssperren gestellt gem. Art. 8 Nr. 5 MeldeG bzw. § 18 Abs. 7 MRRG.

Das Einwohnermeldeamt München teilte mir mit, dass ich mich an meinem alten Wohnort nicht abmelden müsse, da dieses aufgrund meiner Anmeldung in München automatisch durchgeführt wird, sofern ich in München mit "einziger Wohnung" gemeldet bin, was zutrifft. Was ich dann dort vergessen hatte zu fragen, siehst Du unten.


Werden mit der Abmeldung auch alle meine personenbezogenen Daten an meinem alten Wohnort in Baden-Württemberg gelöscht durch die Anmeldung in München, so dass diese nicht mehr an Dritte weitergegeben werden können?

Oder werden die Meldedaten am alten Wohnort weiterhin gespeichert (z.B. mit dem Vermerk "abgemeldet"), und könnte/sollte dann dort ebenfalls ein Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre in das Melderegister gestellt werden oder ist das erst gar nicht möglich?

Danke.

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Alfred @, Montag, 11.02.2013 (vor 4109 Tagen) @ hermes96

Vielen Dank Alfred für die weiteren Beiträge zu dem Thema!

Auf einige hätte ich gut verzichten können.

Werden mit der Abmeldung auch alle meine personenbezogenen Daten an meinem alten Wohnort in Baden-Württemberg gelöscht durch die Anmeldung in München, so dass diese nicht mehr an Dritte weitergegeben werden können?

Antwort mit aller Vorsicht zu genießen, denn das sind teilweise Behördeninternas. Alle personenbezogenen Daten werden wohl nicht gelöscht. Die Meldegesetze sind da ein bisschen schwammig („Löschung der gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind"). Soweit ich es erlebt habe, werden Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnung am alten und neuen Wohnort, Religionszugehörigkeit (wenn vorhanden), Doktortitel (wenn noch vorhanden) bis zum St. Nimmerleinstag gespeichert. Jedenfalls haben Bekannte von mir ihren „Meldeweg“ nach x-Umzügen bis zum Tag ihrer Geburt zurückverfolgen können und Abfragen bei Meldebehörden führen noch Jahre nach dem Wegzug regelmäßig zu o.a. Ergebnissen. Konkret gilt das für Meldebehörden in Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen – andere Bundesländer wurden allerdings auch nicht abgeklappert.

Dass eine neu eingerichtete Übermittlungssperre den Meldebehörden an bisherigen Wohnorten mitgeteilt wird, ist mir nicht bekannt.

Vorschlag: Frage doch mal bei Deinem alten EMA an und bitte um Auskunft aus dem Melderegister gem. §§10 und 11MG B-W (unentgeltlich). Dann weißt Du es genau.

Student zieht in Münchner Wohnung ein, ist aber nicht Mieter

guenther5, Sonntag, 09.11.2014 (vor 3473 Tagen) @ hermes96

Ich glaube auch, dass die alten Daten nach der neuen Anmeldung nicht gelöscht werden. Als wir in unsere Wohnung eingezogen sind, wurde uns seitens des Bauträgers demos gesagt, dass alles automatisch passiert und es reicht, wenn man zum Meldeamt der neuen Gegend geht. Ob die Daten dann weiterhin verwendet werden, weiß ich selber nicht. Ich vermute jedoch, dass sie sicherlich nicht gelöscht werden.