ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Montag, 08.01.2007 (vor 6341 Tagen)

mich interessieren eure Erfahrungen mit dem Steueramt Magdeburg. hat schon jemand erfolgreich Widerspruch eingelegt>
wie argumentiert das Steueramt, wenn es Widersprüche zurückweist>>

in meinem Fall bekam ich am 14.07.2006 die Aufforderung, eine Zweitwohnsitzsteuererklärung abzugeben. hab der Behörde einen netten Brief geschrieben, wo ich eine Erklärung wollte, weshalb ich überhaupt zur ZWS herangezogen werde
(Hauptwohnung: Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung im Landkreis Wittenberg; Nebenwohung: meine StudentenWG in Magdeburg, die nur an 3 Tagen in der Woche genutzt wird)
habe schließlich nur 1 Wohnung inne (meine StudentenWG), wieso also eine ZWS>> habe natürlich keines der Formulare ausgefüllt ...

bekam darauf keine Antwort, sondern gleich einen Steuerbescheid. (meine Kollegin aus der WG hatte vorbildlich die ganzen Formulare ausgefüllt, so dass das Steueramt die notwendigen Angaben auch ohne meine Mitwirkung hatte)
bin darauf in Widerspruch gegangen und habe die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Hauptbegründung für den Widerspruch:
1. kein Innehaben von 2 Wohnungen
2. unbillige Härte nach § 13a KAG LSA(Bafög-Empfänger)
3. Grundrechtsverletzung (wenn das BVerwG aus Art. 6 GG einen besonderen Schutz von Verheirateten herleitet, dann dürfte die Familie doch den gleichen Schutz geniessen; bin nicht verheiratet, habe aber eine starke Bindung zu meinen Eltern und zu meinen beiden pflegebedürftigen Omas, die in meiner Heimatgemeinde wohnen ... zugegeben etwas weit hergeholt - aber man kanns ja mal probieren)

natürlich gab es wieder keine Antwort vom Steueramt, sondern gleich ne Mahnung + Vollstreckungsandrohung. auf meinen Anruf reagierte der junge Herr vom Steueramt ziemlich genervt; offensichtlich war ich nicht der Einzige, der Widerspruch eingelegt hat :-D

das Steueramt schickte mir einen Studungsantrag; komischerweise wollen die eine Mindestrate von 20 EUR und berechnen für den Stundungsantrag eine pauschale Verwaltungsgebühr von 10 EUR. finde ich ehrlich gesagt eine ziemliche Frechheit!!

habe einfach "Erlass der Steuer" beantragt und darum gebeten, dass doch schnellstens über meinen Widerspruch bzw. über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden wird.

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Montag, 08.01.2007 (vor 6341 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

» Hauptbegründung für den Widerspruch:
» 1. kein Innehaben von 2 Wohnungen
» 2. unbillige Härte nach § 13a KAG LSA(Bafög-Empfänger)
» 3. Grundrechtsverletzung (wenn das BVerwG aus Art. 6 GG einen besonderen
» Schutz von Verheirateten herleitet, dann dürfte die Familie doch den
» gleichen Schutz geniessen; bin nicht verheiratet, habe aber eine starke
» Bindung zu meinen Eltern und zu meinen beiden pflegebedürftigen Omas, die
» in meiner Heimatgemeinde wohnen ... zugegeben etwas weit hergeholt - aber
» man kanns ja mal probieren)

Das einzig wirklich triftige Argument ist Punkt 1
Ich habe es schon öfter gelesen, dass Bafög-Empfänger leistungsfähig sind.
Schutz der Familie, naja. Man kann es mal versuchen.

Ich gehe davon aus, dass sich in Magdeburg mindestens so viele wehren, wie in Halle und da kommt schon was zusammen.

Wesentlich ist eine ordentliche Klagebegründung, die die Argumente auf den Punkt bringt und sich nicht in Nebenkriegschauplätzen verliert.

Das Hin-und Hergeschreibe mit der Stadt bringt im wesentlichen nichts. Sie werden den Widerspruch sowieso ablehnen. Und als Bafögempfänger kann man über Prozesskostenhilfe klagen, vorausgesetzt, die Klage hat Aussicht auf Erfolg und das hat sie nur s.o., wenn sie ordentlich begründet ist.

Gruß
Yvonne

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Montag, 08.01.2007 (vor 6341 Tagen) @ Yvonne Winkler

dann werde ich mit meinem Beratungsschein zu dir kommen ... dann klappt das schon mit der richtigen Begründung ;-)

warum zieht § 13a KAG nicht>> ich interpretiere die Norm so, dass das Steueramt vor Festsetzung der Steuer die Unbilligkeit zu prüfen hatte ... und dies ist nicht geschehen!!
sonst hätten die doch längst bemerkt, dass ich mit 154 EUR Kindergeld und 100 EUR Bafög nie und nimmer in der Lage bin, die Steuer zu bezahlen! (wobei ich auch dann in Widerspruch gegangen wäre, da ich nicht der Meinung bin, dass ich der Steuerpflicht unterliege)

in dem Zusammenhang mal noch ne Frage (speziell an Christian oder Yvonne):
die Stadt Magdeburg will von mir eine ZweitwohnungSTEUER; wieso zur Hölle muss sich dann der Satzungsgeber nicht an dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff orientieren>> wieso darf er auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abstellen>>
wenn mein Fall nach dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff:

- baulich gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen ist,
- einen eigenen Zugang besitzt,
- zu Wohnzwecken dient,
- eine bestimmte Mindestgröße hat und
- die zur Führung eines Haushalts notwendigen Räume aufweist

beurteilt, dann wäre ich nämlich fein raus :-)

ZWS - Magdeburg

Christian @, Montag, 08.01.2007 (vor 6341 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
was die Stadt darf und was sie tut sind zwei verschiedene Paar Stiefel. Die Definition der Wohnung ist nur ein Streitpunkt unter vielen. Die „Wohnung“ ist im ZWStR nirgendwo normiert, da glaubt jede Kommune, sie könnte es nach Belieben regeln. Da wurde in der Vergangenheit geschlampert und den Städten zu viel Gestaltungsfreiheit/-spielraum eingeräumt. Der melderechtliche Wohnungsbegriff hat für Juristen den Charme, dass er schön bestimmt und objektiv ist und außerdem in einem Gesetz steht, das auch sonst eng verbunden mit der ZWSt scheint. allerdings ist eigentlich unstrittig („ständige Rechtsprechung“), dass der melderechtliche Wohnungsbegriff allein nicht ausreicht. Das schert die kommunalen Satzungsgeber allerdings überhaupt nicht - warum auch, sie haben ja nichts zu befürchten.
Das was Du über die Wohnung schreibst ist ja nicht nur der steuerrechtliche Wohnungsbegriff sondern ganz allgemein das, was man unter einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf „Wohnen“ versteht. Die Problematik hat letztlich noch keiner so richtig auf den Punkt gebracht. Ist eigentlich für Studenten nur ein Nebenkriegsschauplatz.
Also:
Widerspruch einlegen - siehe Vorschlag Yvonne. Widerspruchsbescheid abwarten (wird negativ ausfallen) und dann Klage einreichen. Die Zeit bis zum Eingang des Widerspruchsbescheids nutzen, um sich beim AStA um Prozesshilfe zu bemühen.

Wegen des Schweriner Urteils würde ich mir keine großen Gedanken machen. Die Kommunen werden sich zwar darauf stürzen, aber das ist Treibsand und kein solider Baugrund auf dem man Zweitwohnungen errichten kann:-P .

Noch Fragen

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Montag, 08.01.2007 (vor 6341 Tagen) @ Bjoern

» dann werde ich mit meinem Beratungsschein zu dir kommen ... dann klappt
» das schon mit der richtigen Begründung ;-)

Prozesskostenhilfe, wenn schon. Beratungsschein brauchste nicht, das Widerspruchsverfahren hast Du doch schon selbst durchgezogen.

» warum zieht § 13a KAG nicht>> Müsste ich erstmal nachsehen, was drin steht.


» die Stadt Magdeburg will von mir eine ZweitwohnungSTEUER; wieso zur
» Hölle muss sich dann der Satzungsgeber nicht an dem steuerrechtlichen
» Wohnungsbegriff orientieren>> wieso darf er auf den melderechtlichen
» Wohnungsbegriff abstellen>>

Weil die Kommune die Hoheit hat, ihre Satzung so zu gestalten, wie sie will. Welchen Wohnungsbegriff sie zugrundelegt ist ihre hoheitliche Entscheidung. Das muss nicht der steuerrechtliche Wohnungsbegriff sein, es kann auch der melderechtliche oder ganz ein anderer sein, nur definiert sollte er sein, wenn die Satzung einer rechtlichen Überprüfung stand halten soll.

Gruß
Yvonne

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Donnerstag, 09.08.2007 (vor 6128 Tagen) @ Yvonne Winkler

so - es gibt neuigkeiten in meinem fall. das steueramt hat es doch tatsächlich geschafft, anfang august auf meinen widerspruch vom oktober 2006 zu reagieren :sleeping:

wie erwartet soll der widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen werden, sofern ich diesen nicht bis ende september zurücknehme.

mein hauptargument (kein innehaben von 2 wohnungen) soll wie folgt widerlegt werden:

"die magdeburger satzung definiert die nebenwohnung in anlehnung an das meldegesetz des landes sachsen-anhalt als umschlossenen raum, der zum wohnen oder schlafen benutzt wird. diese kriterien erfüllen sowohl das kinderzimmer bei den eltern als auch die nebenwohnung in magdeburg. somit entfällt in magdeburg die steuerpflicht nicht für den nebenwohnungsinhaber, deren hauptwohnung in einem kinderzimmer bei den eltern besteht.
(...)
zum beschluss des ovg rheinland-pfalz vom 29.01.2007 hat das vg magdeburg u.a. in seinem urteil vom 11.07.2007 (az: 2 a 438/06 md) wie folgt stellung genommen:
" soweit sich der kläger unter hinweis auf den beschluss des ovg rheinland-pfalz vom 29.01.2007 (az: 6 b 11579/06) darauf beruft, er habe die hauptwohnung in ... nicht inne, denn er habe keine rechtliche und tatsächliche verfügungsgewalt, kann dieser auffassung nicht gefolgt werden. denn das erfordernis des innehabens erstreckt sich nach der zweitwohnungssteuersatzung der beklagten ausdrücklich nur auf die zweitwohnung und kann nicht - wie der kläger meint - auch auf seine hauptwohnung bezogen werden. das ergibt sich bereits daraus, dass der begriff des innehabens von der beklagten als satzungsgeberin nur im zusammenhang mit der zweitwohnung verwendet wird (vgl. § 1 und 2 zwsts). die beklagte definiert in ihrer zweitwohnungssteuersatzung auch nur den begriff der zweitwohnung, nicht jedoch den begriff der erst- oder hauptwohnung. daraus ergibt sich, dass die engen voraussetzungen des innehabens der wohnung - einschießlich der rechtlichen verfügungsbefugnis - vom satzungsgeber nur für die zweitwohnung verwendet werden (vgl. vgh münchen, urteil vom 14.02.2007; vg köln, urteil vom 14.02.2007; vg magdeburg)."
ein fehlendes "innehaben" der hauptwohnung ist daher nicht von bedeutung. ausreichend ist das haben einer hauptwohnung. hauptwohnung ist nach dem meldegesetz die wohnung, in der sie sich im jahr überwiegend aufhalten."

jetzt bin ich ehrlich gesagt ziemlich ratlos :confused:

kann leider das angesprochene urteil nirgends nachlesen; aber das würde doch bedeuten, dass ich mir ne klage sparen kann (bzw. mich darauf einstellen kann, noch ne instanz weiter gehen zu müssen) ... von pkh ganz zu schweigen :crying:

hat jemand ne idee>>

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Donnerstag, 09.08.2007 (vor 6128 Tagen) @ Yvonne Winkler

achso - hab noch was vergessen:

meinen antrag auf erlass der forderung hat man natürlich auch abgelehnt, da keine dauerhafte wirtschaftliche notlage gegeben ist und somit allenfalls eine stundung in betracht käme (vg magdeburg, beschluss vom 13.04.2007; az: 2 a 65/07)

selbiges geschah erwartungsgemäß mit meinem antrag auf aussetzung der sofortigen vollziehung :angry:

frage: wie hoch wären die gerichtskosten in der 1. und in der 2. instanz> die jährliche steuer beträgt ca. 100 eur; studiendauer 3 jahre
und müsste ich meinen anwalt auch selbst zahlen oder gibts da ne staatliche hilfe>

ZWS - Magdeburg

Christian @, Donnerstag, 09.08.2007 (vor 6128 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
die Magedeburger wollen sich in ihrem Widerspruchsbescheid wie üblich um das Innehaben drücken. Selbst wenn man diese schäbige Wohnungsdefinition à la Melderecht akzeptiert (was auch nicht sein muss), müssen beide „Wohnungen“ innegehabt werden, um eine Zweitwohnungsteuer zu erheben. Da kann und muss man sie packen. Eine Zweitwohnung kann man per definition des BVerfG nur innehaben, wenn man zugleich eine Erstwohnung innehat, da kann in der Satzung stehen, was will. Satzung Ggf. muss man die Satzung gleich mit angreifen. Die Mainzer Satzung hat den gleichen Webfehler, und das OVG RLP hat m.E. sauber und rechtlich einwandfrei begründet, warum diese Satzung deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG.
Der Hinweis auf das Urteil des Bayer. VGH war natürlich zu erwarten, ändert aber nichts daran, dass das BVerfG definiert hat, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt. Wenn die Bayern das anders sehen, ist das bedauerlich, aber vermutlich nicht haltbar. Das bayer. VGH-Urteil selbst ist da widersprüchlich.
Empfehlung:
Widerspruch aufrecht erhalten, verbunden mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Innehabens (s. oben). Eingang des Bescheids abwarten - falls die Magdeburger das bis September 2007 hinkriegen sollten. Erst danach wird es so richtig Ernst. Wenn es so weit ist, am besten mit Yvonne in Verbindung setzen, die hat, so viel ich weiß, derzeit eine Klage gegen Magdeburg laufen und kann dann auch präzise Auskunft zu Kosten usw. geben.
Noch Fragen>
Gruß

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Mittwoch, 15.08.2007 (vor 6123 Tagen) @ Christian

na dann warte ich mal ab, bis sich yvonne zu dem thema äußert ... und dann sehen wir weiter :ok:

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Christian

hab mal wieder post bekommen vom freundlichen steueramt ... man hat mir die zitierten urteile des vg magdeburg im volltext zur verfügung gestellt. das vg magdeburg zitiert mit vorliebe einen beschluss des ovg sachsen-anhalt vom 11.08.2006 (4 M 319/06):

"Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, § 1 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2004 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 21. Januar 2006 - ZWStS - sei dahingehend auszulegen, dass neben der Zweitwohnung eine weitere Wohnung vorgehalten werden muss, unter der eine abgeschlossene Wohneinheit mit Küche oder Kochgelegenheit und einem Mindeststandard an sanitären Einrichtungen zu verstehen sei, so dass sein in der elterlichen Wohnung zur Verfügung gestelltes Zimmer insoweit nicht ausreichend sei, ist dem schon vom Ansatz nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 Buchst. a ZWStS ist eine Zweitwohnung jede weitere Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dient. Es kann offen bleiben, ob es nach dieser Regelung ausreicht, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorgaben (vgl. § 7 Abs. 1 MG LSA) als Wohnung anzusehen ist (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 22. Mai 2006, a.a.O.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es erforderlich ist, dass auch die Hauptwohnung die Anforderungen erfüllt, die die Satzung der Antragsgegnerin an eine Zweitwohnung stellt, wären diese Vorgaben hier erfüllt. Denn solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt - wie in dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des VG Lüneburg v. 2. Januar 2004 (- 5 A 118/04 -) - müssen auch Zweitwohnungen selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen. Vielmehr reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so OVG LSA, Beschl. v. 19. August 2002 - 2 L 352/02 -; Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 - m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I § 3 Rdnr. 217 m.w.N.; a.M.: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 20. März 2002 - 2 L 136/00 -, zit. nach JURIS)."

sehe ich das richtig, dass ich im falle einer klage mit der von dir vorgeschlagenen argumentation selbst vor dem ovg sachsen-anhalt keine chance haben werde> kann mir nicht vorstellen, dass die ehrenwerten richter beim ovg die entscheidungen/definitionen des bverfg zur zweitwohnungsteuer nicht kennen ...

ZWS - Magdeburg

Christian @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

die Stadt Magdeburg lenkt mehr oder weniger geschickt vom Kern der Sache ab: Der Notwendigkeit, dass auch die Hauptwohnung innegehabt werden muss.
Egal wie man Wohnung definiert (schäbig oder einigermaßen anständig), für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer muss man mehr als eine Wohnung - also mindestens zwei - innehaben (so das BVerfG).
Die Satzung der Stadt besagt aber etwas anders: Da ist jede Nebenwohnung eine Zweitwohnung, und Steuergegenstand ist nicht das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne des Bundesverfassungsgericht, sondern das Innehaben einer Nebenwohnung (= Zweitwohnung nach Zwangstaufe durch Magdeburg). Solange die Gerichte dieser Satzung folgen, kommen sie immer zu dem Ergebnis, dass der Inhaber einer Nebenwohnung zugleich/automatisch Inhaber einer Zweitwohnung ist. Das kommt auch in der Entscheidung des OVG LSA vom 11.8.06 deutlich zum Ausdruck.
Auch wenn sich das VG Magdeburg (Urteil vom 11.07.2007 - 2 A 438/06 MD) bezüglich des Urteils des OVG RLP vom 29.01.07 auf die Satzung der Stadt Magdeburg zurückzieht, übersieht es genau diesen Zusammenhang, dass das OVG RLP sehr klar entscheidet, dass derartige Satzungen keine tragfähige Rechtsgrundlage für das Erheben einer Zweitwohnungsteuer darstellen und somit gegen Art. 3 Abs. 1 verstoßen.
Um diese Frage drücken sich die Richter in LSA - und z.B. in den Bundesländern NRW und BY -, bisher erfolgreich. Wie sie entscheiden werden, wenn man sie zwingt, dazu Stellung zu beziehen, ob die Vorgaben des BVerfG bezüglich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, ist nicht abzusehen. Aber man muss es auf diesen Punkt bringen:
[blockquote] Die Satzung der Stadt Magdeburg ist keine tragfähige Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, da sie die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts außer Acht lässt. [/blockquote]
Das ist letztlich die „Gretchenfrage der Zweitwohnungsteuer, die entschieden werden muss (wohl höchstrichterlich, denn die Obergerichte sind sich da nicht einig). Zumindest liegen die ersten „studentischen“ Fälle jetzt beim Bundesverwaltungsgericht an - aber das ist auch noch nicht die letzte Instanz.

Habe ich Dich richtig verstanden, dass die Stadt immer noch keinen Widerspruchsbescheid erstellt hat> Wenn ja, würde ich mir gar nicht so viel Arbeit machen und auf das letzte Schreiben nur antworten: „Ihre Argumentation und die mir von Ihnen zur Verfügung gestellten Urteilsabdrucke und Hinweise bestärken mich nur in der Auffassung, dass Ihre Satzung keine tragfähige Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer darstellt, da sie die diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts außer Acht lässt. Ich empfehle Ihnen dringend, den Beschluss des OVG RLP vom 29.1.07 mal aus diesem Blickwinkel zu lesen ud Ihre Satzung daran zu messen.“

Wenn der Widerspruchsbescheid dann da ist, geht es weiter.

Was Richter wissen oder nicht wissen (wollen) entzieht sich meiner Kenntnis und dürfte auch nur sehr individuell zu beantworten sein. Ich habe einen Richter kennen gelernt, der noch nicht mal Gesetzesänderung zur Kenntnis nehmen will und trotz ausdrücklichen Hinweises noch auf der Grundlage alter Gesetze „für Recht erkennt“. Da muss man halt auf dem Rechtsweg weiter schreiten.:-)

Noch Fragen

Gruß

ZWS - Magdeburg

Hannelore Gustav @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Christian

Hallo Bjoern,

das klingt ja schon etwas mysteriös, aber wenn man die Dinge genaustens verfolgt und zwischen den Zeilen liest, dann würde ich fast Christian vollkommen Recht geben, das sieht für Dich ja inzwischen gar nicht so schlecht aus, Du könntest bei guter Unterstützung und juristischer Formulierung + Prozeßkostenhilfe u.U. für viele Betroffene eine Lanze brechen, das wäre doch auch eine Angelgenheit für das BverfG.> Könnte man doch auch die Auffassung vertreten, die Richter bei den VG`s hätten die angelegenheit doch am Liebsten von der nächst höheren Instanz geklärt, dann wäre dies sooo einfach. Leider verzagen die meisten und geben resignierend auf, obwohl der Gesetzgeber doch die Möglichkeit bietet die nächste Instanz entscheiden zu lassen.
In Bayern regt sich inzwischen auch von verschiedenen Kommunalpolitikern wie auch von der JU-Kreisverband Cham ein kleiner Aufschrei, denn mit solchen gesetzlichen Möglichkeiten der Kommunen werden auch ganz andere Ziele verfehlt, wie z.B. gezwungenermaßen die Landflucht eingeleitet, die demokratische Kulur leidet arg darunter und damit ist auch die viel zitierte Stärkung des Ländlichen Raums bleibt nur noch eine Floskel, so der Vorsitzende Gruber!!
Also bitte weitermachen vielleicht hilft guter Zuspruch auch von Chritian und Yvonne
Gruß Hann.....

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Christian

vielen dank für die schnelle und kompetente antwort. ich habe mir das urteil aus rlp mal angeschaut ... ist ja echt das komplette gegenteil zu sachsen-anhalt :surprised:

und ja - du hast es richtig verstanden; über meinen widerspruch wurde noch nicht entschieden

ich hoffe, dass sich yvonne bis zum ablauf der frist am 30.09. noch zu dem fall äußern wird (sie kennt sich schließlich in sachsen-anhalt am besten aus :-) ) ... und dann werde ich entscheiden, was ich tun werde.

ZWS - Magdeburg

Christian @, Freitag, 24.08.2007 (vor 6113 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
nicht so viele Entscheidungen zur Zweitwohnungsteuer lesen. Das verdirbt nur den Charakter.;-)
Ansonsten: Yvonne wird sich bestimmt in den nächsten Tagen äußern. Es geht ja erst Mal nur darum, ob Du den Widerspruch zurück nehmen oder ob Du auf einen (kostenpflichtigen) Widerspruchsbescheid bestehen sollst. Diese Kosten kann man im Erfolgsfall (aber auch nur dann) der Stadt wiederum in Rechnung stellen.

Gruß

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Sonntag, 26.08.2007 (vor 6111 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

bin eben aus dem Urlaub zurück und habe mir den Strang zu Gemüte geführt. Christian hat alles Wesentliche dazu bereits ausgeführt, anderes würde man von mir auch nicht hören.

Zur Frage, ob man eine Klage vor dem VG Magdeburg gewinnt, kann ich naturgemäß nicht viel sagen. Vor Gericht und auf hoher See... Es ist alles drin und eine Gewinngarantie ausgeben kann auch ich nicht. Auf gut Deutsch ist es ein Risiko, das derjenige, der klagt, eingehen muss. Ich halte meine Argumentation für schlagkräftig. Wie sich das Gericht dazu stellt wird sich weisen.

Das Urteil des OVG Magdeburg schweift in der Problembearbeitung ab. Mir ginge es nie um die Qualität der Haupt- und Nebenwohnung. Soweit komme ich in meiner Bearbeitung selten. Es geht um den von Christian dargestellten viel grundsätzlicheren Ansatz.

Als Student mit wenig bis keinem Einkommen kann man Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Einzelheiten dazu können unter http://www.justiz.de/Formulare/zp1a.pdf
nachgelesen und ausgefüllt werden. Dadurch wird das wirtschaftliche Risiko etwas abgemildert, d.h. im Falle der Gewährung wird der eigene Anwalt und die Gerichtskosten vom Staat übernommen. Die Kosten der Gegenseite bleiben davon unberührt. Wenn man gewillt ist zu streiten, würde ich dazu durchaus Mut machen.

Im Zweifel mal bei mir anrufen.

Gruß
Yvonne Winkler

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Montag, 27.08.2007 (vor 6110 Tagen) @ Yvonne Winkler

danke für die antwort

wie hoch wären denn in etwa die gerichtskosten für die erste und zweite instanz>

kann ich mir den pkh-antrag nicht schenken> soweit ich weiss, werden doch im rahmen des pkh-verfahrens die erfolgsaussichten geprüft ... und wenn ich vorm vg magdeburg klagen will; aber sowohl dort als auch bei der nächsthöheren instanz ständige rechtssprechung ist, dass studenten mit hauptwohnsitz = kinderzimmer bei den eltern in magdeburg zweitwohnungsteuer zahlen müssen ... dann wird der antrag doch 100%ig abgelehnt. oder habe ich etwas übersehen>>

stimmt die aussage von christian, dass schon eine klage von dir gegen die stadt magdeburg mit der von christian skizzierten argumentation läuft>
wenn ja, kann ich doch die stadt magdeburg bitten, mein verfahren bis zum ausgang des "präzedenzfalles" ruhend zu stellen> (gezahlt habe ich jetzt eh schon, da mein erlassantrag / antrag auf aussetzung der sofortigen vollziehung abgelehnt wurde)

ZWS - Magdeburg

Christian @, Montag, 27.08.2007 (vor 6110 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
ganz so eindeutig negativ ist es nicht mit den Magdeburger Entscheidungen. Ein Antrag auf PKH kann durchaus hilfreich sein. Und geklagt werden muss so oder so. Auch wenn die Aussetzung beantragt wird, bedeutet das erst Mal nur, dass es nicht zu einer Verhandlung kommt.
Ich würde, wie vorgeschlagen, Yvonne einfach mal anrufen. Sie wird kaum Ihre Honarsätze/-vorstellungen/-vereinbarungen ins Netz stellen können/dürfen/wollen.:-)
Gruß
Christian

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Freitag, 07.09.2007 (vor 6099 Tagen) @ Christian

mal noch ne frage an yvonne:

stimmt es - wie christian geschrieben hat - dass du momentan eine klage gegen magdeburg am laufen hast> mit der geleichen problematik>>

wenn ja, könnte ich doch das steueramt bitten, mit dem widerspruchsbescheid so lange zu warten, bis es in deiner sache eine entscheidung gibt. oder>!>

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Freitag, 07.09.2007 (vor 6099 Tagen) @ Bjoern

zu 1) stimmt

» wenn ja, könnte ich doch das steueramt bitten, mit dem
» widerspruchsbescheid so lange zu warten, bis es in deiner sache eine
» entscheidung gibt. oder>!>

zu 2) Versuchen kann man es...

Gruß
Yvonne Winkler

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Freitag, 07.09.2007 (vor 6099 Tagen) @ Yvonne Winkler

bekomme ich noch das aktenzeichen> ;-)

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Freitag, 07.09.2007 (vor 6099 Tagen) @ Bjoern

Ein Anruf im Büro wäre hilfreich, am Montag

Gruß
Yvonne Winkler

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Mittwoch, 12.09.2007 (vor 6094 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Ein Anruf im Büro wäre hilfreich, am Montag
»
» Gruß
» Yvonne Winkler

zu spät gelesen :-(

kann ich heute nachmittag mal anrufen>

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 12.09.2007 (vor 6094 Tagen) @ Bjoern

» kann ich heute nachmittag mal anrufen>
eher ungünstig, vormittags ist besser, aber ich bin jederzeit über pn anschreibbar.

Gruß
Yvonne Winkler

ZWS - Magdeburg

Christina @, Mittwoch, 19.09.2007 (vor 6087 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

da ich mich momentan auch im Streit mit der Magdeburger Behörde befinde, würde ich auch gern auf deinen aktuellen Rechtsstreit verweisen und die Anforderungen der Stadt an mich erst einmal aussetzten. Könntest Du mir hier Informationen zu deinem Fall geben, die ich in meinem Schreiben mit aufnehmen kann>

Liebe Grüße,

Christina

ZWS - Magdeburg

Christian @, Mittwoch, 19.09.2007 (vor 6087 Tagen) @ Christina

Hallo Christina,
hat nur Sinn, wenn Du in M. mit Nebenwohnung gemeldet und mit Hauptwohnung bei Deinen Eltern gemeldet bist.
Trifft das zu>
Gruß
Christian

ZWS - Magdeburg

Christina @, Mittwoch, 26.09.2007 (vor 6080 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

genau das wäre bei mir zutreffend.

lieben Gruß,

Christina

ZWS - Magdeburg

Christian @, Mittwoch, 26.09.2007 (vor 6080 Tagen) @ Christina

Hallo Christina,
fristgerecht Widerspruch einlegen mit der Begründung:
„Ich habe keine Zweitwohnung inne. Die so genannte Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Magdeburg verstößt in meinem Fall gegen Artikel § Abs. 1 GG., weil sie nicht das Innehaben einer Zweitwohnung sondern das Nutzen einer Nebenwohnung besteuert und die melderechtliche Hauptwohnung völlig gegenstandsfern als „Innehaben einer Erstwohnung“ fingiert. Zur Verfassungswidrigkeit: s. Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 1983.“
One Klage wird es allerdings nicht abgehen. Denn vermutlich wird die Stadt Magdeburg den Widerspruch zurückweisen und dazu jede Menge Unsinn erzählen, warum ihre Satzung angeblich nicht verfassungswidrig sein soll. Dann ist es an Dir zu klagen.
Zahlung mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ leisten. Das hat zwar keine rechtliche Bedeutung, macht aber Deine Haltung zu der rechtswidrigen Besteuerung deutlich.
Noch Fragen>
Gruß
Christian

Bitte oder Vorschlag: Weitere Fragen als „neuen Beitrag“ einstellen. Das fördert die Übersichtlichkeit.:-)

ZWS - Magdeburg

Juliane, Magdeburg, Donnerstag, 01.11.2007 (vor 6044 Tagen) @ Yvonne Winkler

hallo Yvonne,
Mein Fall ist quasi der gleiche wie eure: Kinderzimmer bei den Eltern und in Md mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Ich habe dem ersten Schreiben widersprochen, danach ein Schreiben ohne Rechtsbehelfbelehrung ignoriert und nun ein Schreiben, das eine Zweitwohnsitzsteuer anhand einer nichtrealen willkürlichgesetzten Jahreskaltmiete berechnet, erhalten.
So wie ich das jetzt bei euch rausgelesen habe, ist der Weg vor Gericht unumgänglich... Oder ist dein Urteil schon durch>
Ich denke, ich habe nicht die Geduld mich auf ein ewiges Hin- und Her mit der Stadt einzulassen...
Müsste ich die Zweitwohnsitzsteuer auch noch nachträglich bezahlen, wenn ich mich jetzt doch in Md mit Hauptwohnsitz anmelde>(ich bin seit 2 Jahren hier mit Nebenwohnsitz gemeldet)
Ich würde dem letztem Schreiben mit eurem vorgeschlagenen Text widersprechen.
Sollte ich dann erstmal abwarten oder mich so schnell wie möglich ummelden>

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Freitag, 02.11.2007 (vor 6043 Tagen) @ Juliane

"Mein" Urteil ist noch nicht durch. Da kann man auch mit einem weiteren Jahr rechnen (zumindest in Halle ist das die Verweildauer) bevor man dran ist. Hängt davon ab, wann man es einreicht. Zahlen muss man rückwirkend,je nachdem, wie lange man mit Nebenwohnung in M. gemeldet war. Wenn man sich mit Hauptwohnung in M (bitte nicht Hauptwohnsitz) anmeldet, sollte das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder man sollte sie darauf abstellen.
Also am rückwirkenden Zustand wird sich nichts ändern.Für die Zukunft kann man es ändern. (Hätte nie gedacht, dass das Melderecht so schwer sein kann).

Man muss sich grundsätzlich überlegen, ob man den Nerv zum Widerspruch und zu den Klagen hat, denn bisher hat das VG M. gegen die Studenten entschieden, was bedeutet, dass man zum OVG muss und was dabei herauskommt kann auch keiner voraussagen. Es ist ein bisschen wie bei Don Quichotte mit den Windmühlen. Trotzdem packen wir es an.

Gruß Yvonne

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5941 Tagen) @ Yvonne Winkler

so, nachdem meine Klage beim VG Magdeburg eingegangen ist, möchte ich jetzt auf politischer Ebene auch noch ein wenig auf das Problem aufmerksam machen. möchte an jede Fraktion im Magdeburger Stadtrat einen Brief schreiben, damit die Herren mal sehen, was sie mit ihren Beschlüssen so alles fabrizieren.

folgenden Entwurf stelle ich mal zur Diskussion in der Hoffnung, dass von euch noch einige Verbesserungsvorschläge kommen ...
wäre natürlich super, wenn andere Betroffene ähnliches an die Herren Kommunalpolitiker schicken ... damit sie sehen, dass ich kein Einzelfall bin ;-)

Zweitwohnungsteuer – Ein studentischer Erfahrungsbericht


Sehr geehrte Damen und Herren,

am 02.12.2004 haben Sie im Stadtrat beschlossen, in der Landeshauptstadt Magdeburg eine Zweitwohnungsteuer einzuführen. Am 12.01.2006 mussten Sie auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.10.2005 die Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten aus der Steuerpflicht herausnehmen.
Seitdem sind die Magdeburger Studenten der Hauptanwendungsbereich der Zweitwohnungsteuersatzung. Zu dieser Personengruppe gehöre ich und ich möchte Ihnen als Betroffene von meinen Erfahrungen mit Ihrer Steuer berichten:

Der Hauptgrund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer war die Hoffnung der Landeshauptstadt Magdeburg, dass sich dadurch viele der ca. 13.000 Nebenwohnungen in einen Hauptwohnsitz umgewandelt werden und dadurch eine höhere allgemeine Finanzzuweisung in die Landeshauptstadt fließt (vgl. Drucksache DS0774/04 der Landeshauptstadt Magdeburg).
Dieses Ziel ist sicher nicht zu beanstanden; auch wenn dies zu Lasten der kleineren Gemeinden geht, aus welchen die Studenten nach Magdeburg kommen und sich schon die Frage stellt, inwieweit die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Treuepflicht der Gemeinden untereinander hiervon Schaden nimmt. Schließlich beteiligen sich die Magdeburger Studenten sehr wohl an den gemeindlichen Aufwendungen der Landeshauptstadt Magdeburg – sei es durch Entrichtung von Benutzungsgebühren, Entgelten usw., so dass Magdeburg eigentlich keinen Nachteil durch die mit Zweitwohnsitz gemeldeten Studenten hat.
Aber das ist nicht Ihr Problem, sondern vielmehr eines des Landesgesetzgebers, da er über den gemeindlichen Finanzausgleich zu entscheiden hat. Sie haben selbstverständlich nur den maximalen Nutzen für Ihre Stadt im Auge!

Dennoch verkennen Sie (oder die Verwaltung hat Sie absichtlich im Unklaren gelassen), dass man als Student keinesfalls ein Wahlrecht hat, welche von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung gemeldet werden muss. Vielmehr schreibt das Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt genau vor, dass die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung ist (§ 8 (1) MG LSA). Wenn also Studenten nur an 3 oder 4 Tagen in Magdeburg studieren und den Rest der Woche sowie die Semesterferien in ihrer Heimat sind, dass kann die Magdeburger Wohnung nur eine Nebenwohnung sein. Alles andere würde gegen das Melderecht verstoßen. Ich verweise diesbezüglich auf die gefestigte Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes; beispielweise im Urteil vom 15.11.1991.

Wenn man sich als Student melderechtskonform verhält, hat man also keine Chance, der Zweitwohnungsteuer zu entgehen!

Interessanter wird die ganze Angelegenheit dann, wenn man sich die geschichtlichen Hintergründe der Zweitwohnungsteuer genauer anschaut. Erstmal eingeführt wurde sie in der Bodenseegemeinde Überlingen, da es die dortigen Stadtväter nicht länger hinnehmen wollten, dass reiche Städter Ferienwohnungen in ihrer Gemeinde errichtet haben, welche 10 Monate im Jahr leer stehen und für die die Gemeinde Aufwendungen zu erbringen hat, ohne dass sich die Eigentümer in irgendeiner Weise an den gemeindlichen Aufwendungen beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 06.12.1983 eine derartige gemeindliche Aufwandsteuer für verfassungsgemäß erklärt.
Überträgt man diesen Fall auf die Landeshauptstadt Magdeburg, werden Sie sehr leicht erkennen, dass die Magdeburger Nebenwohnsitzler sehr wohl zu den gemeindlichen Aufwendungen einen Beitrag erbringen, da sie sich während des Semesters häufig in Magdeburg aufhalten und Gebühren und Entgelte entrichten (Wasser, Abwasser, Straßenbahn, Kultureinrichtungen etc.).

Verschärfend kommt hinzu, dass sich das Magdeburger Steueramt bewusst über den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen der Zweitwohnungsteuer hinwegsetzt:
Steuergegenstand der Zweitwohnungsteuer ist, vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 06.12.1983 ausgeführt, das Innehaben einer Zweitwohnung. Was unter einer Zweitwohnung zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht dort abschließend entschieden, nämlich „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung [= Erstwohnung] ...“ Das „Innehaben“ einer Wohnung wurde in dem Beschluss umfassend beschrieben und ist nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung die „tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis“ (Bayer. VGH, Urteil vom 14.02.2007) über eine Wohnung, oder bedeutet „berechtigt die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zu besitzen.“ (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2003).
Damit ist durch das Bundesverfassungsgericht festgelegt, und zwar weder interpretierbar noch interpretationsbedürftig, dass der Begriff „Zeitwohnung“ im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nur dann berechtigt ist, wenn zugleich eine Erstwohnung innegehabt wird.

Das Steueramt der Landeshauptstadt Magdeburg ist jedoch der Meinung, auch ohne innegehabte Erstwohnung eine Zweitwohnungsteuer fordern zu können (vgl. www.magdeburg.de „Zweitwohnungssteuer - Antworten auf häufige Fragestellungen“, Erläuterungen zum Punkt „Zweitwohnungssteuer für Studenten“).
Steuergegenstand ist nur noch dem Namen nach das „Innehaben einer Zweitwohnung“. De jure und de facto wird - und das auch nur selektiv - das „Nutzen einer Nebenwohnung“ besteuert.
Die von Ihnen beschlossene Satzung hätte daher nicht unter dem Namen „Zweitwohnungsteuersatzung“ verabschiedet werden dürfen, da sie sich nicht an den hierfür vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen hält. Vielmehr hätten Sie die Satzung „Nebenwohnungsteuersatzung“ nennen müssen; allerdings müsste sich die Landeshauptstadt Magdeburg für eine derartige Steuererfindung erst den Segen der Rechtsprechung sichern.

Jedoch dürfte sich die Landeshauptstadt schwer tun, in diesem Fall einen steuerbaren Aufwand zu begründen. Wenn man neben der Hauptwohnung noch weitere Wohnungen innehat, so erzeugt man dadurch einen besonderen Aufwand, welcher nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit einer örtlichen Aufwandsteuer besteuert werden darf (= die klassische Zweitwohnungsteuer).
Aber das Innehaben lediglich einer Wohnung spiegelt gerade keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wider, wie beispielsweise die verfassungswidrige Einwohnersteuer belegt. Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen; die schlichte Erfüllung dieses Lebensbedarfs ist kein Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. (BVerwG, Urteil vom 29.11.1991; Wernsmann: „Verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Studierenden zur Zweitwohnungsteuer“, JURA 4/2000; Schwarz: „Rechtsfragen zur Zweitwohnungsteuer“, ZKF 2006, 81). Aber genau dies besteuert die Landeshauptstadt Magdeburg mit Ihrer so genannten Zweitwohnungsteuer.

Wann man eine Wohnung innehat, ist – wie bereits geschildert – inzwischen durch die Rechtssprechung allgemein anerkannt. Ebenso ist es heute unbestritten, dass die Studenten, deren Haupt- bzw. Nebenwohnung das elterliche Kinderzimmer ist, dieses mangels rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsgewalt nicht innehaben (vgl. Stellungnahme der Verwaltung SO169/05 vom 23.06.2005 zur FO181/05; Anmerkungen zu Punkt 4).
In meinem Fall ist es so, dass ich durch das Melderecht gezwungen bin, meine überwiegend genutzte Wohnung (= Kinderzimmer bei den Eltern) als Hauptwohnung zu melden und meine Studentenwohnung in Magdeburg als Nebenwohnung. Es ist – wie eben ausgeführt – unstrittig, dass ich die Hauptwohnung mangels Verfügungsgewalt nicht innehabe. Meine einzig innegehabte Wohnung ist also die in Magdeburg. Trotzdem wird von mir eine Aufwandsteuer dafür verlangt, dass ich eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an den Tag lege; nämlich dadurch, dass ich eine Nebenwohnung innehabe.
Um Ihnen die Idiotie besonders zu verdeutlichen (entschuldigen Sie bitte diesen Ausdruck; aber anders kann man es nicht nennen!): das Steueramt der Landeshauptstadt Magdeburg empfiehlt in der eben genannten Stellungnahme unter Punkt 4 den betroffenen Studenten, durch eine Ummeldung die (angebliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Sprich der gleiche Aufwand (eine Wohnung = Studentenwohnung; die andere Wohnung = elterliches Kinderzimmer) stellt dann eine zu besteuernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar, wenn die Hauptwohnung das elterliche Kinderzimmer ist; ist das elterliche Kinderzimmer jedoch die Nebenwohnung, so liegt keine zu besteuernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor!


Gestatten Sie mir zum Abschluss noch eine Anmerkung:
Ein großes gesellschaftliches Problem momentan in Sachsen-Anhalt ist die Abwanderung von jungen Fachkräften. Wenn Sie während Ihres Studiums - wo Sie finanziell nur dank Bafög einigermaßen über die Runden kommen - derart rechtswidrig abgezockt worden wären, würden Sie sich später in dieser Stadt niederlassen>
Lohnt es sich wirklich für die Landeshauptstadt Magdeburg, sich für eine relativ geringe Zweitwohnungsteuer (in meinem Fall ca. 175 EUR für knapp 2 Jahre) derart die Zukunft zu verbauen>
Gibt es nicht effektivere Wege, um das eingangs geschilderte und durchaus legitime Ziel zu erreichen; beispielsweise durch eine effizientere Überwachung des Melderegisters>

Mit freundlichem Gruß

ZWS - Magdeburg

Christian @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5941 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
grundsätzlich eine tolle Idee, die Verantwortlichen auf den Unfug hinzuweisen, den sie mit ihren absurden Satzungen veranstalten. Aber auch wenn Du mich nicht fragst, dazu ist Dein Brief ist viel zu brav. Wenn überhaupt sollte er an den Hauptver-antwortlichen gehen, dass ist der OB der Stadt. Der wiederum weiß genau, was Sa-che ist und braucht eigentlich keine Information. Es interessiert ihn sowieso nicht. Um überhaupt gehört (gelesen) zu werden muss man bei ihm eine schärfere Tonart anschlagen,. Das ist er nicht anders gewohnt.
Getragen von der (Wahn>)Vorstellung des Bürgers als Souverän des Staates (:-) darf man auch ruhig schärfer und fordernder formulieren. Die Grenze zur Beleidigung sollte man allerdings nicht überschreiten. Außerdem solltest Du vom Artikel 17 GG Gebrauch machen. Dann muss er wenigstens antworten lassen.
Den geschichtlichen Rückblick würde ich ganz weglassen. Das Elend der Zweitwoh-nungsteuer liegt darin, dass sie von ihren Erfindern ursprünglich als Ferienwoh-nungsteuer konzipiert war - man hat die nur falsch benannt. Das zu beschreiben kriege ich persönlich nicht hin, ohne gefährlich nahe an die Grenze zur Beleidigung zu kommen, die zu überschreiten nicht in meiner Absicht liegt.
Was mich in dem Zusammenhang mal interessieren würde - rhetorische Frage ans Forum - welche Aussichten hat wohl eine konkrete Klage wegen Erpressung (§ 253 StGB) und Betrug (§ 263 StGB) - ggf. sogar in besonders schweren Fällen (wegen der Bandenbildung). Oder anders: Wer kennt einen Staatsanwalt, der da mitzieht und zumindest ernsthaft ermittelt.
Gruß
Christian

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5941 Tagen) @ Christian

du kannst den Brief gerne umformulieren bzw. etwas schärfer schreiben ;-)

ich such dann nur noch die email-adressen der stadtratsfraktionen raus ... und dann kann jeder hier aus dem forum ne nette email an die beteiligten schicken :-D

allerdings halte ich die stadträte für die besseren ansprechpartner; der ob trümper würde den brief an seine fachabteilung abgeben, die formulieren ein antwortschreiben (und verstecken sich wieder hinter der "gefestigten rechtssprechung des vg magdeburg und des ovg sachsen-anhalt") und herr trümper unterschreibt dieses ... that´s it. der befasst sich mit sicherheit nicht mit der problematik

bei den stadträten könnte ich mir schon vorstellen, dass sie sich die ganze angelegenheit mal etwas genauer anschauen ... und deshalb habe ich das schreiben relativ freundlich formuliert, um interesse auf der gegenseite zu wecken ;-)

zu der strafrechtlichen geschichte:
erpressung dürfte nicht gehen, weil die stadt die zweitwohnungsteuer/nebenwohnsitzsteuer nicht mit gewalt bzw. durch androhung eines empfindlichen übels eintreibt ... der betroffene hat ja schließlich die möglichkeit, den rechtsweg zu bestreiten

aber bei betrug könnte was gehen

ZWS - Magdeburg

Christian @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5941 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,

ob der OB überhaupt selbst unterschreibt, ist noch fraglich. Und - mit Verlaub -, zu den Stadträten: Da sieht es nicht anders aus als beim OB. Die einen sind von Haus aus dagegen - die brauchen nicht überzeugt zu werden, können aber nichts ändern, weil sie nicht die Mehrheit haben (hätten sie die, wären sie dafür). Die anderen sind von Haus aus dafür - die dürfen sich nicht überzeugen lassen. Und die Stadträte geben das im Zweifelsfall auch nur an irgendeinen Mitarbeiter ihrer Fraktion weiter.
Na, die Drohung mit einem Zwangsmittel würde ich schon als Androhung eines emp-findlichen Übels betrachten. Da hilft dann auch der befestigte Rechtsweg nicht.

Hier ein etwas kürzerer, auch nicht wirkungsvollerer Vorschlag, der beim Eintüten nicht so viel Arbeit macht. Zugegeben, der Empfänger dieses Briefes war und ist noch ziemlich sauer - aber das bin ich auch.

„es gäbe viel zu Ihrer Satzung und Ihren Umgang mit Bürgern zu sagen, aber ich will mich meiner Zeit zuliebe auf einen einzigen Maßstab aus den Beschlüssen des Bun-desverfassungsgerichts beschränken, an dem Ihre Satzung sich angeblich orientiert:
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, mit der die wirtschaftli-che Leistungsfähigkeit, die durch das Innehaben mehrerer Wohnungen zum Ausdruck kommt, besteuert werden soll.
Messen Sie Ihre Satzung mal an dieser Aussage. DENKEN SIE SELBST bitte mal darüber nach. Wenn Sie bezüglich dann immer noch keine Bedenken zur Rechtmä-ßigkeit Ihrer Satzung haben und an der Ihnen untergeschobenen Auffassung festhalten, kann ich Ihnen nicht helfen.
Ich will es hier sehr, sehr vorsichtig formulieren: Von Ihrer Satzung und dem Verhalten Ihrer Verwaltung geht eine ungute erzieherische Wirkung auf das Rechtsbewusstsein des betroffenen Bürgers aus.“

Gruß

Christian


Hallo Tommi
aber sie MÜSSEN antworten. An dem Schwachsinn, den eine Stadtverwaltung zu dem Thema als Begründung angeben könnte, bin ich eigentlich nicht interessiert.
Gruß
Christian

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Mittwoch, 20.02.2008 (vor 5933 Tagen) @ Christian

falls jemand meinem Beispiel folgen will, hier die EMail-Adressen der Fraktionen im Magdeburger Stadtrat. bin mal gespannt, ob mir jemand antwortet :-D

pds_fraktion@stadt.magdeburg.de

cdu_fraktion@stadt.magdeburg.de

spd_fraktion@stadt.magdeburg.de

fdp_fraktion@stadt.magdeburg.de

info@gruene-fraktion-magdeburg.de

ZWS - Magdeburg

Bjoern @, Montag, 03.03.2008 (vor 5921 Tagen) @ Bjoern

also die spd hat sich nicht wirklich mit der thematik auseinandergesetzt ... aber verständlich bei deren derzeitigen problemen mit links :-D

"Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg
Landeshauptstadt Magdeburg - SPD-Stadtratsfraktion -
39090 Magdeburg


Magdeburg, 28.02.08

Sehr geehrte ... ,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.02.08 und Ihr großes Bemühen. Sie haben sich sehr intensiv mit dem Thema „Zweitwohnungssteuer“ auseinandergesetzt und umfassend recherchiert.
Als kommunal- politische agierende Fraktion haben wir bisher keine Veranlassung gesehen, die beschlossene Zweitwohnungssteuer zu revidieren. Auch andere Argumente konnten uns bisher nicht überzeugen, eine Änderung der Satzung zu veranlassen. Anderes kann sich nur durch gerichtliche Entscheidungen ergeben, wenn festgestellt wird, dass die Satzung rechtswidrig ist. Allerdings ist das bis heute nicht erfolgt und auch für uns nicht vorstellbar.
Ich würde Ihnen daher empfehlen einen Widerspruch beziehungsweise eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen, wenn sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Dieses wird dann umfassend prüfen, ob ihr Widerspruch erfolgreich sein wird, weil die Satzung rechtswidrig sei. Allerdings ist ein Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage innerhalb der entsprechenden Fristen einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen,

Anja Naumann
Fraktionsgeschäftsführerin "

die schreiben nicht nur zweitwohnungsteuer weiterhin mit einem "s" zu viel ... haben sich offensichtlich nicht weiter mit der problematik befasst ... und wundern sich, dass ihnen die wähler davon laufen ;-)

ob sich die spd noch an ihre worte erinnert, wenn irgendein gericht die satzung tatsächlich als rechtswidrig einstuft> ob die spd dann tatsächlich die zweitwohnung(s)steuersatzung komplett zurücknimmt>>

ZWS - Magdeburg

Christian @, Montag, 03.03.2008 (vor 5921 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern
es gibt wahrscheinlich mehr Dinge zwischen Himmel und Erde, als für die sehr verehrte Frau Naumann und Ihre Fraktion vorstellbar.
Um die Notwendigkeit der Revidierung (= ersatzlose Aufhebung) der nur so genannten Magdeburger Zweitwohnungsteuersatzung erkennen zu lassen, muss vermutlich erst das Jüngste Gericht bemüht werden. Das Bundesverfassungsgericht genügt ja ganz offensichtlich nicht - bzw. was ist das schon im Vergleich zu einem für Recht erkennenden Einzelrichter beim VG.
Bisher wurde ja noch keine fundierte Klage gegen die Rechtswidrigkeit der Satzung behandelt - wird langsam Zeit.
Was das Zurücknehmen angeht, diese Töne kenne ich von Wuppertal. Die konnten es dann gar nicht abwarten und haben ihre Satzung sogar ganz ohne gerichtliche Entscheidung geändert. Man wollte „mehr Rechtsicherheit“ haben, und ist dann völlig unerwartet in Düsseldorf auf die Schnauze gefallen.
Es ist schon lustig. In Mainz fleht die Stadt das VG an, sich über den Spruch des OVG RL-P hinweg zu setzen. In Wuppertal hat man sich ganz auf das OVG NRW verlassen und war empört, weil das VG sich über dessen Sprüchepraxis hinweg gesetzt hat.
Gruß
Christian

ZWS - Magdeburg

Yvonne Winkler @, Dienstag, 04.03.2008 (vor 5921 Tagen) @ Bjoern

Hallo Björn,

ich glaube, Du erwartest zu viel. Keine Kommune wird ohne gerichtlichen Zwang ihre Satzung ändern und auch die Fraktionen sägen nicht am Ast, den sie mit hoch gebunden haben.
Immerhin ist diese Satzung Ursache einer dauerhaft sprudelnden Geldquelle. In vielen Fällen fliest sie nicht üppig sprudelnd, aber es langt doch, sich an das "Zubrot" zu gewöhnen und den Gemeindehaushalt zu stützen.
Auch die Stadt Magdeburg kann sich nicht vorstellen, dass ihre Satzung rechtswidrig ist. Bisher fühlte sie sich eins mit ihrem VG, das der Stadt in gefestigter Rechtsprechung die Stange gehalten hat.
Aber nichts ist so beständig, wie der Wandel und wir werden erleben, wohin sich das alles entwickelt.

Gruß Yvonne

ZWS - Magdeburg

Christian @, Dienstag, 04.03.2008 (vor 5920 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Bjoern, hallo Yvonne,
richtig ist, dass sich die Stadt Magdeburg hinter der vermutlich im Irrtum gefestigten Rechtsprechung ihres VG versteckt, das aus Sicht des außen stehend Betrachters anscheinend mit ihr gemeinsame Sache macht.
In einem will und muss ich aber widersprechen.
Die Magdeburger können gar nicht so dumm sein, dass sie angesichts der Vorgaben des BVerfG ihre Satzung für rechtmäßig halten. Sie wissen, was sie tun - und das ist das Schlimme! Die Aussicht auf ein „Zubrot“ (das übrigens so knapp nicht ist, wenn man den eigentlichen Hintersinn der ZWSt bedenkt) macht sie bedenkenlos.
Auch die Entscheidungen des VG Magdeburg sprechen eine deutliche Sprache. Auf die Frage. ob es sich bei zwei konkret benannten Entscheidungen dieses VG schon um Rechtsbeugung handeln könnte, antwortete der Präsident eines OVG sehr salomonisch: „Das wäre vielleicht etwas zu hart ausgedrückt.“
Gruß
Christian

Vorschlag an Bjoern:
Neuen Thread aufmachen - ZWS Magdeburg II. Wird langsam unübersichtlich.

ZWS - Magdeburg

Tommi @, Dienstag, 12.02.2008 (vor 5941 Tagen) @ Christian

» solltest Du vom Artikel 17 GG Gebrauch machen. Dann muss er wenigstens
» antworten lassen.

Nach Art. 17 GG hat man das Recht zur Eingabe/Beschwerde.
Leider braucht die Antwort nicht begründet zu werden.
Mit einer Mini-Floskel als Antwort ist bereits dem Art. 17 GG genüge getan - so jedenfalls die "herrschende Meinung".

ZWS - Magdeburg

Olaf, Dienstag, 11.09.2007 (vor 6095 Tagen) @ Christian

Egal wie man Wohnung definiert (schäbig oder einigermaßen anständig), für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer muss man mehr als eine Wohnung - also mindestens zwei - innehaben (so das BVerfG).

Auf welches Urteil beziehst Du Dich hierbei genau >

ZWS - Magdeburg

Christian @, Dienstag, 11.09.2007 (vor 6095 Tagen) @ Olaf

Hallo Olaf,
auf jede Entscheidung des BVerfG zur Zweitwohnungsteuer.
Gruß
Christian