Aus Solidarität als Zuhörer teilnehmen ?

Gustav @, Dienstag, 27.10.2015 (vor 3097 Tagen)

Hinweis bitte an alle "glücklichen" Sachbearbeiter in Sachen Zweitwohnungssteuer entlang des Alpenhauptkamm, weiterleiten!


Wichtiger Hinweis und Aufruf zur Solidartätsbekundung!
Am 29.10.2015 ab 10:15 Uhr im Sitzungssaal 1 findet beim VG -München eine mündliche Verhandlung wegen Zweitwohnungssteuer - beklagte Gemeinde Bad Wiessee statt.
Das kuriose daran ist, dass eigentlich das Gericht schon eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hatte- damit war man von Bad Wiessee nicht einverstanden und verlangte noch eine mündliche Verhandlung. Es geht um die Nichtigkeit der Satzung von Bad Wiessee - aber - es geht um viele bayerische Satzungen - welche inzwischen nicht gültig sind und die Steuerzahler trotzdem ohne Widersprüche die Zwst entrichten sollten!!!
Wie lange noch versuchen jene Kommunen diese unbeliebten Zweitwohnungsbesitzer zu diskriminieren?
Im Gegensatz zu den Flüchtlingen - diese Willkommenskultur bringt scheinbar den Kommunen wesentlich mehr ein in Form von KFAG??
Bitte insbesondere rund um München - bei geringen Anfahrtswegen Unterstützung ist schon gegeben wenn zahlreiche Zuhörer anwesend sind, das beeindruckt immer wieder die Gerichte und ist auch kostenlos!!

Das VG München befindet sich in der Nähe des Hauptbahnhofes.

Haltestellen im MVV: S-Bahn: Haltestelle Hbf oder Hackerbrücke; U1,2,4,5: Hbf; U4,5: Theresienwiese; Tram 18, 19:Hermann-Lingg-Str.<<<<<<

Bitte weiterleiten an Freunde und Bekannte - das ist doch was für Rentner ???

mit freundlichen Grüßen
gez. xxxxxxxxxxxx

Freunde für Ferien in Bayern e.V. Sitz Oberstdorf
Postfach 1117
89258 Weißenhorn
Tel. 07309 5084
Em fffbayern@gmx.net

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Rebell @, Dienstag, 27.10.2015 (vor 3097 Tagen) @ Gustav

wegen Zweitwohnungssteuer - beklagte Gemeinde Bad Wiessee statt.

Das kuriose daran ist, dass eigentlich das Gericht schon eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen hatte-

Hier der Knackpunkt vieler Satzungen in Bayern - alle mit degressiver Staffelung - welche schon bald 2 jahre keine Rechtsgültigkeit mehr hat.
bestes Beispiel von Bad Wiessee:
§ 5 Steuersatz
die Steuer beträgt im Kalenderjahr

Stufe von /ab bis Steuer
1 1250 € 110.--€
2 1250 2500 € 225.--€
3 2500 5000 € 450.--€
4 5000 10000 € 900.--€
5 10000 20000 € 1800.--€
6 20000 40000 € 3600.--€
7 40000 7200.--€

Lasst uns alle gespannt sein wie das VG München entscheiden wird??
In Baden- Württemberg haben alle Kommunen längst die Satzungen geändert und berechnen die Zwst in linearer - entsprechend den Mietspiegeln angepasste Steuern.
Im Königlich bayerischen Seehoferland sind diese Kommunen stur und lassen es lieber auf Widersprüche und Gerichtsentscheidungen ankommen!!

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René ⌂ @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3093 Tagen) @ Rebell

Sollte der Streitgegenstand sich auf die Degression des Steuersatzes beziehen, so dürfte einerseits das Urteil klar sein. Und auch unspannend.

Die einzige Frage ist doch, warum die Kommunen so lange inaktiv blieben.

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Rebell @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3092 Tagen) @ René

Sollte der Streitgegenstand sich auf die Degression des Steuersatzes beziehen, so dürfte einerseits das Urteil klar sein. Und auch unspannend.

Unspannend das nun zu nennen, ist scho a bisserl komisch, aber noch komischer die inzwischen vorgenommene Zensur in diesem Fall?
Es zeigt also und bezeugt auch hier ist die freie Meinungsäußerung schon eingeschränkt- wie soll man da noch behaupten in Deutschland ist die freie Meinungsäußerung ein hohes Gut??

Die einzige Frage ist doch, warum die Kommunen so lange inaktiv blieben.

Das ist ganz einfach, auch die Betroffenen von der Zweitwohnungssteuer sind oft zu feige oder zu träge sich zur Wehr zu setzen.

Diese bayerische Kommunen hatten gehofft, dass erstens mal die Politiker über den Dingen stehen, wenn es eng wird ja dann schaltet man einfach die Abgeordenten der Region ein und zusätzlich haben die Kommunalverbände eine Macht, obwohl diese gar nicht vom Volk gewählt sind. Es ist doch einfach und nachvollziehbar- der bayerische Gemeinde- oder Städtetag ist je nur ein Verain. Die Vereinsmitglieder sind die Bürgermeister mit ihrer Gemeinde und zahlen dafür einen Vereinsbeitrag. Die Konstruktion ist ähnlich wie der ADAC - oder der Alpenverein - allerdings mit Millionen Vereinsmitgliedern.
Was und wie der ADAC seinen Einfluß ausüben kann ob mit legalen oder krimminellen Machenschaften- sollte mal so stehen bleiben.

Ganz genau so verhält es sich mit den Kommunalverbänden, ohne Stellungnahmen dieser Verbände läuft nichts und schon gar nichts was die Kommunen negativ betrifft. Die Einfüsse sind entsprechend geprägt ob nun positiv oder negativ - das kommt immer auf die Sache an!!

Genau genommen haben diese Verbände Ähnlichkeiten beim Durchsetzungsvermögen bzw. Macht wie die Mafia - die Ziele zu erreichen.

Es bleibt wohl spannend zu verfolgen, ob nun die politischen Machthaber so unter Druck gesetzt werden, dass in der Folge auch noch die Beschlüsse v. Verwaltungsgericht über den VGH ausgehebelt werden und die Grundsatzentscheidung vom Bundesverfassungsgericht ignoriert werden wird??

Aufruf und Empfehlung an den Administrator: Wenn schon Zensierung, dann bitte auch die Gründe hier nennen, wenn das nicht möglich ist, dann ist es wohl ehrlicher dieses Forum zu begraben!!!
Vielen Dank für die Aufmerksamkeiten!!!

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René ⌂ @, Sonntag, 01.11.2015 (vor 3092 Tagen) @ Rebell

Unspannend das nun zu nennen, ist scho a bisserl komisch

Ich finde Streitfälle unspannend, wenn der Sachverhalt bereits höchstrichterlich ausdiskutiert worden ist. Das mag für den, den es betrifft, anders sein. Ihr habt da sicher auch eine andere Bindung und Emotion zu diesem Fall. Aber ich erwarte da keine neue Erkenntnis.

aber noch komischer die inzwischen vorgenommene Zensur in diesem Fall?

Debatten, wie viele Flüchtlinge in eine Zweitwohnung "gesteckt" werden können, haben nichts mit der Thematik dieser Seite zu tun. Zumal sie dann aus Sicht der Flüchtlinge keine Zweitwohnung darstellt.

Es zeigt also und bezeugt auch hier ist die freie Meinungsäußerung schon eingeschränkt

Ich kann mich da nur wiederholen...

[image]

(Bildquelle: Bildquelle, deutsche Übersetzung)

Die einzige Frage ist doch, warum die Kommunen so lange inaktiv blieben.

Das ist ganz einfach, auch die Betroffenen von der Zweitwohnungssteuer sind oft zu feige oder zu träge sich zur Wehr zu setzen.

Ja, aber ich gehe davon aus, dass Kommunen ein Interesse haben, sich nicht aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten sich auszusetzen. Es ist kein Hexenwerk, der örtlichen Politik eine Vorlage zu geben, die Staffel durch eine Satz zu ersetzen.

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Rebell @, Montag, 02.11.2015 (vor 3092 Tagen) @ René

Debatten, wie viele Flüchtlinge in eine Zweitwohnung "gesteckt" werden können, haben nichts mit der Thematik dieser Seite zu tun. Zumal sie dann aus Sicht der Flüchtlinge keine Zweitwohnung darstellt.

Hallo, wenn jemand sich wirklich und das wiederholt- Beiträge bringt, die soooooo nicht zu akzeptieren sind, bestünde doch von Haus aus die Möglichkeit diese Adresse zu sperren- ja dann ist es keine Zensur von Veröffentlichungen, sondern nur ein Mittel zum Zweck?
Die Technik macht es doch möglich ??

Es zeigt also und bezeugt auch hier ist die freie Meinungsäußerung schon eingeschränkt

Ja, aber ich gehe davon aus, dass Kommunen ein Interesse haben, sich nicht aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten sich auszusetzen. Es ist kein Hexenwerk, der örtlichen Politik eine Vorlage zu geben, die Staffel durch eine Satz zu ersetzen.

Das wird sich wohl noch zeigen müssen ob es genügt einen Satz zu ersetzen - siehe dazu auch Eintrag v.1.11.
Ja dann beginnen für diese vielen bayerischen Kommunen erst Reccht die Probleme - lasst uns abwarten.

Schließlich sei dazu noch folgende Frage gestellt: Ein englisches Ehepaar kauft sich im Allgäu eine Wohnung, wohnt dort etwa 6 Monate - bleiben Engländer und müssen Zweitwohnungssteuer bezahlen.
Das ist wohl korrekt !

Eine Flüchtlingsfamilie wird in Deutschland einquartiert -aus Schutzgründen vor den Wirren des Krieges in Syrien - damit sind diese immer noch keine Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit- werden allerdings mit Erstwohnsitz gemeldet und so behandelt - dabei steht diesen zum Glück auch Schutz zu- es besteht für diese Kommune kein Recht auf Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Die Gesetzmäßigkeiten rund um die Zweitwohnungssteuer hat also doch Grenzen ??

Dadzu noch eine andere Fall: Eine deutscher Staatsbürger mit 4-köpfige Familie kauft eine Wohnung in einem Ferienort im Allgäu, der Vater ist im Grundbuch eingetragen - die Frau und 2 Kinder gründen eine GbR zu 3 gleichen Anteilen ohne einen beherrschenden Gesellschaafter und mieten diese Wohnung vom Vater symbolhaft um einen € pro Monat
Hierzu die Frage: Kann die Kommune nun von wem überhaupt eine Zweitwohnungssteuer verlangen ??

Also in Nürnberg müsste der Engländer keine ZWS zahlen

Schmunzel @, Montag, 02.11.2015 (vor 3091 Tagen) @ Rebell

Das Meldegesetz kennt keinen ausländischen Erstwohnsitz und inländischen Zweitwohnsitz.
ZWS fällt nur an, wenn der Engländer zusätzlich zum ersten Wohnsitz in Deutschland eine zweite Wohnung in Deutschland angemeldet hätte.

Der ausländische (Haupt)wohnsitz ist dabei ohne jede Bedeutung.
Was mich ja jedes Mal so erfreut :-D , weil der Engländer durchaus wahlberechtigt wäre :-P - ich dagegen nicht.

Wurde auch schon hier am Beispiel eines Belgiers diskutiert:
http://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=3326

Aber im Allgäu mag dies anders sein.
Da scheint überhaupt Einiges anders zu sein...;-)

Also in Nürnberg müsste der Engländer keine ZWS zahlen

Rebell @, Mittwoch, 04.11.2015 (vor 3089 Tagen) @ Schmunzel

Aber im Allgäu mag dies anders sein.

Ja das ist sooo - Das Allgäu eicht in Bayern vom Bodensee bis kurz vor den Königsee und wie es hier gehandhabt wird - lesen Sie bitte nachstehende Kommentierung direkt aus dem Innenministerium:

Die Gemeinde Halbl--- hat den Begriff der Zweitwohnung in § 2 Satz 1
ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 25.11.2004 als jede Wohnung in der
Gemeinde Halbl---, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre
Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer
Familienangehörigen innehat, definiert. Nach der Rechtsprechung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Satzung damit ihrem
Wortlaut nach auch Hauptwohnungen im Ausland (BayVGH, Beschl. v.
17.01.2007, Az. 4 CS 06.2126 – juris Rn. 9). Das entspreche dem
Charakter der Zweitwohnungsteuer als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne
von Art. 105 Abs. 2a GG und halte sich im Rahmen des den Gemeinden durch
Art. 3 KAG eröffneten Kompetenzrahmens bei der Ausgestaltung des
Steuergegenstandes (so auch VGH BW, U.v, 19.2.1998 - 2 S 27/96, juris,
zum baden-württembergischen Landesrecht). Denn die Zweitwohnungsteuer
knüpfe an den Konsum für den persönlichen Lebensbedarf an, der im
Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung
typischerweise zum Ausdruck komme. Steuergegenstand sei mithin alleine
die Zweitwohnung und der für sie betriebene Aufwand. Ob sich die
Hauptwohnung im In- oder Ausland befinde, sei dafür unerheblich.
Nachdem es sich bei Ihrer Wohnung in Halblech nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten Nachweise unzweifelhaft um eine Zweitwohnung handelt, wurden Sie zu Recht von der Gemeinde Halblech zur Zweitwohnungsteuer herangezogen. Ich möchte aber auf den von Ihnen angemahnten einheitlichen Vollzug der Zweitwohnungsteuersatzungen im Landkreis Ostallgäu eingehen. Die Rechtslage ist bayernweit einheitlich: Nach Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG BY) können Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Damit entscheiden die Gemeinden selbst, ob sie eine Zweitwohnungsteuer erheben wollen oder nicht. Hat eine Gemeinde jedoch eine Zweitwohnungsteuersatzung erlassen, ist sie verpflichtet, die Steuer zu erheben, wenn der Tatbestand erfüllt ist.
*R……. Knö………

*Oberregierungsrat
_Bayer. Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr
Odeonsplatz 3
80539 München

Da scheint überhaupt Einiges anders zu sein...;-)

Das schein nicht sooo es ist schon sooo! Denn Berlin ist nicht Bayern aund Nürnberg ist nicht im Allgäu - Nürnberger Land ist Söderland in Franken, wenn ich mich nicht täusche ist auch das Heimatministerium nicht in Oberbayern und nicht in Schwaben sondern in Franke!!

Nur in Nürnberg?

Alfred @, Mittwoch, 04.11.2015 (vor 3089 Tagen) @ Rebell

Das Allgäu eicht in Bayern vom Bodensee bis kurz vor den Königsee ...

Soll wohl ein (schlechter) Witz sein?

bestimmt ... den Begriff der Zweitwohnung in § 2 Satz 1 ihrer Zweitwohnungssteuersatzung vom 25.11.2004 als jede Wohnung in der Gemeinde ..., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat, definiert. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes umfasst die Satzung damit ihrem Wortlaut nach auch Hauptwohnungen im Ausland:BayVGH, Beschl. v. 17.01.2007, Az. 4 CS 06.2126 – juris Rn. 9).

Ganz so kann man das nicht stehen lassen. Diesem Beschluss folgte ein Hauptverfahren mit dem Ergebnis (Bay VGH Urteil vom 24. November 2009 - 4 B 08.1296), dass die Wohnung im Ferienwohnungsgebiet zweitwohnungsteuerrechtlich als Erstwohnung zu betrachten sei und damit nicht der ZWSt unterworfen werden kann. Maßgeblich ist allein die konkrete Frage der vorwiegenden Nutzung, nach der die Beklagte nicht gefragt hat und zudem an keiner Stelle deutlich gemacht hat, dass sie den Begriff der Hauptwohnung hier abweichend vom Melderecht verwenden will, weil eine Hauptwohnung im Ausland melderechtlich nicht möglich ist. Amüsant finde ich in dem Zusammenhang den Eiertanz um den Wohnsitz und die m.E. richtige Feststellung des VGH, dass Hauptwohnsitz und Hauptwohnung nicht identisch sind,
Zu dem Satzungswortlaut äußert sich der VGH (Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415) Das begründet der VGH die Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Feststellung, dass der Steuergegenstand (damit hinreichend bestimmt definiert ist. Der Normgeber war nicht verpflichtet, in der Satzung selbst oder durch Verweis auf eine andere Rechtsvorschrift zu beschreiben, was unter einer „Wohnung“ zu verstehen ist. Denn im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der „Hauptwohnung“ nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen.

Schließlich sei dazu noch folgende Frage gestellt: Ein englisches Ehepaar kauft sich im Allgäu eine Wohnung, wohnt dort etwa 6 Monate - bleiben Engländer und müssen Zweitwohnungssteuer bezahlen.Das ist wohl korrekt !

Eine Frage stellen und selbst beantworten, ist gediegen. Aber ob die Besteuerung zu Recht erfolgt oder nicht, sollte man bei der Angabe „wohnt dort etwa 6 Monate“ etwas genauer betrachten.

Also in Nürnberg müsste der Engländer keine ZWS zahlen

Schmunzel @, Mittwoch, 04.11.2015 (vor 3089 Tagen) @ Rebell

Hinsichtlich (Betonung liegt auf diesem Punkt) der anderswo üblichen Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Wohnsitzen ist es demnach im Allgäu gerechter.
Da wird der Engländer offenbar ebenso zur Kasse gebeten wie der Einheimische.:-) :-)

Ich könnte es auch so formulieren:
Verglichen mit den (vermutlich) meisten Orten mit ZWS wird der ZWS-Pflichtige im Allgäu weniger diskriminiert als anderswo.

Beim Durchforsten des Forums nach diesem Begriff scheint es aber genau umgekehrt...:-(

Übrigens - Hinweis an die Technik:
Das Ziehen der Farbleiste am Rand funktioniert nicht.
Ist aber wahrscheinlich nicht der Grund, warum einige Beiträge recht farblos wirken.