Leipziger Satzung gekippt Oberstdorfer rechtmäßig ???

Rebell @, Donnerstag, 04.02.2016 (vor 2976 Tagen)

VG Leipzig: Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt nach einem Urteil des VG Leipzig gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Kläger, der mit Erstwohnsitz in Bayern gemeldet war, hatte die Wohnung seiner Mutter in Leipzig als seine Nebenwohnung gemeldet. Gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem die Zweitwohnungssteuer auf 300,00 € für 2011 festgesetzt wurde sowie den ablehnenden Widerspruchsbescheid hatte der Kläger Klage erhoben.
Mit Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben, weil die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig - ZwStS - vom 14.09.2005, zuletzt geändert am 14.12.2011, keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Nach der Satzung bildet die Nettokaltmiete die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz, wobei die Besteuerungshöhe nach Stufen ausgestaltet ist. Innerhalb der Stufen als auch über die Stufen hinweg folgt der Steuertarif einer degressiven Ausgestaltung. So beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,00 € der Steuersatz 120,00 €, dagegen bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,00 € 600,00 €, sodass die Steuerschuldner im unteren Bereich der Steuerquote am stärksten belastet werden. Ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif verletzt aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (Az.: 1 BvR 1656/09) dann das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Letztere hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können.
Urteil des VG Leipzig vom 08.12.2015, Az.: 6 K 594/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig vom 29.12.2015 http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/331533
http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/satzungen/
Nachstehend mal ein Vergleich zwischen Leipzig und Oberstdorf *)– alle diese Satzungen verletzen somit das Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art.3 Abs. 1 GG
Leipzig xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Oberstdorf -
JKMW bis 1200 € Zwst 120.- / bis 3800.-€ = Zwst € 310
1200 dto 2500€ Zwst 200,. / v. 3801€ > 5200 Zwst € 520.-
2501 dto. 3500 Zwst 300,. / v, 5201€ > 7200 Zwst € 750.-
3501 dto 5000 Zwst 400 / v über 7201 Zwst € 1030.-
5000 Zwst 600 /
Im Mitteilungsblatt 1/16 S 7 von Oberstdorf gibt`s dazu folgende *)Darstellung > Nach derzeitiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Oberstdorf rechtmäßig.
Quelle> http://tramino.s3.amazonaws.com/s/markt-oberstdorf/703474/oberstdorfer-1-16.pdf

Leipziger Satzung gekippt Oberstdorfer rechtmäßig ???

Alfred @, Donnerstag, 04.02.2016 (vor 2976 Tagen) @ Rebell

Der Kläger, der mit Erstwohnsitz in Bayern gemeldet war, hatte die Wohnung seiner Mutter in Leipzig als seine Nebenwohnung gemeldet.

Wenn ich das so lese, kommt sofort die Frage hoch: War der bei seiner Mutter mit Nebenwohnung registrierte Kläger überhaupt Inhaber der Wohnung? Wenn nicht, wäre er, völlig unabhängig von der Satzung, nicht steuerpflichtig. Oder handelt es sich hier um einen der Fälle, in denen die Stadt meint, jeden Nutzer einer Nebenwohnung besteuern zu dürfen, und keiner merkt es?

Leipziger Satzung gekippt Oberstdorfer rechtmäßig ???

Rebell @, Dienstag, 09.02.2016 (vor 2971 Tagen) @ Rebell

Nachstehend mal ein Vergleich zwischen Leipzig und Oberstdorf *)– alle diese Satzungen verletzen somit das Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art.3 Abs. 1 GG
Leipzig xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Oberstdorf -
JKMW bis 1200 € Zwst 120.- / bis 3800.-€ = Zwst € 310
1200 dto 2500€ Zwst 200,. / v. 3801€ > 5200 Zwst € 520.-
2501 dto. 3500 Zwst 300,. / v, 5201€ > 7200 Zwst € 750.-
3501 dto 5000 Zwst 400 / v über 7201 Zwst € 1030.-
5000 Zwst 600 /
Im Mitteilungsblatt 1/16 S 7 von Oberstdorf gibt`s dazu folgende *)Darstellung > Nach derzeitiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Oberstdorf rechtmäßig.
Quelle> http://tramino.s3.amazonaws.com/s/markt-oberstdorf/703474/oberstdorfer-1-16.pdf

Hierzu eine Zusammenfassung des Urteils Az 6 K 594/15 Leipzig Hier die Entscheidungsgründe aus dem VG- Urteil 6 K 594/15
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zweitwohnungssteuerbescheid v. 17.11.2014 ist, soweit er das Jahr 2011 betrifft, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei weist das Gericht daraufhin, dass in einem Hauptsacheverfahren- anders als in einem Eilverfahren – auch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabensatzung ausschließlich der Verfassungsmäßigkeit zu prüfen ist.
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in einer gültigen Abgabensatzung, da die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig(im Folgenden ZwStS) in § 6 Abs.1 ZwStS gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil v. 15..1.2014 festgestellt, dass ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verletzt, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Lenkungszwecke, zum einen mit Nebenwohnsitz gemeldete Personen zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, zum anderen das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen, seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Diese Lenkungszwecke würden auch bei linearer oder progressiver Steuertarifausgestaltung erfüllt.(BVerfG. Urt. v 15.1.2014 – 1 Bv ^1656/09-juris LS 1 Rn 86 Rn 89) sich zu eigen.
bei Staffel a) v. Leipzig.MA 1200.- Mindestmiete (ang, 600.-€) 20 % Höchstmiete : 10 %
bei Staffel e) v. Leipzig MA 5000 Mindestmiete 12 % (ang. 20 000.-Höchstmiete 3 %
Die durch den degressiven Steuertarif der ZwStS hervorgerufene Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen!
Die Vereinfachung der Verwaltung kann den insgesamt degressiven Verlauf des Steuertarifs nicht rechtfertigen. Es besteht hinsichtlich der Steuerverwaltung kein Vorteil gegenüber, der Verwendung eines linearen oder Progressiven Steuertarifes( vgl. BVerfG. aaO, Rn 76)
Auch die Lenkungszwecke, die der Erhebung der Zweitwohnungssteuer denkbar zugrunde liegen können, rechtfertigen die degressive Ausgestaltung nicht: Weder das Ziel, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zu bewegen, noch das Ziel, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, ist allein mit einer degressiven Ausgestaltung der Steuerstufen zu erreichen. Ein linearer oder progressiver Steuertarif würde die Lenkungsziele in gleicher Weise fördern (vgl. BVerfG, aaO, RN 89)
Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss vom 8.Dezember 2015

mit größter Sicherheit wäre auch die Satzung von Oberstdorf ebenfalls rechtswidrig - dazu müsste allerdings ein von der Zwst. Betroffener eine Klage erheben.