Zweitwohnsitz ja oder nein

Matze, Mittwoch, 19.07.2017 (vor 2445 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe kürzlich meinen Hauptwohnsitz im Ort meiner Ehefrau gemeldet (sie hat dort eine Eigentumswohnung).

Da die Wohnung meiner Frau recht weit von meinem Arbeitsort entfernt ist schlafe ich zwei mal unter der Woche in meiner alten Wohnung (im Haus meiner Eltern)

Muss ich im Ort meiner Eltern nun einen Zweitwohnsitz melden?

Vielen Dank

Nebenwohnung ja oder nein

Alfred @, Mittwoch, 19.07.2017 (vor 2445 Tagen) @ Matze

Im Melderecht gibt es keine Wohnsitze.

Wenn Du die Wohnung Deiner Ehefrau als Hauptwohnung angemeldet hast, hat das Einwohnermeldeamt die bisherige Wohnung bei Deinen Eltern als Nebenwohnung registriert und dies der dortigen Meldebehörde mitgeteilt. Du musst also nichts unternehmen.

Hast Du Dich für die Wohnung Deiner Ehefrau mit alleiniger Wohnung registrieren lassen, musst Du die Nebenwohnung bei Deinen Eltern dort anmelden.

Nebenwohnung ja oder nein

Matze, Mittwoch, 19.07.2017 (vor 2445 Tagen) @ Alfred

hallo alfred
danke für deine Antwort.
Die Behörde hat die Wohnung als alleinige Wohnung regestriert.

Ist es eine Nebenwohnung auch bei nur 2x Wöchentlichem besuch?

Nebenwohnung ja oder nein

Alfred @, Mittwoch, 19.07.2017 (vor 2445 Tagen) @ Matze

Die Behörde hat die Wohnung als alleinige Wohnung regestriert.

Bei der Sachlage musst Du angegeben haben, aus der Wohnung der Eltern ausgezogen zu sein. Demnach wärst Du bei Deinem Eltern als Besucher zu betrachten. Ob das zutrifft, kannst Du der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)entnehmen

Hier im Auszug:
Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.