Aufruf 27.11.2019 BverwG. Teilnahme als Zuhörer

Rebell @, Freitag, 01.11.2019 (vor 1628 Tagen)

Aufruf – zur Teilnahme als Zuhörer in Leipzig – bitte alle möglichen Bekannten und Freunde schnellstens informieren- mit vielen Zuhörern wird das Gericht beeindruckt.
BVerwG 9 C 6.18 u. a. 27. November 2019, 14:00 Uhr
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 (Verfahren BVerwG 9 C 7.18) und 2017 (Verfahren BVerwG 9 C 6.18). Im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde Lindwedel, die Mitgliedsgemeinde der beklagten niedersächsischen Samtgemeinde Schwarmstedt ist, gehört ihnen ein selbst genutztes Wochenendhaus.
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung und als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die im Rahmen der Objektbewertung durch das Finanzamt festgestellt und im jeweiligen Einheitswertbescheid ausgewiesen worden ist. Diese nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete wird für das Erhebungsjahr jeweils anhand des vom Statistischen Bundesamts veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet hochgerechnet. Wenn eine Jahresrohmiete nicht bekannt ist, wird sie nach der Satzung in Anlehnung an die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zum 1. Januar 1964 regelmäßig bezahlt wird, geschätzt und entsprechend hochgerechnet. Der Steuersatz beträgt 12 % des so festgestellten Mietwerts.
Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind, weil das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlungen führt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinen Berufungsurteilen vom 20. Juni 2018 die Auffassung vertreten, für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei der an den Mietwert vom 1. Januar 1964 anknüpfende Steuermaßstab gleichwohl weiterhin geeignet, den mit der Nutzung einer Zweitwohnung typischerweise betriebenen Aufwand generalisierend, aber doch hinreichend realitätsnah darzustellen. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger.
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
Mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Eine Teilnahme ist ohne Anmeldung möglich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
Wenn Sie dieses Formular ausfüllen, helfen Sie uns einzuschätzen, wie groß das öffentliche Interesse an einem Verhandlungstermin ist. So können wir einen Sitzungssaal auswählen, in dem nach Möglichkeit die gesamte interessierte Öffentlichkeit Platz findet.
Ihre Interessensbekundung garantiert Ihnen zwar keinen Sitzplatz, wir benachrichtigen Sie aber, falls die mündliche Verhandlung verschoben oder aufgehoben wird.
Wer macht mit – und kommt nach Leipzig - bitte melden + sprechen Sie bitte Freunde und Bekannte an!!!
fffbayern@gmx.net