Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Izar @, Samstag, 06.10.2007 (vor 6041 Tagen)

Ich hatte vor einiger Zeit ja schonmal fragen zur Zweitwohnsitzsteuer in München wegen Versetzung nach Erlangen. Nachdem ich nun bei der Anmeldung in Erlangen (was ich nach wie vor höchstens als Nebenwohnung ansehe - falls man da von Wohnung sprechen kann - die Frau im Bürgerbüro wohl nicht) mit einem Bußgeld bedroht wurde, falls ich das Kreuzchen nicht bei Hauptwohnung mache und ich mich dem gebeugt habe, muss ich wohl demnächst für meinen sehr viel größeren/teureren Lebensmittelpunkt in München Zweitwohnsitzsteuer bezahlen.

Jetzt frage ich mich: wie viel>

Meine Freundin bewohnt die Wohnung als (ihre einzige und damit) Hauptwohnung und ist auch mit mir zusammen Mieterin.
Die Münchner Satzung ist ja schonmal so geschickt, der Stadt die Möglichkeit einzuräumen, statt der (möglicherweise niedrigeren) tatsächlichen, einfach mal ortsübliche Vergleichsmieten als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Muss ich nun aber die ganze Nettokaltmiete versteuern oder automatisch nur die halbe> Oder hilft es, wenn z.B. meine Freundin und ich einen Vertrag schließen, der meinen Mietanteil regelt (sagen wir: in der Nähe der halben Miete, damit diese "zu-wenig-Miete-wir-wollen-mehr"-Regel nicht greift)>

Gruß
Thomas

Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Yvonne Winkler @, Samstag, 06.10.2007 (vor 6040 Tagen) @ Izar

Hallo Izar,

eine interne Untermietregelung scheidet aus, da Ihr in München beide Mieter seid.
Man kann höchstens vortragen, dass Du anteilig Betrag x bezahlst, sie Betrag y und hoffen, dass die Stadt das akzeptiert oder das eidesstattlich versichern.

Gruß
YW

Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Christian @, Samstag, 06.10.2007 (vor 6040 Tagen) @ Yvonne Winkler

kleine Ergänzung:
Bei volljährigen Ledigen ist bei mehreren genutzten Wohnungen die Hauptwohnung dort, wo er sich zeitlich gesehen vorwiegend aufhält. Das dürfte bei einem Berufstätigen der Ort sein, wo ich seine Arbeitstelle befindet (Regelvermutung). Wenn diese Regelvermutung im konkreten Einzelfall nicht zutrifft, liegt dafür die Nachweispflicht beim Meldenden. Welche Wohnung als Hauptwohnung zu führen ist, bestimmt die Meldebehörde.
Gruß
Christian

Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Izar @, Samstag, 06.10.2007 (vor 6040 Tagen) @ Christian

Genau diese Regelvermutung haben die in Erlangen ja angewandt, dagegen einen Nachweis zu führen dürfte im Voraus schwer werden (zumal ja nicht nur Zeiten in der Wohnung zählen sondern nach deren Logik sowas wie "jeder Tag an dem ich irgendwie auf Erlanger Boden war").

Ich hatte mich nur gefragt, ob wenn z.B. zwei Leute eine WG bewohnen beide auf den vollen Mietbetrag die ZWS bezahlen müssten, oder halt jeder auf die Hälfte oder so. Und WG haben wir ja hier nachdem nicht-Ehe ja für nichts anerkannt wird.

Gruß
Thomas

Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Christian @, Samstag, 06.10.2007 (vor 6040 Tagen) @ Izar

Hallo Thomas,

die Regelvermutung ist tatsächlich schwer zu überlegen. Aber es ist schon richtig, wenn jeder Tag, den man am Ort der Nebenwohnung verbringt zum „vorwiegenden Aufenthalt an diesem Ort zählt. Auch wenn es nicht unbedingt ein schlagendes Gegenargument ist, wäre es schlicht absurd, wenn man nur die Aufenthaltszeiten in der Wohnung berechnen wollte.
Die Münchner Satzung ist eine der ausgekochtesten in der Republik - deswegen gefällt sie ja Juristen auch so gut.:-) Wenn die wollen, können sie glatte den vollen Mietbetrag berechnen, sich zurücklehnen und auf den wohlwollenden Spruch des Münchner Verwaltungsgerichts warten, der dann ganz bestimmt vom VGH bestätigt wird.

Die Satzung legt fest:
1. „Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.“ Damit dürfte an der Zweitwohnungseigenschaft der gemeinsamen Wohnung kein Zweifel bestehen.
2. „Steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.“ Am innehaben dürfte bei Mietern kein Zweifel bestehen.
3. „Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.“ Da an der Zweitwohnungseigenschaft und dem Innehaben keine Zweifel bestehen, seid ihr gemäß Satzung zweifellos Gesamtschuldner.:-(

Bitte nicht sagen, das sei absurd. Absurd ist es auch, wenn jemand, der überhaupt keine Wohnung innehat Zweitwohnungsteuer zahlen muss oder wenn jemand, der zwei Wohnungen innehat, für bei Wohnungen zur Zweitwohnungsteuer herangezogen wird. Beides erkennen einige deutsche Gerichte für Recht. :-D

Also, wenn Widerspruch gegen die Miete in voller Höhe, muss der Widerspruch gegen die Satzung laufen. Oder der Mietvertrag muss rückwirkend geändert werden (wenn Vermieter und Mitmieterin mitspielen, und der Mietvertrag bei der Stadt noch nicht vorgelegt wurde). Skrupel sollte man als Betroffener da keine haben.;-)

Noch Fragen>

Gruß

Christian

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Izar @, Sonntag, 07.10.2007 (vor 6039 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

» 3. „Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so
» sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils
» geltenden Fassung.“ Da an der Zweitwohnungseigenschaft und dem Innehaben
» keine Zweifel bestehen, seid ihr gemäß Satzung zweifellos
» Gesamtschuldner.:-(

ich muss es einfach sagen: Obwohl meine Freundin keine zweite Wohnung inne hat, wird ihre einzige Wohnung steuerlich zur Zweitwohnung, nur weil ich leider eine Neben-"Wohnung" brauche, die aber laut Melderecht meine Hauptwohnung ist... Absurd.

Hat hier irgendwer schon mal Länder ins Auge gefasst, in die man bei angenehmen Lebensbedingungen auswandern kann, und in denen weniger Politik- und Verwaltungsirrsinn getrieben wird als hierzulande>

Gruß
Thomas

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Yvonne Winkler @, Sonntag, 07.10.2007 (vor 6039 Tagen) @ Izar

Moment mal, das ist doch Quatsch.

Die Freundin hat keine Zweitwohnung inne, sondern nur ihre Hauptwohnung, also haftet sie auch nicht gesamtschuldnerisch für die Zweitwohnung. Jede vernünftige Verwaltung wird die Miete anteilig berechnen. Man muss es korrekt angeben, dann kann ich mir nicht vorstellen, dass die Gesamtmiete zugrundegelegt wird, obwohl nur eine Teilmiete bezahlt wird.

YW

Höhe der Zweitwohnsitzssteuer in München

Christian @, Sonntag, 07.10.2007 (vor 6039 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
natürlich ist es absurd.
So wie die zimmerlose Erstwohnung oder die doppelte ZWSt.
Aber Deine Überlegungen enthalten eine Voraussetzung, die nicht zutreffen muss: …“VERNÜNFTIGE Verwaltung …“.
Aber ist schon richtig. Izar soll alles korrekt angeben, und dann wird man sehen - qui vivra verra.
Gruß
Christian