Kleines Zimmer: Meldungspflicht? Zweitwohnsitzeigenschaft?

Clemenz @, Samstag, 19.01.2008 (vor 5914 Tagen)

Hallo,

ich wohne als Hauptsitz in München und habe mir jetzt zusätzlich ein kleines Zimmer in einem WG-Haus in Bad Aibling gegönnt. Für das Zimmer zahle ich einen kleinen Obulus an den Mieter des Hauses (ist ein Freund von mir). Ungefähr zweimal im Monat übernachte ich in diesem Zimmer, um einen besseren Ausgangspunkt für meine Bergtouren zu haben.

Muss ich dieses Zimmer nun bei der Gemeinde Bad Aibling melden> Besitzt dieses Zimmer Zweitwohnsitzeigenschaft> In der Zweitwohnungssteuersatzung von Bad Aibling steht in §2, dass ich diese Wohnung zu meiner persönlichen Lebensführung innehaben muss. Wie ist denn "persönliche Lebensführung" definiert und wie definiert man überhaupt "Wohnung". Bei dem Zimmer kann man ja schlecht von Wohnung reden.

Vielen Dank schon mal im voraus!
Ralf

Kleines Zimmer: Meldungspflicht? Zweitwohnsitzeigenschaft?

Christian @, Samstag, 19.01.2008 (vor 5914 Tagen) @ Clemenz

Hallo Ralf,
derzeit bist Du mit alleiniger Wohnung in München gemeldet. Ob Dein Zimmer in Aibling als Nebenwohnung meldepflichtig ist - bitte nachlesen im Menü unter „Hauptwohnung“. Anmerkung: Um im Sinne des Melderechts eine „Wohnung“ zu sein, ist nicht einmal ein Zimmer erforderlich.
Ob dieses Zimmer (meldepflichtige Nebenwohnung oder nicht) dann eine „Zweitwohnung“ ist oder sein kann, ist eine andere Frage. Die Satzung Bad Aiblings definiert nicht, was eine „Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, deren Innehabung wirtschaftliche Listungsfähigkeit demonstriert“, ist. Da würde ich mich erst Mal auf den Standpunkt stellen, dass Dein/ein Zimmer keine Wohnung ist. Die Verwaltung dürfte das allerdings anders sehen.
Die Begriffe um den „Wohnsitz“ herum, haben sprachlich und rechtlich hier nichts zu suchen - auch wenn Bad Aibling reichlich Gebrauch davon macht. Wie sollte es anders sein, bei einem Bürgermeister, der Schwaller heißt und dessen Satzung verfassungswidrig ist.
Gruß
Christian

Kleines Zimmer: Meldungspflicht? Zweitwohnsitzeigenschaft?

Clemenz @, Samstag, 19.01.2008 (vor 5914 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

vielen Dank für Deine rasche Antwort! Zusammengefasst bedeutet das, soweit ich das richtig verstehe:

1) Obwohl mein Zimmer nicht abschließbar ist und in diesem Zimmer hin und wieder Gäste meiner Mitbewohner übernachten, handelt es sich um einen umschlossenen Raum. Also unterliege ich der Meldepflicht - andere diesen Sachverhalt abwehrende Punkte treffen nämlich auf mich nicht zu. Hm, im Strafrecht ist ein umschlossener Raum, ein jedes durch (zumindest teilweise künstliche) Hindernisse gegen das Eindringen von Unbefugten geschütztes Raumgebilde. Das würde ja hier nicht zutreffen, da jeder Mensch, der Zugang zum Haus hat, automatisch auch Zugang zu meinem Zimmer hat. Also doch kein umschlossener Raum> Ich bin verwirrt...

2) Gehen wir mal davon aus, dass für mich Meldepflicht besteht und dass ich mich auch anmelde. Dann flattert sicherlich ein Steuerbescheid zum Zweitwohnsitz in meinen Briefkasten, dem ich widersprechen werde. Aber mit welchen Argumenten widerspreche ich> Weil die Schwaller-Satzung aufgrund der allgemeinen Verfassungswidrigkeit der Zweitwohnsitzbesteuerung ebenfalls verfassungswidrig ist> In diesem Forum und diversen anderen Foren habe ich gelesen, dass das leider nicht von Erfolg gekrönt sein soll. Oder widerspreche ich, weil es sich bei meinem Zimmer nicht um eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf handelt, deren Innehabung wirtschaftliche Leistungsfähigkeit demonstriert> Ist das aber nicht Auslegungssache> Oder widerspreche ich, weil es andere Ungereimtheiten in der Satzung von Bad Aibling gibt> Viele Fragen...

Schöne Grüße
Ralf

Kleines Zimmer: Meldungspflicht? Zweitwohnsitzeigenschaft?

Christian @, Samstag, 19.01.2008 (vor 5914 Tagen) @ Clemenz

Hallo Ralf,

man sollte umschlossene und verschlossene Räume nicht in einen Topf werfen. Gemäß Melderecht ist ein umschlossener Raum nun mal eine Wohnung.

Vor den Steuerbescheid haben die Verwaltungsgötter die Steuererklärung gesetzt.

Da würde ich bei dem von Dir geschilderten Sachverhalt erst Mal abstreiten, dass
1. es sich bei der Nebenwohnung überhaupt um eine Wohnung im steuerrechtlichen Sinn handelt und
2. du dieses Zimmer innehast, da Dir dafür die die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt fehlt (kein Mietvertrag, nur „ zeitweise geduldeter Nutzer“).

Gibt es dann trotzdem eine ZWSt-Bescheid, wäre das oben Gesagte auch die Grundlinie für den Widerspruch und ggf. die Klage, die selbst in Bayern mit seiner über 1000-jährigen Geschichte so aussichtslos nicht sein dürfte.

Gruß

Christian