ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Christian @, Samstag, 17.05.2008 (vor 5816 Tagen)

Hallo Bilo,
ich kenne in München weder einen Anwalt, der bereit wäre, Dich „durchzuschleusen“ noch einen Anwalt der dazu überhaupt in der Lage wäre. Aber vielleicht liest einer mit und meldet sich bei Dir - oder bei mir (z.B. um mir zu beweisen, dass er doch dazu in der Lage ist :-) ).
„Alleine“ musst Du aber auch ohne Anwalt nicht klagen, da gibt es durchaus weitgehende Unterstützungsmöglichkeiten, die Deine Beschäftigung mit diesem Thema in engen Grenzen halten. Und vor der Klage steht der Widerspruch.
Hast Du überhaupt schon einen Steuerbescheid> Falls ja, seit wann>
Gruß
Christian

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Bilo Lotze @, Sonntag, 18.05.2008 (vor 5814 Tagen) @ Christian

» Hallo Christian,

den Steuerbescheid habe ich bereits bekommen. Er ist vom 22.4., ich muss mich mit dem Widerspruch also sputen. Die Steuerforderung ist rückwirkend für drei Jahre. Ich habe der Stadt München bereits vor Jahren die Lage dargelegt. Deshalb hat sie begründet, warum eine Befreiung ihrer Meinung nach nicht möglich ist, darin heißt es: Das Urteil des BVG befreit ausdrücktlich nur die Verheirateten. "Grund hierfür ist, dass anders als dem Nichtverheirateten dem Verheirateten die Möglichkeit nicht offen steht,seinen Hauptwohnsitz an den Ort seiner beruflichen bedingten Zweitwohnung zu verlegen, da bei Verheirateten bis auf seltene Ausnahmen die eheliche Wohnung zwingend den Hauptwohnsitz darstellt. Ihnen als Lediger steht die Möglichkeit hingegen offen, nach München die Hauptwohnung zu verlegen."

Was hälst du davon>

Jetzt wollte ich Widerspruch einlegen und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Allerdings will ich natürlich jetzt nicht die große Aktion starten, wenn die Chancen sehr gering sind. Auch schon, weil meine eigene Rechtschutzversicherung den Fall nicht übernimmt, sondern die meines Partners einspringen müsste und ich nur die mündliche Zusage habe, dass sie das auch wirklich machen wird.
Gruß, Bilo

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Christian @, Montag, 19.05.2008 (vor 5814 Tagen) @ Bilo Lotze

Hallo Bilo,

die kommunale Geldgier kennt keine Grenzen.

Die Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03) ist absurd. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie von der bayerischen Justiz geteilt wird/werden sollte.
Das Argument der Stadt München mit der Unmöglichkeit des Verlegens des Familienwohnsitzes ist dürftig und geht am Kern des Beschlusses vorbei. Das BVerfG macht deutlich, dass es die Entscheidung der Eheleute für eine „gemeinsame eheliche Wohnung“ durch das Grundgesetz geschützt wissen will, und diese Entscheidung nicht durch eine Satzung, die ihre Steuerpflicht aus dem Melderecht ableitet, diskriminiert werden darf.
Auch ist wohl es offensichtlich, dass die Beschwerde eines Verheirateten nur auf dessen Familienstand Bezug nimmt und nehmen kann. In dem BVerfG-Beschluss wird deswegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen für möglich hält, bei der Beschwerde aber konkret keinen Anlass sah, darüber zu entscheiden.
Da der Art. 6 GG nicht nur die Ehe sondern auch die Familie schützt und Du ausschließlich wegen Deines Kindes die Hauptwohnung in Berlin beibehalten hast und in München nur eine Nebenwohnung nutzt, machst Du, analog zu dem o.a Beschluss des BVerfG den Schutz der Familie auch in Deinem Fall geltend.

Soweit meine Betrachtungsweise des Münchener Unfugs, die vermutlich das Verständnis der bayer. Justiz überschreiten wird. Und das in einem Freuistaat in dem diese Steuer bis vor kurzem verboten war, weil sie als UNSOZIAL angesehen wurde.

Was die Aussetzung des Vollzugs angeht, solltest Du diese mit dem Hinweis beantragen, dass die Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03) durch die Stadt grob fehlerhaft ist und in Deinem Fall zu einer ganz offensichtlich verfassungswidrigen Besteuerung führt. Das öffentliche Interesse am legalen Verwaltungshandeln ist größer als die Einziehung eines vergleichsweise geringen Betrages auf rechtswidriger Grundlage.

Diese kursiv gesetzten Anmerkungen kannst Du – in Ich-Form gebracht – auch ohne anwaltliche Hilfe als „Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs“ zu Papier bringen. Am besten beides in einem Schreiben und das dann per „Einschreiben mit Rückschein“ auf den Postweg bringen. Danach ist die Stadt am Zug und kannst Du Dich – vermutlich für eine geraume Weile – zurücklehnen und auf die Antwort warten. Besondere Kosten und Umstände kommen da vorerst nicht auf Dich zu – allenfalls verlangt die Stadt eine Gebühr für die Bearbeitung des Widerspruchs

Die wird, sofern nicht ein Wunder geschieht, dergestalt, dass das BVerwG zu einem Rundschlag gegen die unerträgliche Nebenwohnungsteuer, die als Zweitwohnungsteuer verkleidet durch Deutschland geistert, ausholt, wird die Stadt Antrag und Widerspruch zurückweisen. Sie befindet sich schließlich in der komfortablen Situation, ihr Handeln nach eigenem Gutdünken zu bewerten. Insofern spielt es auch keine besonders große Rolle, was Du in Deinem Widerspruch schriebst. Erst wenn die Stadt entschieden hat, beginnt Phase II – der Weg vor Gericht. Bis dahin hat sich das eine oder andere noch getan, du auch die Begründung der Stadt wird einiges für die Formulierung einer Klage hergeben.

Allerdings, und das gebe ich zu bedenken, wenn Du nicht entschlossen bist, Dich mit allen legalen Mitteln gegen diese Steuer zu wehren, solltest Du lieber zurück stecken und widerspruchslos zahlen.

Noch Fragen>

Gruß

Christian

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Bilo Lotze @, Montag, 19.05.2008 (vor 5813 Tagen) @ Christian

» Hallo Christian,
»
»dank deiner ausführlichen Formulierungen werde ich in jedem Fall Widerspruch einlegen. Ich werde dich auf dem laufenden halten, wie die Stadt München darauf reagiert.

Vielen Dank, Bilo

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Bilo Lotze @, Montag, 02.06.2008 (vor 5799 Tagen) @ Christian

» Hallo Christian,

die Stadt München war schnell. Sie hat mir binnen einer Woche meinen Antrag auf Aussetzung der Zweitwohnungssteuer abgelehnt. Die Begründung streckt sich über zwei Seiten.
Auf einer weiteren Seite wird dargestellt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen, ich bekomme die Gelegenheit (!), binnen vier Wochen den Widerspruch zurückzunehmen, sonst entscheide die Regierung von Oberbayern - kostenpflichtig. Wer weiß, wieviel das ist>

Außerdem wird mit mitgeteilt, gegen die Ablehrung der Aussetzung der Vollziehung könne ich beim Bayerischen Verwaltung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Was kostet sowas>>

Und wie/wie schnell/mit welchen Kosten gehts weiter>


Gruß, Bilo

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Christian @, Dienstag, 03.06.2008 (vor 5798 Tagen) @ Bilo Lotze

Hallo Bilo,
da war die Stadt wirklich schnell – entweder haben sie solche Fälle im Dutzend, oder die Begründung der Ablehnung ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde.
Ich hatte Dir ja gleich prophezeit, dass die Münchener den Widerspruch zurückweisen werden. Das haben Sie jetzt ja angekündigt-
Jetzt musst Du Dich entscheiden:
- Widerspruch zurückziehen>
- Widerspruch durchziehen und dann klagen>
Erfolgsgarantie gibt es nicht. Wenn Du nicht entschlossen bist, Dich mit allen legalen Mitteln gegen diese Steuer zu wehren, solltest Du lieber zurück stecken, den Widerspruch widerrufen und widerspruchslos zahlen.
Was die Zurückweisung des Widerspruchs kosten wird, weiß ich nicht. Vielleicht kann da jemand helfen> Ich schätze mal so irgendwo zwischen 20 bis 50 EURO.
Ein Antrag beim Verwaltungsgericht München auf Aussetzung des Vollzugs/vorläufigen Rechtsschutz dürfte nicht die Welt kosten – hängt vom Streitwert ab.
Die Klage selbst: Wie oben, hängt vom Streitwert ab.
Der Streitwert ergibt sich aus der im Steuerbescheid geforderten Summe (Jahresbetrag>)
Wenn die Kosten eine Rolle spielen und die Rechtschutzversicherung nicht übernimmt, prüfe mal, ob Du Prozesskostenhilfe beantragen kannst (funktioniert, wenn Du nicht zu viel verdienst).
Bis zum Verwaltungsgericht kannst Du das alleine machen (was nicht bedeutet, dass Dir hier nicht geholfen wird).
Unter Umständen geht es gar nicht darum, Prozesse zu gewinnen – der Zeitgewinn kann viel entscheidender sein. So ist die bayer. Regierungspartei im Augenblick dabei, sich selbst und die ZWSt ad absurdum zu führen. Das könnte die ZWSt zerlegen. Das BVerwG könnte im Spätsommer entscheiden, dass Satzungen von Typ der Münchener verfassungswidrig sind. Wenn dann Dein Steuerbescheid noch offen ist, hast Du gute Karten.
Den Zweitablauf kann ich nur schätzen. Fest steht nur, dass Du vier Wochen Zeit hast, der Stadt mitzuteilen, dass Du Deinen Widerspruch aufrecht erhältst und diesen am Besten noch ergänzt.
Dann dauert es, bis die Bezirksregierung OBB entscheidet – das kann schnell gehen und kann unendlich dauern. Je bösartiger der Widerspruch, desto länger die Bearbeitungszeit - wenn man Zeit gewinnen will, könnte sich ein ausführlicher Widerspruch rechnen.
Den Antrag beim Verwaltungsgericht München auf Aussetzung des Vollzugs/vorläufigen Rechtsschutz musst Du – wie die Aufrechterhaltung des Widerspruchs – innerhalb eines Monats stellen. Allerdings müsste ein Wunder geschehen, wenn das VG München dem zustimmt. Ohne es beschwören zu wollen, gehe ich mal davon aus, dass da kein Beschluss vor der Entscheidung des BVerwG fällt.
Aber letztlich ist das alles Kaffeesatzlesen – da bist Du ganz in der Hand der Behörden bzw. der Gerichte.:-(
Gruß
Christian

PS 1:
Ich würde klagen – von Pontius zu Pilatus.
PS 2:
Persönliche Angelegenheit müssen nicht unbedingt im Forum ausgebreitet werden. Du kannst mich auch per E-Mail erreichen. Einfach auf den Umschlag unter meinem Namen klicken - oder auf meine Mail antwoiten.

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Bjoern @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5798 Tagen) @ Bilo Lotze

Hallo Ihr beiden,

mein zurückweisender Widerspruch in Magdeburg hat etwas über 20 EUR gekostet. da wir im Osten aber generell etwas preiswerter sind, dürfte es in Bayern sicherlich etwas teurer sein. aber nicht viel ...

zum Widerspruch selbst hat Christian schon alles gesagt: wenn du sicher bist, dass du ggf. auch klagen willst, dann in jedem Fall aufrechterhalten.
sämtliches Verhalten deinerseits auf Zeitgewinn ausrichten ... wenn Leipzig über die Melderechtssatzungen entschieden hat, sind nämlich alle schlauer.

evt. würde es sogar was bringen, sich noch nicht zur Aufrechterhaltung des Widerspruchs zu äußern, sondern kurz vor Ablauf der Frist den Gegenvorschlag bringen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerwG erstmal ruhen zu lassen. als Begründung angeben: Prozessökonomie :-D

die Aussetzung der Vollziehung würde ich nicht unbedingt empfehlen; die bayrischen Obergerichte haben eine etwas eigenartige Rechtsauffassung hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer (es sei ihnen verziehen ... schließlich müssen sie sich erst seit 2005 damit rumschlagen) ... da werden sich die Verwaltungsgerichte entsprechend anschließen und deinen Antrag kostenpflichtig zurückweisen.

daher wäre es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sicher besser, erstmal mit Knurren zu zahlen ... und sich das Geld später mit Zinsen zurück zu holen

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Christian @, Mittwoch, 04.06.2008 (vor 5798 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
die OBB-Bezirksregierung ist bestimmt teuerer.;-)
Aber neu ist die Zweitwohnungstuer in Bayern nicht. die gab es bis Ende 89 schion mal. Dann wurde sie verboten, weil UNSOZIAL. :-D Aufgehoben wurde sie nicht deswegen, weil sie plötzlch sozial war, sondern auf Drängeln vor allem der Kommunen, die sich ungerechtfertigt bereichern wollten.
Gruß
Christian

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

ann @, Montag, 23.06.2008 (vor 5779 Tagen) @ Christian

Moin moin,
sorry, dass ich so lange keine Neuigkeiten gemeldet habe. Wenn nichts Neues kommt, vergisst man es ja schnell. Aber jetzt kam die Ablehnung des Widerspruchs - gebührenpflichtig natürlich, kostet 30 Euro.
Grund: Ehe und Familie sind nicht gleichzusetzen. Nichtverheiratete können ihren Hauptwohnsitz frei wählen, die Benachteiligten sind die Verheirateten, die MÜSSEN ihren Hauptwohnsitz am Sitz der Familie anmelden. Also Ablehnungsgrund ist, dass man ja die freie Wahl hat, wo HWS und NWS sind.
Folgte man deren Argumentation und meldete sich um, hätte man das gleiche Spielchen in Berlin...
Wir überlegen noch, was wir tun. Falls wir uns zum Klagen entschließen, würden wir uns gern mit Bilo zusammentun.
Beste Grüße in die Runde
Ann

ZWSt bei eheähnlicher Gemeinschaft MIT Kindern – II

Butzmann Josef @, Montag, 23.06.2008 (vor 5779 Tagen) @ ann

Wen es interessiert wie teuer denn in Bayern die kostenpflichtigen Zurückweisungen sind ist mit Sicherheit von Landratsamt zu Landratsamt verschieden, mir ist allerdings bekannt, dass das Landratsamt Sonthofen im Allgäu gemäß einer Auskunft im Jahre 2005 einen Betrag von €25- 35 genannt hatte, da jedoch sehr viele Widersprüche eingegangen sind hat man dort einfach diese auf über € 70.-- erhöht, ob das allerdings mit der Änderung der Besoldung nach Leistung zusammenhängt- kann nur vermutet werden! Es steht auf alle Fälle fest, in Bayern haben siche Alle auf die Abzocke gestürzt wir hungernde Wölfe!