Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Roland @, Freitag, 29.01.2010 (vor 5195 Tagen)

Im Urteil vom 11.10.2005 (1-BvR 1232/00 und 1-BvR 2627/03) begründet des Bundesverfassungsgericht die Unrechtmässigkeit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Fällen, in denen aus beruflichen Gründen eine Tätigkeit am Ort B ausgeübt wird, der Lebensmittelpunkt mit Ehe und Familie aber am Ort A liegt.
Wenn nun eine Ehe am Ort A geschieden wird, die (Rest-) Familie mit Kindern (also ein geschiedener Ehepartner mit Kindern - und damit auch Väter mit Sorgerecht!)weiterhin am Ort A ihren Lebensmittelpunkt haben und die Kinder mit ihrem Vater dort auch gemäß Meldegesetz gemeldet sind (die Kinder am Ort A mit Zweitwohnsitz, da gemäß Aufenthaltsbestimmungsrecht üblicherweise die Mutter mit den Kindern den Erstwohnsitz hat), so gilt meines Erachtens weiterhin der Grundsatz, das gemäß o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Zugrundelegung des vom Gericht zitierten Artikels 6, Absatz 1 des Grundgesetzes auch die Familie geschiedener Eheleute unter dem Schutz sowohl unseres Grundgesetzes, als auch der genannten höchstrichterlichen Rechtssprechung steht. Falls hier ein Unterschied erfolgte-wie dies die Stadt Bochum in einem Anschreiben vom 26.01.2010 zur Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer bei nun geschiedener Ehe formuliert-wäre dies eine Diskriminierung und damit gesetzeswidrig. Abgesehen von der eines Staates, einer Gemeinde oder Behörde unwürdigen Schnüffelei den Ehe- und Partnerstatus abzugleichen: ist meine Meinung hierzu eine rechtlich belastbare> Sind geschiedene Mütter und Väter mit Ihren Kindern und der Sorge um das Kindeswohl am jeweiligen Wohnort der Kinder in den verzopften Köpfen kommunaler Kämmereien Menschen zweiter Klasse> Ich würde hier gern für Aufklärung sorgen und bitte um Meinungen und falls möglich konkrete Vorschläge.
Freundliche Grüße!

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Yvonne Winkler @, Freitag, 29.01.2010 (vor 5195 Tagen) @ Roland

Ob die Kämmereien der jeweiligen Städte die weise Einsicht haben, dass der oben geschilderte Fall dem Schutz zumindest der Familie unterfällt, wenn schon die Ehe gescheitert und geschieden ist, wage ich nicht zu beurteilen. Gerichtlich entschieden wurde die Frage bisher nicht, soweit ich den Überblick habe.

Ich würde den Versuch machen, diesen Verstoß der Satzung oder der Satzungsanwendung gegen Art. 6 Abs. 1 GG darzulegen. Da könnten einem bestimmt viele Argumente dafür einfallen. Ich hatte so einen Fall bisher noch nicht, fände es aber nett, wenn jemand diese Variante mal zu einer Entscheidung brächte. Chancenlos finde ich sie nicht.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

LionelHutz @, Freitag, 29.01.2010 (vor 5195 Tagen) @ Roland

Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich nur auf nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von einem Ehepartner, der aus beruflichen Gründen nicht nur in der gemeinsamen Hauptwohnung der Ehegatten, sondern auch in einer melderechtlichen Nebenwohnung am Ort seiner Berufstätigkeit wohnt ist demnach verfassungswidrig.

Das liegt im wesentlichen an der melderechtlichen Anknüpfung der ZwSt. Das Melderecht sieht eine Sonderregelung für nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatten vor. Diese wären somit schlechter gestellt als unverheiratete.

Das BVerfG entscheidet nur in dem ihm vorgelegten Fall. Es hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob die ZwSt auch in anderen Konstellationen gegen Art. 6 GG verstößt.

Wie der Dich interessierende Fall gelagert ist, ist mir nicht ganz klar geworden.

Sicher könnte man z.B. auch argumentieren, dass das Innehaben einer Zweitwohnung am Wohnort der Kinder zur Ausübung des Sorgerechts dem Schutz des Art. 6 GG unterliegt und daher nicht besteuert werden darf. Allerdings wurde dieser Fall noch nicht vom BVerfG entschieden, weshalb die von Dir zitierte Entscheidung lediglich dazu dienen kann, Parallelen aufzuzeigen.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Freitag, 29.01.2010 (vor 5195 Tagen) @ Roland

Es tut mir fürchterlich leid – vor dem Meldegesetz sind Geschiedene wie Ledige usw. zu behandeln. Nutzen sie mehrere Wohnungen ist die vorwiegend genutzte ihre Hauptwohnung. Das ist im Allgemeinen der Arbeitsort. Sollte es sich in Deinem Fall anderes verhalten, kommt es nicht so deutlich heraus.
Deswegen: Bitte melderechtlichen Status prüfen.

Zu einem Vorgehen gegen den ZWSt-Bescheid sehe ich im konkreten Einzelfall eigentlich nur die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der Satzung. Die ZWSt-Satzung der Stadt Bochum genügt nicht einmal den Anforderungen des BVerwG, geschweige denn denen des Bundesverfassungsgerichts.
Eine Klage lohnt da allemal. Da stimme ich mit Yvonne überein. Ob in 1. Instanz Erfolg beschieden sein kann, wage ich allerdings zu bezweifeln (Bochum liegt in NRW). Außerdem ist eine Klage wegen einer Bagatellsteuer weniger eine Kosten-/Nutzenfrage, sondern eher eine des Prinzips.

Zur grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit in Stichworten:
Die Verfassungswidrigkeit von Satzungen, die, wie die Bochumer, an die melderechtliche Hauptwohnung anknüpfen, hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt (Beschlüsse von 1983 und 2005). Unvereinbarkeit der Satzung mit Art. 6 Abs. 1 GG führt zu einer vollständigen Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Zweitwohnungssteuersatzung. Dass die Tenorierung nach ihrem Wortlaut enger gefasst ist, steht dem nicht entgegen. Die Einschränkung führt nämlich nicht dazu, die Satzungsregelungen teilweise aufrecht zu erhalten, sondern festzustellen, wie weit der Verfassungsverstoß reicht. Damit wird zugleich klargestellt, welche Regelung der Satzungsgeber aufgrund seiner Bindung nicht erneut erlassen darf, wenn er sich entschließen sollte, erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung zu erlassen.
Davon, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hätte, die Erwerbszweitwohnung Verheirateter dürften nicht besteuert werden, kann nicht die Rede sein. Um das abzuklären bedürfte es einer verfassungskonformen Satzung – die Bochumer ist es nicht..

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Roland @, Dienstag, 02.02.2010 (vor 5191 Tagen) @ Alfred

Vielen Dank für die Rückmeldung. Nachstehend einige Details. Der Kämmerei der Stadt Bochum wurde seinerzeit bei Erstveranlagung zur Zweitwohnungssteuer (2006) von mir schriftlich folgendes vorgelegt:
Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes Senden/Westfalen (Hauptwohnsitz) mit Eintrag meiner Person als Erstwohnsitz und eingetragen als Zeitwohnsitz meine drei Kinder als Zweitwohnsitz (sie sind mit Erstwohnsitz ebenfalls in Senden bei meiner geschiedenen Frau eingetragen.
Ferner der Nachweis das ich aufgrund einer Residenzpflicht (niedergelassener Vertragsarzt) notwendigerweise am Ort der Berufsausübung einen Wohnsitz vorweisen muss (Kassenarztrecht bzw. neuerdings Vertragsarztrecht der Ärztekammer und Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgericht wie oben genannt. Im Begleitschreiben habe ich Wert darauf gelegt das im o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gemäß Artikel 6 Abs. 1 die Ehe und Familie vor Diskriminierung zu schützen sei und daher keine Zweitwohnungssteuerpflicht besteht. Dem hat man mit Aufhebung des Steuerbescheides entsprochen. Nun glaubt man mit Anführen der erfolgten Scheidung, die nicht mitgeteilt worden sei, diesen Bescheid aufheben zu können. Ich sei verpflichtet gewesen, dieses mitzuteilen. Ich teile diese Auffassung nicht und bin der Meinung das der Familienbegriff auch auf Männer mit Ihren Kindern zutrifft. Ich habe mich diesbezüglich an das Bundesministerium für Familie gewandt um mir die Definition der Familie amtlich darlegen zu lassen. Man hat dies an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet. Eine Antwort steht aus. Ich definiere mich mit meinen Kindern als Familie und wer auch immer an diesem Status rühren zu können glaubt wird mit meinem nachdrücklichen Widerstand rechnen müssen. Ich habe zu sehr um die Fürsorge für meine Kinder kämpfen müssen, als das ich mich durch Bürokraten in dieser Angelegenheit diskriminieren liesse. Ich warte die Nachricht des Justizministeriums ab, werde zur Not auch nachhaken und dann entscheiden, ob und welche Rechtswege ich beschreite. Für Hilfestellung wäre ich sehr dankbar.

Freundliche Grüße

Kindinger

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

LionelHutz @, Dienstag, 02.02.2010 (vor 5191 Tagen) @ Roland

Meiner Meinung nach kannst Du auf die Antwort des Justizministeriums getrost verzichten.
Erste Regel für den Rechtsweg: Frist nicht versäumen!

Der Schutzbereich des Art. 6 GG ergibt sich aus der Vorschrift selbst. Ob in diesen Schutzbereich im Einzelfall eingegriffen wird, entscheiden die Gerichte. Die Meinung des BMJ ist dafür erstmal völlig irrelevant, zumal in Bezug auf die ZwSt kein Weisungsrecht des Bundes gegenüber den Kommunen besteht.

Das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder sowie der Anspruch der Kinder auf Erziehung durch ihre Eltern ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 GG. Und zwar unabhängig davon, ob die Eltern jemals verheiratet waren oder nicht. Diese Rechte haben in der Verfassung einen sehr hohen Rang und können nicht beliebig eingeschränkt werden.

Die in Deinem Fall entscheidende Frage ist, ob durch die Erhebung einer ZwSt diese Rechte eingeschränkt werden und ob darin eine unzulässige Diskriminierung Eurer Familie zu sehen ist.

Die von Dir angeführte Entscheidung des BVerfG trifft nach meiner Erinnerung zu diesen Fragen keinerlei Aussage.

Juristisch wird Dein Fall dadurch aber gerade interessant.

Eine Argumentation sollte meiner Ansicht nach schwerpunktmäßig die Diskriminierung darlegen.

Hier entsteht auf meinen ersten Blick aber ein Problem:
Die Nebenwohnung am Ort Deiner Praxis ist nicht wie Du es darstellst einer rein rechtlichen Formalie geschuldet (Dann wäre tatsächlich zumindest eine Parallele zu der BVerfG-Entscheidung gegeben). Die Residenzpflicht eines Arztes besteht zum Wohle seiner Patienten.
Es dürfte nicht darum gehen, lediglich formal einen Meldestatus in der Nähe der Praxis zu haben, sondern für die Patienten tatsächlich in kurzer Zeit verfügbar zu sein.

Meiner Vermutung nach bist Du durch die Residenzpflicht verpflichtet, Dich vorwiegend in der Nähe Deiner Praxis aufzuhalten, nicht aber eine Nebenwohnung dort inne zu haben.

Da ich davon ausgehe, dass Du Deinen Verpflichtungen als Arzt genau so wie Deinen Verpflichtungen als Vater nachkommst, solltest Du überlegen, ob gegebenenfalls eine Korrektur des Melderegisters notwendig ist.

Um gegebenenfalls eine Diskriminierung Deiner Familie schlüssig darlegen zu können, wird man sich zunächst detailliert mit der Residenzpflicht auseinandersetzen müssen.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Klaus_S @, Freitag, 26.10.2012 (vor 4194 Tagen) @ Roland

Ich bin Vater von zwei Kindern (3 und 10 J.), habe meinen Hauptwohnsitz in Süddeutschland, mein Arbeitsplatz ist in der Schweiz. Meine kommende Ex-Frau ist mit den Kindern von Österreich nach Münster gezogen (weil sie dort an der Universität eine Stelle bekommen hat). Nunmehr bin ich gezwungen als sorgeberechtigter bald geschiedener Vater seit 1.2. 2012 jedes zweite Wochenende nach Münster zu fahren / fliegen, damit ich meine Kinder treffen kann und meinen väterlichen resp. familiären Aufgaben nachkommen kann. Hierzu habe ich mir im Untermietverhältnis eine Wohnung nehmen müssen. Andernfalls müsste ich mit den Kindern ins Hotel gehen. Wäre dies im Sinne des Gesetzgebers>
Die Stadt Münster hat mir nun - ohne auf meine Argumentation einzugehen, dass doch nicht besteuert werden könne, wenn ein Vater seinen familiären Aufgaben nachkomme, einen Zweitwohnungssteuerbescheid erlassen. Ich beabsichtige dagegen Klage einzureichen und diesen Fall letztinstanzlich klären zu lassen.
Nun meine Fragen:
1. Hat sich hier inzwischen etwas auf dem Instanzenweg ergeben>
2. Kennt jemand entsprechende juristische Expertise, die hilfreich wäre>
3.Den Beiträgen hier würde ich entnehmen, es könnte auch noch wichtig werden, dass die Kinder auch in meiner Wohnung gemeldet sind>

Besten Dank für Eure Hinweise.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Samstag, 27.10.2012 (vor 4193 Tagen) @ Klaus_S

» 3.Den Beiträgen hier würde ich entnehmen, es könnte auch noch wichtig werden, dass die Kinder auch in meiner Wohnung gemeldet sind>
Dazu gilt das Melderecht: Wenn die Kinder (auch) bei Dir wohnen (was ja wohl der Fall ist), müssen sie mit Nebenwohnung registriert sein.

Zum Rest muss ich länger nachdenken. Auf jeden Fall: Fristen besachten.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Kommunalfreund @, Sonntag, 28.10.2012 (vor 4192 Tagen) @ Klaus_S

Hallo Klaus_S,

wenn jemand glaubt der Gesetzgeber sei für dessen Wähler für alle Ungerechtigkeiten und solche Fälle zuständig, dann musst Du erkennen, dass es eben nicht so ist.
Vielleicht hast Du es versäumt bei der Scheidung auf diese anfallenden Kosten aufmerksam zu machen. Schließlich kann man von einem Pendler, der in der Schweiz arbeitet und dort ein vielfaches verdient wie in Deutschland, ganz schön ruhig diese Zweitwohnungssteuer fordern. Es gibt in Deutschland viel ärmere Normalbürger, welchen man die Zweitwohnungssteuer abknüpft- auch das ist der Wille des Gesetzgebers um den überschuldeten Kommunen eine Möglichkeit einzuräumen mit einer "Aufwandsteuer" die Schuldenlast zu verringern.
Schließlich noch den Hinweis: "Nur ganz wenige sträuben sich diese Aufwandsteuer zu bezahlen, weshalb sollten denn die Kommunen diese Einnahmemöglichkeit fallen lassen, denn der Aufwand diese zu erheben ohne Gegenleistung ist doch legitim>
Es ist sogar die Pflicht der Kommunalverwaltung jede sich bietende Möglichkeit von Einnahmen auszuschöpfen, alles andere wäre nicht vereinbar mit dem Amtseid von Bürgermeistern und allen Verantwortlichen einer Kommune!!

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Sonntag, 28.10.2012 (vor 4192 Tagen) @ Kommunalfreund

» ...ist doch legitim>
Davon träumst Du nur.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Donnerstag, 01.11.2012 (vor 4188 Tagen) @ Klaus_S

Man kann es drehen wie man will, der Steuertatbestand ist gegeben, Innehabung von zwei (oder mehr) Wohnungen – hier in München und Münster.

Das BVerwG hat die Auffassung der Stadt Mainz bestätigt, dass “die Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht bei dem Innehaben einer Zweitwohnung“ nicht zu berücksichtigen sei. „Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht.“
Die Person desjenigen, der den steuerbaren Aufwand betreibt, hat unberücksichtigt zu bleiben – so auch das BVerfG.
Die Verfassungswidrigkeit der Münsteraner Satzung (Neben- nicht Zweitwohnungsteuer) wird bei einer Klage in NRW bis hin zum OVG nicht akzeptiert.

Schutz von Ehe u Familie - Zweitwohnungssteuer

Himbim13 @, Samstag, 27.10.2012 (vor 4193 Tagen) @ Roland

Sehr geehrter/e Zweitwohnungsteuer Betroffener/ne.
Ihre Anfrage in diesem Forum kennzeichnet doch wieder einmal den Irrsinn dieser Steuer. Sie widerspricht der von Herrn Gauck vertretenen These, diese Republik wäre ein Land in dem Eigenverantwortung in Freiheit als oberste Priorität gegeben wäre.
Im Gegenteil, diese Steuer mit ihren vielfältigen Facetten, gleichend einer Krake, die der Normalbürger in keinster Weise durchschaut, wie Sie bereits an den unterschiedlichen gut gemeinten Ratschlägen zu Ihrer Sache erkennen können, kennzeichnet viel eher die Ausbeutung und Unterdrückung der Bürger. Es erinnert an frühere Kleinstaaterei der letzten Jahrhunderte. Diese Sachlage wird von den Gerichten, als auslegende Institutionen der von den Politikern verabschiedeten Gesetze und Verordnungen wie in den vergangenen Systemen postuliert. Wer glaubt auf dem Rechtsweg eine grundlegende Veränderung zu bekommen geht einem Irrglauben nach. Wenn bereits entschieden wurde, dass eine solche Steuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist wird höchstens in Nuancen entschieden.
Eine Änderung oder Abschaffung dieser Neidsteuer kann oder wird nur auf dem politischen Weg erreichbar sein. 2013 sind Bundestagswahlen und in einigen Bundesländern, wie in Bayern Landtagswahlen. Die Landesregierungen entscheiden, ob diese Neidsteuer von den Kommunen erhoben werden können. Die Zweitwohnungsteuerzahler sind aber durch die Landeswahlgesetze bei Kommunalwahlen ausgeschlossen. Ihnen bleibt nur die Möglichkeit im Rahmen ihres Wahlrechtes auf Länder- bzw. Bundesebene ihre Ablehnung den Verantwortlichen durch ihr Votum klar zu machen.
Eine Rechtfertigung der Einwohnerveredlung mittels den Landesmeldegesetz (behördliche Festsetzung der Hauptwohnung) entspricht bei den heutigen Datenübermittlungsmöglichkeiten steinzeitlichen Verhaltens. Es stellt sich die Frage ob dieser Dirigismus nicht einen Eingriff in den ausschließlichen privaten Freiraum eines Bürgers darstellt, der durch die Grundrechte der Menschwürde geschützt und jedem Eingriff des Staates entzogen sein dürfte.
Nur eine Geschlossenheit der Betroffene als stetiger Tropfen dürfte dazu führen den Stein der Ignoranz zu höhlen. Ein Zusammenschluss wie in Bayern (s. Rebell) sollte überlegenswert sei. Ihr Votum bei der Wahl schließt andere Schritte nicht aus.