Antrag

lisse_1 @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4895 Tagen)

Hallo Leute, ich hab ein großes Problem, weil ich im Internet nirgends so einen Antrag auf Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer in München finde, kann mir jemand weiterhelfen>

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Alfred @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4895 Tagen) @ lisse_1

Mal im Münchener Bürgerbüro nachfragen - die müssten es eigentlich genau wissen.

Antrag

Rebell @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4895 Tagen) @ lisse_1

, weil ich im Internet nirgends so
» einen Antrag auf Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer in München finde, kann
» mir jemand weiterhelfen>

Darf ich davon ausgehen, dass Du einen Antrag wegen der Befreiung für Geringverdiener led. bis 25 000 € und verh. bis 33 000 € Summe der positiven Einkünfte, stellen möchtest.
Nimm bitte zur Kenntnis, dass bei dem Reform- Gesetz v. Juli 2008 ausdrücklich heißt: Ein Formloser Antrag mit den Angaben der Einkünfte im entsprechenden Kalenderjahr kann in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. des Folgejahres, in dem die Steuer fälig wurde, bei der Kommune eingereicht werden.
Im Klartext kannst Du nun wieder v. 1.1. bis 31.1. 2011 eine rückwirkende Befreiung für das Jahr 2010 beantragen. Bei vielen Gemeinden werden diese Anträge bis tief in die Mitte des Kalenderjahres für Beschäftigung der Zweitwohnungssteuerbehörden in den Kommunen bewältigt.
Sollte bereits im Jahre 2009 eine Steuer fällig gewesen sein und die Antragsfrist Januar 2010 vergessen oder übersehen worden sein, dann ist ein Anspruch nicht mehr möglich. Soo ist der Gesetzestext an welchen sich alle Sachbearbeiter zu halten haben!

Antrag

Alfred @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4895 Tagen) @ Rebell

» Ein Formloser Antrag mit den Angaben der Einkünfte im
» entsprechenden Kalenderjahr kann in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. des Folgejahres, in dem die Steuer fälig wurde, bei der Kommune eingereicht werden.
Wo steht das denn> In der KAG - das ist das Gesetz - heißt es:
"Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss."
Im Klartext heißt das für mich: Wenn ich für 2010 einen Antrag nach dem 31.01.2011 stelle, ist es zu spät. Aber dass der Antrag erst ab dem 01.01.2011 gestellt werden darf heisst es nun gerade nicht. Besonderes interessant dann, wenn ich erst nach dem 31.01. einen Stuerbescheid für das vorangegangene Jahr bekomme. Da muss man dann wahrscheinlich klagen. Arbeit für die Gerichte - wie schön.

Aber "formloser Antrag" heißt: Es gibt keinen Vordruck. Einfach beantragen und gut ist es.

Antrag

René ⌂ @, Mittwoch, 03.11.2010 (vor 4894 Tagen) @ Rebell

Ich habe mich mit der Bayrischen Situation noch nicht so sehr auseinandergesetzt - aber für mich klingt dieses Vorgehen sehr umständlich. Zum einen, weil man ja die Geringverdiener verschonen will, zum anderen ist es ja umständlich auch für die Behörde. Ein Zahlungseingang mehr, dessen Eingang geprüft werden muß - und ein Zahlungsausgang mehr, der veranlaßt werden muß.

Antrag

Rebell @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4894 Tagen) @ René

, zum anderen ist
» es ja umständlich auch für die Behörde. Ein Zahlungseingang mehr, dessen » Eingang geprüft werden muß - und ein Zahlungsausgang mehr, der veranlaßt
» werden muß.
Zur Ergänzung " es wird auf Summe der positiven Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehung der Zweitwohnungs-Steuerpflicht
abgestellt!
Manche Kommunen verlangen außer dem Antrag auch noch die Vorlage von Belegen, so wie auch Sparbücher sonstige Einkünfte wie Miete oder dergl. In der Regel gibts viele Rückfragen, die Sachbearbeiter sind angewiesen alle informationen zu prüfen!

Antrag

Alfred @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4894 Tagen) @ Rebell

» ..., zum anderen ist es ja umständlich auch für die Behörde. Ein Zahlungseingang mehr, dessen Eingang geprüft werden muß - und ein Zahlungsausgang mehr, der veranlaßt werden muß.
» Zur Ergänzung " es wird auf Summe der positiven Einkünfte im vorletzten Jahr vor Entstehung der Zweitwohnungs-Steuerpflicht abgestellt!
» Manche Kommunen verlangen ...
Diese Datenabfrage und -prüfung dürfte der eigentlich wunde Punkt bei der Bearbeitung sein. Informationelle Selbstbestimmung und eine Bagatellsteuer - ein Musterbeispiel, wie eine Satzung sich selbständig macht. Gefangen in rechtswidrigen Normen ergeht sich eine Verwaltung im Absurden. Ob da vielleicht Einsparpotential liegt> Dass dabei Geld hin- und herfließt ist ja nicht zwangsläufig, wäre aber der berühmte Punkt auf dem i. Vorstellbar ist es auf jeden Fall.

Absurder Ablauf:
1. Eingang eines Steuerbescheids.
2. Antrag auf Befreiung (mit Armutsnachweisen).
3. Zahlung der ZWst, weil Antrag noch geprüft wird.
4. Bewilligung des Antrags.
5. Rücküberweisung der gezahlten Summe.
Ein zinsloser Kredit, der die Not der Stadt aber auch nicht lindert.

Eine andere Möglichkeit (wenn auch immer noch absurd) wäre:
1. Abgabe der Steuererklärung mit Antrag auf Befreiung.
2. Prüfung von Erklärung und Antrag.
3. Erstellen eines Steuerbescheids mit gleichzeitiger Befreiung.

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Rebell @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4894 Tagen) @ Alfred

» Eine andere Möglichkeit (wenn auch immer noch absurd) wäre:
» 1. Abgabe der Steuererklärung mit Antrag auf Befreiung.
» 2. Prüfung von Erklärung und Antrag.
» 3. Erstellen eines Steuerbescheids mit gleichzeitiger Befreiung.

zu 1 würde voraussetzen ,dass die Einkommensverhältnisse vom Vo-Vorjahr der Steuerfälligkeit herangezogen wird, Änderung der Einkommensverhältnisse bei Antragstellung nicht verbindlich bekannt sein können.
zu 2 Das Personal einer Kommune ist leider für Steuerangelegenheiten zu wenig ausgebildet, es kommt deshalb auch vor, wenn z.B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird, trotzdem noch Belege wie Kontoauszüge usw. verlangt werden.
zu 3. so etwas ist im Gesetz nicht vorgesehen, denn es könnten sich im Laufe des Steuerjahres die Einkommensverhältnisse ändern. Wenn in einer 7000 Einwohner zählenden Marktgemeinde schon 3 vollwertige Angestellte beschäftigt und bezahlt werden, dass müssen diese auch ausgelastet werden, wenn von 10 Anträgen 9 abgelehnt werden, dann ist deren Aufwand effektiv zu bezeichnen.

Ein Großteil der Betroffenen weiß von der Befreiungsmöglichkeit gar nicht Bescheid, eine Aufnahme in die Zwst-Satzung lehnen die Verantwortlichen von Gemeinde- und Städtetag grundsätzlich ab.
Normalerweise müsste auch eine Ausführungsverordnung vom für die Zwst.- zuständigen Innenministerium erlassen werden, aber das würde wieder die Kommunale Selbstverwaltung in Frage stellen oder beeinträchtigen.

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Alfred @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4894 Tagen) @ Rebell

» zu 1 würde voraussetzen ,dass die Einkommensverhältnisse vom Vor-Vorjahr der Steuerfälligkeit herangezogen wird,
Grundlage sind ja erst Mal die Einkünfte „im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht“. Die „Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr“ ist nur dann interessant, wenn sie niedriger ausfallen wird – und da gilt „voraussichtlich“ – das ist naturgemäß eine Prognose, kein Nachweis.

» zu 2 Das Personal einer Kommune ist leider für Steuerangelegenheiten zu wenig ausgebildet,
Das ist – ohne „leider“ - sogar vom BVerwG so bestätigt und gebilligt. Unwissen in der Verwaltung schadet demnach nicht.

» zu 3. so etwas ist im Gesetz nicht vorgesehen, denn es könnten sich im Laufe des Steuerjahres die Einkommensverhältnisse ändern.
Das ist in der KAG sehr wohl berücksichtigt (s.o.).

» 3 vollwertige Angestellte
„Vollwertig“ ist hoffentlich kein Werturteil. Das steht dem gemeinen Bürger nämlich nicht zu. Vollzeitkräfte>

» eine Aufnahme in die Zwst-Satzung lehnen die Verantwortlichen von Gemeinde- und Städtetag grundsätzlich ab.
Klar, die leben auch im rechtsfreien Raum. Da müsste ein Betroffener: Klagen! Auch wenn die fehlerfreie bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit anders entscheiden sollte, was ihr zuzutrauen wäre – die Begründung könnte interessant sein. Auslegung mit seherischen Fähigkeiten durch den Steuerbürger

» Normalerweise müsste auch eine Ausführungsverordnung vom für die Zwst zuständigen Innenministerium erlassen werden,
Was sollen die armen Kerle denn noch alles machen>

» würde ... Kommunale Selbstverwaltung in Frage stellen oder beeinträchtigen.
Und das darf ja nun um keinen Preis geschehen. Die Kommunen sind ja soooo selbstständig. Sie machen, was sie wollen.

Antrag

Himbim13 @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4893 Tagen) @ lisse_1

Antrag auf Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer in München » mir jemand weiterhelfen>

Wie heißt es so schön in der Feuerzangenbowle!
„Da stelle mer uns ganz dumm und da frage (sage) ma so…….!

An die Stadt München,
Antrag auf Erlass der Zweitwohnungsteuer.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Sache beantrage ich Frist und Sachgemäß entsprechend der Härtefallregelung gem. der KAO Befreiung von der oben bezeichneter Steuer für das Jahr 2011.

Hochachtungsvoll

Dieser Antrag sollte spätestens am 30.01.2011 bei der Stadtverwaltung in München sein. Damit haben Sie form und fristgemäß Antrag gestellt. Die Stadt wird Ihnen schon mitteilen welche Unterlagen Sie für welchen Zeitraum vorlegen sollen um den Härtefall nachzuweisen. Sollten Ihnen zum Nachweis irgendwelche Fragebögen vorgelegt werden, prüfen Sie, ob diese Fragen mit den Datenschutz im Einklang stehen. Die Fragen, die verlangt werden, kann man mit den Fragen im Formblatt des Bayer. Städte- u. Gemeindetages abgleichen. Letztere wurden im übrigem
vom Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz als nicht zulässig gerügt. Die alten Formulare können Sie im Forumsbeitrag unter JürgenS ZWSNürnberg/ 25k€ Einkommensgrenze. Anfrage vom 17.01.2010 im Beitrag Himbim13 v 28.01.2010 nachlesen. Im Übrigen, wenn diese Herren Geld haben wollen, sollen sie doch etwas arbeiten. Man sollte diese Herren doch etwas beschäftigen.

Antrag

Alfred @, Donnerstag, 04.11.2010 (vor 4893 Tagen) @ Himbim13

Es geht hier nicht um einen Steuererlass.
Man sollte immer davon ausgehen:
Die Erhebung der ZWSt bei Unterschreiten der Armutsgrenze ist per Gesetz verboten. Da wäre - entsprechender Antrag vorausgesetzt - schon ein Steuerbescheid rechtswidrig.

Deswegen besser so:

An die Stadt München ... bla ... bla ...bla ...

Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, Kassenzeichen ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Sache beantrage ich gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG die Befreiung von der oben bezeichneten Steuer.
Mit freundlichen Grüßen

Sollte ein Steuerbescheid mit Zahlungstermin bereits vorliegen, nach "Steuer" und vor "MfG" einfügen:

und die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über meinen Antrag