ZWS in Schleusingen

Schleusingen erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.04.2012. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 15% (effektiv 15%).

Satzung

Satzung von Schleusingen

Befreiung

Die Satzung der Schleusingen sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden,
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden,
  • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, welche in einer Einrichtung für behinderte Menschen oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht sind.
  • welche an ihrem außerhalb der Stadt Schleusingen gelegenen Hauptwohnsitz ein ehrenamtliches Wahlmandat in einer Gebietskörperschaft innehaben
  • welche bereits mit einer Hauptwohnung in der Stadt Schleusingen gemeldet sind
  • welche aufgrund einer von einem Sozialträger (ARGE, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherung) finanzierten bzw. organisierten Berufsausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme in der Stadt Schleusingen ihre Zweitwohnung nehmen müssen
  • Bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr, wenn sie in einer stationären Gesundheits-, Pflege- oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind
  • Für die eine gerichtlich angeordnete Betreuung festgesetzt wurde
  • Für die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, hier der Beschluss des Ersten Senats vom 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 gilt (verheiratete Pendler)

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Letzte Änderung: 26.07.2012