ZWS in Stolpen

Stolpen erhebt Zweitwohnungsteuer seit 01.01.2011. Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz liegt bei 10% (effektiv 10%).

Satzung

Satzung von Stolpen

Befreiung

Die Satzung der Stolpen sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:

  • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  • Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Stolpen innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Stolpens befindet.
  • Wohnungen, die sich in Kleingartenanlagen befinden, die durch von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes anerkannte Kleingärtnerorganisationen verwaltet werden (Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 2001, BGBl. I S. 2376)
  • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstiger Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.

Fälle und Einnahmen

Die Stadt Leipzig hat jährlich 21 Fälle und nimmt 3.700 Euro ein (Stand Ende 2012, Quelle)

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Letzte Änderung: 05.01.2015