Klage gegen ZWS Aachen

Elsa @, Samstag, 02.02.2008 (vor 6339 Tagen)

Für die Jahre 2005,2006, 2007 und nun auch 2008 klage ich vor dem VG Aachen gegen die ZWS. Bei mir ist es auch so, dass ich als Studentin lediglich eine Studentenbude in Aachen habe und ansonsten zuhause ein Kinderzimmer.

Gibt es hier noch jemanden der Erfahrungen mit dem VG in Aachen hat>

Viele Grüße
Elsa

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Samstag, 02.02.2008 (vor 6339 Tagen) @ Elsa

Hallo Elsa,
Erfahrung mit dem VG Aachen haben viele hier im Forum und sind sicher auch bereit, Dir zu helfen.:-)
Bisher hat das VG Aachen immer zugunsten der Stadt entschieden und dabei schon merkwürdige, rechtlich nicht haltbare Feststellungen getroffen.
Frage: Hast Du einen Anwalt> Wie weit bist Du mit der (den) Klage(n)>
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Elsa @, Sonntag, 03.02.2008 (vor 6338 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

beim VG Aachen bin ich noch in der ersten Phase, in welcher die Argumente gegenseitig ausgetauscht werden. Für die Jahre 2005 bis 2007 habe ich ein Aktenzeichen und für das Jahr 2008 mußte ich erneut eine Klage einreichen. Eine Erweiterung der Klage war nicht möglich. Hinzu kommt, dass es seit neuestem in NRW kein Widerspruchsverfahren mehr gibt, und man sofort Klage einreichen muß.

Zur Zeit habe ich noch keinen Anwalt, da man sich ja vor dem VG erst einmal alleine vertreten kann.

Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Richter hat dieser erkennen lassen, dass er nach dem Urteil aus Wuppertal warten möchte, bis das OVG in Münster entschieden hat. Hierzu muß allerdings die Stadt Aachen noch zustimmen.

Viele Grüße
Elsa

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Sonntag, 03.02.2008 (vor 6338 Tagen) @ Elsa

Hallo Elsa,
ich vermute, der zuständige Richter heißt Kluncker.
Das geänderte Verfahren in NRW soll ja von der Idee zur Entlastung der Bürokratie führen - so die Theorie.
Falls Du Unterstützung „beim Austausch der Argumente“ - die von Seiten der Stadt Aachen wohl nur Plattitüden sein dürften -, brauchst, nur zu. „Hier werden Sie geholfen.“
Zum Ruhen des Verfahren würde ich allerdings anregen (= beantragen), bei Gericht auch die Zahlung der Steuer auszusetzen. Das ist nicht mehr als recht und billig, und zwingt K. dann doch noch, Farbe zu bekennen (was er ja partout nicht will). Ich vermute mal, er weiß schon, dass eine Satzung nicht rechtmäßig sein kann, wenn damit eine Zweitwohnungsteuer auch dann erhoben wird, wenn jemand überhaupt keine Wohnung innehat. Aber natürlich traut er sich nicht, gegen die Beschlüsse des OVG NRW anzugehen.
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Yvonne Winkler @, Sonntag, 03.02.2008 (vor 6338 Tagen) @ Christian

Aussetzung der Vollziehung zu beantragen ist sinnlos. Dem werden sie so und so nicht stattgeben.

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,
klar, wahrscheinlich lehnt er ab. Aber begründen muss er die Ablehnung doch trotzdem. Und dazu muss er etwas zur „wahrscheinlichen Rechtmäßigkeit“ der Aachener Satzung sagen. Und genau das will er ja nicht - sonst könnte er ja auch „Recht sprechen“ (= Verhandeln ohne Warten auf das BVerwG).
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Tommi @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Christian

Hallo Ivonne und Christian,
ich hatte schon einmal gefragt, aber bisher keine klare Antwort erhalten.

Welcher Rechtsbehelf ist konkret möglich, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt>

Ist eine solche Beschwerde "weiter oben" (wo>) schon probiert worden>

Gruß

Tommi

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Tommi

»Hallo Tommi,
egal ob Finanz- oder Verwaltungsgericht, wenn die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird, gibt es eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der die weiteren gerichtlichen Schritte aufgezeigt sind. Danach ist vorzugehen, Werden keine Rechtsmittel zugelassen, muss man eben dagegen klagen. Wird oft gemacht, meist ergebnislos. Der Nutzen ist auch relativ. Mir wäre es - besonders in Anbetracht der zur Rede stehenden Beträge - zu mühsam.
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Yvonne Winkler @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi,

Aussetzung der Vollziehung, Stundung und Erlass sind Nebenkriegsschauplätze, die keine Punkte bringen, weil sie in der Regel abgelehnt werden und nur Geld kosten.
Insofern würde ich das keinem Menschen empfehlen.

Begründet Euere Klagen ordentlich, das ist die halbe Miete.
Gruß Yvonne

Klage gegen ZWS Aachen

Tommi @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Hallo Tommi,
»
» Aussetzung der Vollziehung, Stundung und Erlass sind
» Nebenkriegsschauplätze, die keine Punkte bringen, weil sie in der Regel
» abgelehnt werden und nur Geld kosten.
» Insofern würde ich das keinem Menschen empfehlen.
»
» Begründet Euere Klagen ordentlich, das ist die halbe Miete.
» Gruß Yvonne

Das sehe ich nicht so: Ich möchte gerne ggf. ganz oben überprüfen lassen...und mich auch ggf. abschmettern lassen...hinsichtlich der Frage, ob FA und ggf. FG das Recht "verbiegen" dürfen:

Es ist klar, dass nach der Abgabenordnung bei "ernsthaften Zweifeln" die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Ich möchte es darauf ankommen lassen und interessiere mich für den genauen Weg.

Sofern Ihr höchstrichterliche Urteile kennt, in denen z.B. bei Studenten mit Erstwohnsitz bei den Eltern die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde, würden mich die entsprechenden AZ sehr interessieren.

Gruß

Tommi

P.S.

Der Aufwand der Klage steht bei der Zweitwohnungssteuer ohnehin in keinem Verhältnis zum finanziellen Ergebnis.
Es geht darum, dass hier von Finanz - und Stadtverwaltungen Recht bewusst gebrochen wird, wie die manipulativen Reaktionen auf die Urteile beweisen und somit darum, ob die Rechtsbrecher hiervon einfach so erstmal immer wieder profitieren dürfen.

Klage gegen ZWS Aachen

Yvonne Winkler @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Tommi

» Das sehe ich nicht so: Ich möchte gerne ggf. ganz oben überprüfen
» lassen...und mich auch ggf. abschmettern lassen...hinsichtlich der Frage,
» ob FA und ggf. FG das Recht "verbiegen" dürfen:

Nach meiner Kenntnis bewegen wir uns überwiegend vor dem Verwaltungsgericht und in den seltensten Fällen nur vor dem Finanzgericht.
Die VG wiesen das bisher immer ab, weil sie natürlich keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Satzung und ihrer Spruchpraxis hatten.

Habe mir das letzte Woche erst wieder von einem VG Richter sagen lassen, dass diese Anträge idR abgewiesen würde (zumindest in NRW).

» Der Aufwand der Klage steht bei der Zweitwohnungssteuer ohnehin in keinem
» Verhältnis zum finanziellen Ergebnis.

Das steht ausser Frage.

Andere Mores zu lehren gehört für mich zum Kampf gegen Windmühlen und dazu fehlt mir die Energie.

Gruß Yvonne

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Tommi,
der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist immer „begleitet“ von einer Klage gegen die Zweitwohnungsteuer als solche. Beim Weg durch die Instanzen „holt“ diese Klage den Antrag irgendwann ein. Insofern ist ein derartiger Antrag nur sinnvoll, wenn einen die sofortige Zahlung quasi in den Ruin treiben würde.
Was Du vorhast, kann man natürlich machen, aber einen tieferen Sinn sehe ich - so wie Yvonne -, nicht. Wenn die Klage in der Hauptsache durchschlägt, ist der Fall erledigt. Und ein höchstrichterliches Urteil erzwingen zu wollen, das Auskunft darüber gibt, ob ein Gericht „nach pflichtgemäßen Ermessen“ hätte „ernsthafte Zweifel“ haben müssen, ist im Vergleich dazu belanglos.
Und eine Verwaltung, die eine Satzung in strikter Legalität umsetzt, handelt a priori legal. Die Schuld liegt wohl eher bei verantwortungslosen Kommunal- und Landespolitikern.
Höchstrichterliche Urteile zur Zweitwohnungsteuer bei Studenten, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind und diese nicht innehaben, gibt es überhaupt noch nicht. Die ersten stehen jetzt beim BVerwG an. Die Frage ist übrigens nicht auf Studenten beschränkt, sondern grundsätzlich viel weiter zu fassen:
Darf eine Zweitwohnungsteuer auch dann erhoben werden, wenn eine Person nur eine oder überhaupt keine Wohnung innehat>
Gruß
Christian
PS: Der Kampf gegen Windmühlen kann aber auch in die große Literatur führen.

Klage gegen ZWS Aachen

Tommi @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Christian

Hallo Ihr beiden,
ich will niemanden "Mores lehren" und auch nicht gegen "Windmühlen kämpfen".

Ich habe mit dieser Angelegenheit keinen besonderen Stress.

Was ich nicht verstehe:

Es gab ja auch bereits abschlägige Urteile bzgl. der Studententhematik.

Hat niemand bisher Verfassungsbeschwerde eingelegt>
Warum nicht>

Die Verletzung des Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 6 GG steht doch völlig ausser Frage, wenn diese Paragraphen irgendeinen Sinn haben sollen.

Gruß

Tommi

Klage gegen ZWS Aachen

Yvonne Winkler @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Tommi

» Hat niemand bisher Verfassungsbeschwerde eingelegt>
» Warum nicht>

Ich kenne einige Verfassungsbeschwerden, die eingelegt wurden (nicht von mir), die aber nicht angenommen wurden.

» Die Verletzung des Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 6 GG steht doch
» völlig ausser Frage, wenn diese Paragraphen irgendeinen Sinn haben
» sollen.

Das ist nun nicht gerade der Kern der Diskussion:-D

Gruß
Yvonne

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Tommi,
bisher war für Studenten aus vielerlei, z.T. gut nachvollziehbaren Gründen meist beim OVG oder vergl. Bericht Schluss. Die jetzt bezüglich fingierter Zweitwohnungen anliegenden Verfahren vor dem BVerwG wurden bezeichnenderweise alle von abgeschmetterten Städten angestrengt.
Die Verfassungswidrigkeit der Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, steht für mich wie für viele andere völlig außer Frage (nicht so die Artikel des GG). Aber es gibt Politiker die das bzgl. der ZWSt anders sehen, Verwaltungen, die diese Vorstellungen exekutieren und Gerichte, die das für rechtmäßig kalten. Und dann wird eben bis zum letzten Komma in der Satzung gekämpft. Kostet ja nur das Geld der Steuerzahler.
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Tommi @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Christian

» Hallo Tommi,
» bisher war für Studenten aus vielerlei, z.T. gut nachvollziehbaren Gründen
» meist beim OVG oder vergl. Bericht Schluss.
» Gruß
» Christian

Hat es eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG oder einem LVerfG von Studenten bereits gegeben oder nicht>

Ggf.: anhängig, abgelehnt oder nicht angenommen>

Gründe, dies nicht zu tun, erschliessen sich mir nicht - klär mich auf :-)

Gruß
Tommi

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Tommi

Hallo Tommi,
so viel ich weiß nur 1. Die wurde nicht angenommen, weil falsch angesetzt.
Alles weitere: Mache dazu am besten einen eigenen Thread auf.
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Elsa @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Christian

Hallo Ihr Alle,

was ich nicht so ganz verstehe, warum bei keiner der Argumentationen Bezug genommen wird auf das Urteil, welches bezüglich Zweitwohnungssteuer und Doppelter Haushaltsführung gefallen ist.
Nach meiner Auffassung ist die Pflicht der Studenten sich eine zweite Wohnung am Studienort zu nehmen doch vergleichbar. Auch Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt meist zuhause, dort wo die Familie ist und müssen lediglich zur Ausübung Ihrer Ausbildung an einem anderen Ort.

Gab es schon mal ein Urteil in dieser Richtung>

Viele Grüße
Elsa
Hallo Tommi,
» so viel ich weiß nur 1. Die wurde nicht angenommen, weil falsch
» angesetzt.
» Alles weitere: Mache dazu am besten einen eigenen Thread auf.
» Gruß
» Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Yvonne Winkler @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Elsa

» Nach meiner Auffassung ist die Pflicht der Studenten sich eine zweite
» Wohnung am Studienort zu nehmen doch vergleichbar. Auch Sie haben Ihren
» Lebensmittelpunkt meist zuhause, dort wo die Familie ist und müssen
» lediglich zur Ausübung Ihrer Ausbildung an einem anderen Ort.
»
» Gab es schon mal ein Urteil in dieser Richtung>

Meines Wissens war diese Argumentation noch nie von Erfolg gekrönt.
Der Student wurde immer isoliert betrachtet, herausgelöst aus der Familie, da volljährig und lediglich einen Unterhaltsanspruch habend.

Gruß Yvonne

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Elsa

Hallo Elsa,
wenn denn der Student ein eigenes Einkommen hätte, könnte er die ZWSt als Werbungskosten absetzen. Eine andere Verbindung gibt es nicht. Deswegen bringt auch das Urteil nichts.
Kein Student ist verpflichtet, an seinem Studienort eine Wohnung zu nehmen.
Um es vielleicht klarer zu machen, ein Beispiel: Ein Student, der sich einen Hund hält, zahlt Hundesteuer. Kein Mensch fragt da nach seinem Einkommen oder warum er sich den Hund hält. Er betreibt ganz einfach steuerbaren Aufwand.
Gruß
Christian

Klage gegen ZWS Aachen

Tommi @, Dienstag, 05.02.2008 (vor 6336 Tagen) @ Christian

Der Ansatzpunkt liegt darin, dass

1) der Student überhaupt nur eine Wohnung hat und somit kein steuerbarer Aufwand gem. 105 GG vorliegt
2) die Anknüpfung an das Melderecht allein hier zu einem steuernden Eingriff in das Familienleben führt:

Verselbständigt er sich und meldet die Studentenwohnung als HWS an, zahlt er keine ZwWSt für die "Nebenwohnung" bei den Eltern; andersherum aber doch.

Diese steuerliche Anreizung das Familienleben "getrennter" zu gestalten, ist mit Art. 6 GG nicht vereinbar.

Klage gegen ZWS Aachen

Elsa @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Christian

Hallo, Christian,
Du hast Recht, der entsprechende Richter ist tatsächlich Herr Klunker.
Die Steuern für die Jahre 2005 bis 2007 habe ich bezahlt.

Aber Du hast Recht, für das Jahr 2008 könnte ich ja tatsächlich aufgrund der bestehenden Rechtsprechung mal Stundung und Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Die erste Rate ist ja am 15.2. fällig, ich werde mal einen Antrag mit Hinweis auf das Urteil aus Wuppertal stellen, mal sehen, was passiert. Ich werde dann hier berichten.

Viele Grüße
Elsa

Klage gegen ZWS Aachen

Christian @, Montag, 04.02.2008 (vor 6337 Tagen) @ Elsa

Hallo Elsa,
eben, der Antrag hält das Gericht in Bewegung und irgendetwas muss passieren. Argumentativ gibt es nämlich ein kleines Problem für Richter Kluncker (im Forum sattsam bekannt). Wenn für ihn die Rechtslage klar ist, kann er sofort entscheiden und muss nicht auf das BVerwG warten, dann könnte er natürlich auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung problemlos zurückweisen. Ist die Rechtslage allerdings unklar, weil er auf die Entscheidung des BVerwG warten will, muss er bei der Begründung der Ablehnung am Recht ein bisschen herumbiegen. Wie gesagt, nur ein kleines Problem, das nicht weiter stören dürfte.
Gruß
Christian