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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Auslegungssache</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
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<title>Auslegungssache (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Edingard,<br />
 „… dürfte in Einzelfallentscheidungen vor » einem VG nicht Bestand haben.“ Das ist wohl so, es kommt halt auf die richtige Klage an.<br />
Aber man kann es auch so sehen: Wenn alles Tun in diesem Zusammenhang sowieso nichtig ist, kommt es für eine ordentliche Kommunalpolitik/Verwaltung auf solche Kleinigkeiten auch nicht mehr an. Hauptsache: Das Geld fließt. Im Zusammenhang mit einer Bagetellsteuer ist eine Bagatelle wie die Berechnung des Steuermaßstabes doch nun wirklich nicht der Rede wert.<img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> <br />
Eigentlich müssten einem die Tränen kommen, wenn man die Entwicklung der „Zweitwohnungsteuer“ betrachtet. Erinnern wir uns: Da wollte eine arme Kommune <img src="images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> am Bodensee aus vielfältigen Gründen Wohnungen besteuern, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf zum Zwecke der Freizeit/Erholung nutzte oder vorhielt. Solche Wohnungen nennt man gemeinhin Ferienwohnungen. Diese zu besteuern, kann man ja gerade noch nachvollziehen. Aus unerfindlichen Gründen fand man am Bodensee aber die Bezeichnung „Zweitwohnung“ schöner. So erfand man die Zweitwohnungsteuer und setzte eine Satzung in die Welt. Der Erfinder ist übrigens Ehrenbürger dieser und anderer armen Kommunen.<br />
Einem Betroffenen gefiel das nicht und er zog bis vor das BVerfG. Das klärte, befand, was eine Zweitwohnung sei und entschied, dass die Satzung nichtig sei. Der Betroffene bekam zwar Recht, zahlte aber weiterhin die ZWSt. <br />
Nun gab es zwei Möglichkeiten für die arme Kommune, die Satzung zu verändern:<br />
- so, dass man damit die eigentlich gemeinten Ferienwohnungen besteuerte oder<br />
- so, dass man alle Zweitwohnungen besteuerte /den Segen des BVerfG glaubte man dafür ja zu haben. <br />
Die dritte Möglichkeit, auf den Unfug ganz zu verzichten, ist natürlich so absurd, dass ich sie nur der Vollständigkeit halber erwähne.<br />
Man entschied sich für die Zweitwohnung. Andere an Finanznot leidende Kommunen/Stadtstaaten erkannten diese Möglichkeiten. Sie griffen das angebotene Konstrukt alsbald auf und entwickelten es mit feinsinnigen Rechts(&gt;)interpretationen so weit, dass heute vielerorts keine Zweitwohnungen sondern Nebenwohnungen besteuert werden. Das Ganze mit dem vermeintlichen Segen des BVerfG, dessen Beschluss zunehmend in Vergessenheit geriet. Aber das BVerfG schlug 2005 zurück - jetzt dürfen plötzlich nicht mehr alle Zweitwohnungen besteuert werden. Die Kommunen klären nun ihrerseits und sind dabei, neue, noch feinsinnigere Rechtsauffassungen zu entwickeln.<br />
Alles nur Auslegungssache&gt;</p>
<p>Viele Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1508</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1508</guid>
<pubDate>Thu, 07 Dec 2006 09:27:32 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
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<title>Auslegungssache</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof wurden ja die Satzungen von Aschau und Tegernsee überprüft und für &quot;im Einklang mit Gesetzestexten&quot; befunden.</p>
<p>Interessant ist hierbei, wie die Gemeinden die Bestimmung des § 4 Abs. 3 zum Steuermaßstab der jeweiligen Satzung auslegen:<br />
___________________________________________________<br />
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete)...</p>
<p>...</p>
<p>(3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Aschau i. Chiemgau in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.<br />
________________________________________<br />
Die Gemeinden legen die Satzung nun offensichtlich folgendermaßen aus:</p>
<p>Liegt im Einzelfall eine konkrete Mietzinszahlung vor (z.B. Mieter ist Zweitwohnsitzinhaber) und liegt die gezahlte Miete - z.B. aufgrund des unterdurchschnittlichen Wohnungszustandes - unterhalb der festgestellten Durchschnittsmiete, so wird dennoch die Durchschnittsmiete für den Steuermaßstab angesetzt! Liegt hingegen die tatsächlich bezahlte Miete über der gutachterlich festgestellten Durchschnittsmiete, so wird natürlich in diesem Fall für den Steueransatz die tatsächliche bezahlte Miete herangezogen.</p>
<p>Tatsächlich ergibt eine Auslegung der Vorschrift bzw. des Lesen der Urteile des Bay. VGH, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der ZwStS subsidiär zu Abs. 1 ist und nur in den Fällen heranzuziehen ist, in denen eine direkt wohnungsbezogene Mietzinszahlung nicht gegeben ist, weil Steuerpflichtiger der Eigentümer ist oder ein Fall einer Überlassung (=schenkungsweise oder teilweise schenkungsweise) vorliegt.</p>
<p>Weiter findet sich in den Urteilen folgender Passus:<br />
&quot;...denn ob die Rechtsanwendung der Gemeinde den selbst gesetzten Vorgaben der Steuersatzung entspricht, ist vom Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO nicht zu überprüfen...&quot;<br />
Da roch man wohl Lunte, denn die vorgenommene Anwendung der Norm eintspricht nicht deren Geiste und dürfte in Einzelfallentscheidungen vor einem VG nicht Bestand haben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1507</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1507</guid>
<pubDate>Wed, 06 Dec 2006 21:56:34 +0000</pubDate>
<dc:creator>Edingard</dc:creator>
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