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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>folglich b. JRM          20 001  €   € 3 200.—<br />
Jahresrohmiete über 20 000.-€   € 3 200.-<br />
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.-               € 3 200.</p>
</blockquote></blockquote><p>Na Ja in Oberstdorf ist s ähnlich denn dort liegt die Höchststufe bei 1.030<br />
Zweitwohnungssteuer als Höchstbetrag, während eine Wohnung mit 65 qm Wohnfläche schon mit dem Höchststeuerbetrag einen Steuerbescheid  auslöst.<br />
Auch dort behauptet der Bürgermeister ( slebst als Jurist) diese Satzung entspräche den Vorgaben und Entscheidungen des BVerfG.</p>
<blockquote><p>Wo kommt das denn her? Wenn ich die aktuelle Satzung habe, werden danach Jahresrohmieten vom mehr als 20.000 € überhaupt nicht besteuert. Der Höchstsatz von 1.600 € wird fällig bei einer JRM von 10.001 bis 20.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts.</p>
</blockquote><p>In Oberstdorf wird eine 5 Mio teure Villa überhaupt nicht besteuert, obwohl der Besitzer in einer 30 Km entfernten Allgäuer Stadt mit Erstwohnsitz gemeldet ist und auch den Erstwohnsitz nachweist. </p>
<p>Das ist echt Bayerische Volksbühne unter CSU- Führung - AfD hat in Bayern nichts zu gewinnen - ganz anders in BAWÜ  und auch in Sachsen. </p>
<p>Die Thematik Zweitwohnungssteuer ist reine Ländersache - so eine Stellungnahme auf eine Petition an den deutschen Bundestag !!????</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17701</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17701</guid>
<pubDate>Tue, 08 Mar 2016 07:02:37 +0000</pubDate>
<dc:creator>Rebell</dc:creator>
</item>
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<title>Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/ (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>folglich b. JRM          20 001  €   € 3 200.—<br />
Jahresrohmiete über 20 000.-€   € 3 200.-<br />
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.-               € 3 200.</p>
</blockquote><p>Wo kommt das denn her? Wenn ich die aktuelle Satzung habe, werden danach Jahresrohmieten vom mehr als 20.000 € überhaupt nicht besteuert. Der Höchstsatz von 1.600 € wird fällig bei einer JRM von 10.001 bis 20.000 €. Darüber hinaus gibt es nichts.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17700</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17700</guid>
<pubDate>Mon, 07 Mar 2016 18:42:20 +0000</pubDate>
<dc:creator>Alfred</dc:creator>
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<title>Lindau Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG/ Bayer. Kommunalverbände ?</p>
<p>Die bayerischen Kommunalverbände wollen es einfach nicht akzeptieren, dass degr. Staffelungen als Steuersätze zur Nichtigkeit der Satzungen führt, deshalb auch Widerspruch von Bad-Wiessee – dazu muss der Verwaltungsgerichtshof am 27.04.2016 in München über die vorgebrachten Einwendungen  Az 4 BV 15 2778 entscheiden.<br />
Vom Kläger (Zweitwohnsitzbürger) vorgebrachte Rechtfertigung: Die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern muss dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach finanziellen Leistungsfähigkeiten genügen, das wie für die Ertragsteuer auch für die Zweitwohnungssteuer gilt.<br />
Begründung des Widerspruchs v. Gemeinde u.A.:<br />
‚Das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, zwingt den kommunalen Satzungsgeber im Kommunalabgabenrecht nicht zur Normierung eines ausschließlichen linearen Steuertarifs. Es existiert gerade kein Rechtsgrundsatz, der ein stets gleich bleibendes prozentuales Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und gewählter Bezugsgröße des jährlichen Mietaufwands verlangt. vergl. BVerG Beschluss v. 15.05. 2000, Az 11 BN 3.99, BayVGH Urteil vom 04.04.2006  Az 4 N 05 2249<br />
Folglich sind bayerische Kommunen nicht bereit neuere Rechtsprechung zu akzeptieren.<br />
Hierzu nun ein weiteres Beispiel – Stadt Lindau – Bodensee – vertritt wie Juristen vom Bayerischen Gemeindetag – hierzu über neueste „angepassten“  Steuersätze :<br />
Bemessungsgrundlage    Steuersatz      <br />
Jahresrohmiete  bis  2 500 €    €   200. <br />
folglich bei JRM        2 501 €     €  400.-</p>
<p>Jahresrohmiete über 2 500 €<br />
aber nicht mehr als   5 000.- €   €   400.-<br />
folglich bei JRM        5 001 €    €   800.-</p>
<p>Jahresrohmiete über 5000 €    €  800.-<br />
aber nicht mehr als10 000.€<br />
folglich b.JRM        10 001 €    € 1600.—</p>
<p>Jahresrohmiete über 10 000.- €   € 1 600.—<br />
aber nicht mehr als   20 000.- €   <br />
folglich b. JRM          20 001  €   € 3 200.—</p>
<p>Jahresrohmiete über 20 000.-€   € 3 200.-<br />
folglich bei Jahresrohmiete über 50 000.-               € 3 200.</p>
<p>Von der Stadt Lindau wird hierzu behauptet, genau die Vorgaben des BVerfG in der neuen Satzung ab 1.1.2016 berücksichtigt!!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17698</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=17698</guid>
<pubDate>Mon, 07 Mar 2016 15:47:36 +0000</pubDate>
<dc:creator>Gustav</dc:creator>
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