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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Nebenwohnung DD</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
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<title>Nebenwohnung DD (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Stoffi,<br />
das „Beamtendeutsch“ muss gar nicht so schlimm sein - schlimm ist nur, was manche „Beamtete“ aus dem Deutsch machen.<br />
Vorweg noch mal mein Lieblingslied. Um den „Wohnsitz“ geht es nicht, sondern allein um die melderechtliche Neben- und Hauptwohnung. Wenn ich das richtig sehe, ist der Sohn in Altenburg mit Hauptwohnung gemeldet, weil er die „Wohnung“ (= Zimmer bei den Eltern) dort vorwiegend nutzt. Dresden ist deswegen „nur“ Nebenwohnung. Das ist vom Melderecht her richtig und muss dann auch so sein. <br />
Das Problem ist dabei, dass die Dresdener Verwaltung partout aus jeder melderechtlichen Wohnung eine Zweitwohnung machen will, ohne nach rechts und links - und schon gar nicht in die eigene Satzung -, zu gucken. Damit dürfte sie vor Gericht (eigentlich) nicht durchkommen. Denn die Formel gem. Bundesverfassungsgericht lautet „Eine Zweitwohnung hat nur der, der mehr als eine Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf innehat“. Und das trifft beim Sohn eben nicht zu.<br />
Im Widerspruch - den übrigens der Sohn selbst einlegen muss (wenn er volljährig ist) - sollte deswegen stehen:<br />
„… da ich weder in Dresden noch in Altenburg eine Wohnung im Sinne des § 2 Absatz 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden innehabe.“<br />
Nur bitte keinem Irrtum erliegen: Der Widerspruch wird abgelehnt - mit einem Standardspruch und mehr oder weniger zutreffenden Hinweisen auf viele gerichtliche Entscheidungen. Vorher wird noch „großzügig“ angeboten, man solle Widerspruch kostenfrei zurückzunehmen. Wenn also Widerspruch, dann bitte darauf einstellen, dass es auch vors Verwaltungsgericht geht. Aber bis es so weit ist, dürften schon einige Verhandlungen gelaufen sein, und man kann besser beurteilen, wie das VG Dresden reagiert. <br />
Was den Mietvertrag angeht: Bei Bad und Toilette ist das eher unglaubwürdig, aber als scherzhafte Variante könnte der „Hauptwohnler“ ja die Küche für sich allein beanspruchen und diesen Anspruch im Mietvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung festschreiben lassen. Aber nicht weiter darauf rumdenken. Könnte ein Richter eventuell als „missbräuchliche Gestaltung“ verstehen. Aber vielleicht vergleicht der Richter eine Wohngemeinschaft auch mit einer juristischen Person - und die kann bekanntlich nicht zur ZWSt herangezogen werden. <br />
Der einzige Weg an der Steuer vorbei führt wohl nur über das Verwaltungsgericht. Das nennt man dann der Rechtsweg.<br />
Noch Fragen<br />
Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1952</link>
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<pubDate>Wed, 25 Apr 2007 06:13:08 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
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<title>Nebenwohnung DD (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Also so langsam begreif ich das ein bissel,aber das ist ja auch etwas schwierig mit den Formulierungen in der Dresdner Satzung, na eben Beamtendeutsch.<br />
Falls also mein Sohn irgendwann den Steuerbescheid erhalten würde, leg ich ganz klar Widerspruch ein u. a. wohl mit der Begründung:<br />
Er hat zwar einen Hauptwohnsitz, aber dieser wäre nicht gleichzusetzen mit einer Hauptwohnung, da er ja noch bei den Eltern wohnt. Ebenso verhält es sich mit dem Nebenwohnsitz, der ja wohl nicht gleichzeitig automatisch eine Zweitwohnung ist. Richtig&gt;<br />
Ausserdem käme noch hinzu, dass er seinen Hauptwohsitz nicht in DD anmelden kann, aus besagten beruflich bedingten Gründen, da sein Arbeitgeber/Ausbildungsstätte in Altenburg ist und er ja auch zeitweise dort arbeitet.</p>
<p>Ich danke Dir Christian, dass Du immer etwas Licht in das Dunkle bringst!<img src="images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Ach nochwas hatte ich mir überlegt, falls kein Weg an der komischen Steuer vorbeiführen will. Man kann ja dem Hauptwohnler (im übrigen läuft der Mietvertrag namentlich auf 3 Mieter)den Großteil der Gemeinschaftsräume zuschanzen ( sind halt dann doch keine Gemeinschaftsräume <img src="images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> ) und die Nebenwohnler nutzen halt nur ihr Zimmerlein und naja   notfalls mal das Bad!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1951</link>
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<pubDate>Tue, 24 Apr 2007 18:35:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>Stoffi</dc:creator>
</item>
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<title>Nebenwohnung DD (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>»Hallo Stoffi,</p>
<p>auf so was habe ich schon lange gewartet - die WG, gemischt belegt mit Haupt- und Nebenwohnlern. </p>
<p>Da hat scheint Dresden die Frage der Berechnung zwar geregelt zu haben<br />
„Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzufügen.“</p>
<p>Das dürfte aber mehr ein Wunschtraum der Verwaltung sein, denn in diesem Fall hat keiner der drei WGler eine Zweitwohnung inne. Denn <br />
„Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Wohnung, dessen/deren melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.“</p>
<p>Bei dieser Definition hat keiner der drei WGler die Verfügungsgewalt über eine Wohnung im Sinne der Satzung - nur über Teile davon. Muss man einem Richter nur richtig erklären.</p>
<p>Kommt natürlich stark auf Inhalt und Gestaltung des Mietvertrages an, aber für Dresden dürfte das eigentliche Problem die Wohnungsdefinition sein. Nur wer mindestes zwei Wohnungen, die der LBO entsprechen müssen, innehat, kann überhaupt Inhaber einer Zweitwohnung ein.</p>
<p>Insofern kommt es auf die anteilige Berechnung gar nicht an, denn die wie sich eine unzulässige Steuer errechnet, ist völlig egal.</p>
<p>Noch Fragen&gt;</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1949</link>
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<pubDate>Tue, 24 Apr 2007 06:29:33 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
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<title>Nebenwohnung DD</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo allerseits ich hab da auch mal ne Frage.<br />
Mein Sohn wohnt als Mitmieter in einer WG in DD. Insgesamt wohnen da 3 Jungs, wovon 2 Jungs das als Nebenwohnung gemeldet haben und einer als Hauptwohnung. Er, also mein Sohn, macht eine Ausbildung, wo er zum Teil in DD arbeitet und teilweise hier in Altenburg. <br />
Wie rechnen die da nun anteilig die ZWST bei den 3 Personen aus&gt; Müssen 2 jetzt das für den dritten mitbezahlen oder wird da was weggerechnet&gt;&gt;&gt; Hab darüber nix finden können.<br />
Wäre für ne kurze Info dankbar!</p>
<p>Stoffi</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1946</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=1946</guid>
<pubDate>Mon, 23 Apr 2007 17:08:54 +0000</pubDate>
<dc:creator>Stoffi</dc:creator>
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