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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - verstößt Oberstdorf gegen Art 14 Grundgesetz b.Zweitwohnern</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
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<title>verstößt Oberstdorf gegen Art 14 Grundgesetz b.Zweitwohnern</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Oberstdorfer Teilungssatzung gül????g und veröffentlicht im Amtsbla???? Nr. 44<br />
Herausgegeben vom Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen 22. Oktober 2024/Seite 79<br />
Sonthofen, den 22. Oktober 2024</p>
<p>für Jedermann abrufbar - <br />
Bestandschutz erlischt bei Eigentumsechsel ob Verkauf oder Vererbung - und Nutzung von der Gemeinde eine Erlaubnis möglich - wenn an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres nachweisliche eine Vermietung erfolgt, trotz Zweitwohnungssteuer</p>
<p>Gemäß WD 3 / 3000 142/(14 </p>
<p>Art. 14 GG schützt das Eigentum an allen Vermögenswerten Rechten,<br />
Ein Verbot, Wohnraum als Zweitwohnung zu nutzen schränkt den Eigentümer in seinem Recht,<br />
mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, ein.<br />
14 Diese Verkürzung der Eigentümerbefugnisse könnte jedoch gerechtfertigt sein. Entscheidend für die Frage der Rechtfertigung ist, ob es sich hierbei um eine dem Gesetzgeber zustehende Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art.<br />
14 Abs. 1 S. 2 GG handelt, oder ob eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vorliegt. Eine Inhalts-<br />
und Schrankenbestimmung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in abstrakt-genereller Form die Rechte<br />
und Pflichten des Eigentümers regelt.<br />
15 Hingegen liegt eine Enteignung vor wenn eine  konkrete eigentumsrechtliche Position für öffentliche Zwecke ganz oder teilweise entzogen wird.<br />
16 Ein teilweiser Entzug liegt in Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung dann vor, wenn aus dem Eigentum als Vollrecht ein rechtlich abgrenzbarer Teil herausgelöst wird.<br />
17 Einen solchen her-auslösbaren Teil stellt z. B. das Recht zum Besitz dar. Hingegen ist eine Beschränkung der eigenen Nutzungsmöglichkeit kein abgrenzbares Teilrecht.<br />
18 Demnach läge in dem Verbot, Wohnraum zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen</p>
<p>Satzungsbeschluss aus dem Jahr 2019 konnte beim VGH München nicht geheilt werden und wurde nun mit Markgemeinderatsbeschluss - nach Zustimmung der Kläger - aufgehoben  die Verfahrenskosten bei einem Streitwert in Höhe von 20 000 € hat die Beklagte dem Kläger engeboten!</p>
<p>Hinweis auf Urteil VGH München 2 N 20 2827 v. 10.10.2024</p>
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<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=19687</link>
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<pubDate>Tue, 03 Dec 2024 16:15:45 +0000</pubDate>
<dc:creator>Rebell</dc:creator>
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