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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Martin, hallo Melvin</p>
<p>nehmt das VG Köln mit seinem Urteil vom 14.02.2007 - 21 K 2275/06 doch beim Wort. <br />
Das VG befindet in diesem Urteil.</p>
<p><em>„Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungsteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt: Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, …“</em></p>
<p>Das ist fast genau BVerfG von 1983 (<em>„Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“ </em>). Darauf bezieht sich das VG so gerne. Nur nicht ganz so deutlich. Aber diese „Unschärfe“ ist notwendig, denn sonst könnte das Gericht nicht rechtsfehlerfrei (&gt; und sinnfrei&gt;) zu der als rechtmäßig und wirksam erkannten Kölner Satzung entscheiden:<br />
<em> „Das Unterhalten einer Zweitwohnung ist für sich Ausdruck besonderen Aufwandes, während sich die Qualität des Erstwohnsitzes steuerlich neutral verhält. Die Zweitwohnung ist davon isoliert zu betrachten. Nur ihre Qualität entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Steuerpflicht. Ansatz der Steuerpflicht ist mithin nicht das Halten zweier Wohnungen. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Zweitwohnung, und zwar sowohl für Steuerpflicht als auch Steuerhöhe.“ </em><br />
und<br />
<em>„… denn jedenfalls setzt die Steuerpflicht nicht voraus, dass der Steuerpflichtige auch eine tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis hinsichtlich seiner Hauptwohnung haben muss, …“</em></p>
<p>Mit dem „Innehaben“ ist das VG Aachen schon weiter. Das entscheidet ziemlich deutlich:<br />
<em>„Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger dieses Zimmer möglicherweise nicht im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht &quot;innehat&quot;. Hierauf kommt es nicht an, weil § 2 Abs. 1 erste Alternative, Abs. 4 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative ZWStS für die Inhaberschaft einer Zweit- bzw. Nebenwohnung auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellen und für die Erst- bzw. Hauptwohnung nichts anderes gelten kann.“ </em><br />
Noch deutlicher:<br />
<em>„Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Klägers zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer … sind erfüllt. Er war … mit Nebenwohnung in Aachen gemeldet und deshalb nach § 3 Abs. 1 ZWStS zweitwohnungsteuerpflichtig.“ </em></p>
<p>Lesehilfe: die hier genannten §§ der Aachener Satzung entsprechen inhaltlich genau denen der Kölner Satzung.</p>
<p>Also im Klartext: Steuergegenstand (auch) der Kölner Satzung ist das Nutzen einer Nebenwohnung!</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2410</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2410</guid>
<pubDate>Fri, 07 Sep 2007 08:38:40 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>»Hallo Martin, hallo Melvin,</p>
<p>Klar wären die Aktenzeichen besser. Aber so „ins Blaue hinein“ ist das auch wieder nicht - ich weiß definitiv (von der Stadt Aachen) von 2 Berufungsanträgen gegen Urteile zugunsten der Stadt (fast identische Satzung wie Köln). Das sollte reichen, denn schließlich geht es nur ums „Offenhalten“ der Widersprüche.</p>
<p>Wenn das Aktenzeichen unbedingt sein muss, hilft nur, beim OVG NRW in Münster die Geschäftstelle der 14. Kammer anrufen und gezielt fragen. Ob die dann weiterhelfen&gt; Sollten sie eigentlich, denn wer oder was da einer Auskunft im Wege steht, ist mir nicht so ganz klar. Und mit dem Aktenzeichen allein ist einem auch nicht unbedingt geholfen. Den Inhalt des Antrags sollte man schon kennen. Und damit wird es kompliziert. Denn sicher ist, dass man erhebliche Mühe hat, zu erfahren, wer da gegen wen und gegen was klagt.</p>
<p>Aber zu dem Einwand mit dem „ins Blaue hinein“ und „überlesen“: Wenn „die Verwaltungsleute“ nicht wollen, überlesen sie „direkt“. auch Angaben mit Aktenzeichen. Da leben manche in ihrer eigenen Welt und neigen dazu, ihre Meinung zu „der“ Rechtsprechung zu machen. Selektive Wahrnehmung kann so weit führen, dass manche sogar behaupten, das BVerfG habe 2005 entschieden, dass es keines Innehabens einer Erstwohnung bedarf, um Inhaber einer Zweitwohnung zu sein. Kann man natürlich so verstehen, wenn man unbedingt will.</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2408</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2408</guid>
<pubDate>Fri, 07 Sep 2007 08:00:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Jau, Aktenzeichen der beim OVG anhängigen Verfahren&gt; Begründung ist<br />
» schließlich alles. Einfach so ins blaue hinein argumentiert wird von den<br />
» Verwaltungsknaben direkt überlesen.</p>
<p>Ja, die Aktenzeichen wären für mich auch ganz hilfreich. Das mit der Dienstaufsichtsbeschwerde oder dem Petitionsausschuss muss ich mir auch noch überlegen.<br />
Mir platzt hier nämlich tagtäglich der Kragen!</p>
<p>VG, melvin</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2407</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2407</guid>
<pubDate>Fri, 07 Sep 2007 07:19:24 +0000</pubDate>
<dc:creator>melvin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Aber beim OVG NRW liegen mindestens zwei Anträge gegen<br />
» derartige „Urteile“ vor.</p>
<p><br />
» Noch Fragen</p>
<p><br />
Jau, Aktenzeichen der beim OVG anhängigen Verfahren&gt; Begründung ist schließlich alles. Einfach so ins blaue hinein argumentiert wird von den Verwaltungsknaben direkt überlesen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2402</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2402</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 14:55:21 +0000</pubDate>
<dc:creator>Martin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Martin, </p>
<p>was am Ende eines Urteils steht, ist völlig gleichgültig - wenn ein lausiges Urteil vorliegt, kann das „verkennende Gericht“ schreiben was es will - einen Antrag kann man immer stellen. Aber: Wenn die Frist verstrichen ist, kann man nichts mehr machen. Das Formale geht vor dem inhaltlichen. Causa finita - nicht weil Köln gesprochen hat, sondern weil der Kläger versäumt hat, den Rubicon zu überschreiten. </p>
<p>Ansonsten ist das Urteil das „aktuellste“ aus Köln - was nichts über die Qualität besagt. Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit tropfen aus Satzung und Urteil. Aber beim OVG NRW liegen mindestens zwei Anträge gegen derartige „Urteile“ vor.</p>
<p>Wenn die Frist dafür noch nicht verstrichen ist: Widerspruch ist immer gut: Die Masche mit der „Schätzung“, weil Post nicht erhalten, scheint ein Kölner Syndrom zur Verwaltungsvereinfachung zu sein. Haben die ein Leck in der Poststelle&gt; Oder sonst wo&gt; Allerdings würde ich mich in dem Widerspruch auch sonst gegen die Besteuerung wehren - mit Hinweis auf das von Dir genannte Urteil - da steht nämlich für jeden was drin! Und: Steuergegenstand ihrer formell und materiell nicht rechtmäßigern Satzung ist das Nutzen einer Nebenwohnung und nicht, wie sie fälschlicherweise behaupten, das Innehaben einer Zweitwohnung (gem. BVerfG). Da werden die richtig munter und sondern nur noch Unsinn ab.<img src="images/smilies/tongue.png" alt=":-P" /> </p>
<p>Und manchmal ist ein Schuss ins Blaue auch nicht schlecht. Beantrage einfach die Aussetzung der Entscheidung über den Widerspruch bis zum rechtkräftigen Abschluss der bei OVG NRW und beim BVerwG anstehenden einschlägigen Verfahren. Widerspruch ändert aber nichts an der Zahlungspflicht - nur der Rechtsweg bleibt offen. Also die Hoffnung auf Rückerstattung. </p>
<p>Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verschlampen von Amtspost ist auch nicht schlecht - ändert zwar nichts am Kölner Klüngel, hält Rainer Joseph F. aber in Bewegung. Und obendrein kann man den Petitionsausschuss NRW auch noch behelligen. Die kümmern sich gerne um ausgebeutete Bürger.<img src="images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> </p>
<p>Noch Fragen</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2400</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2400</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 14:29:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Der Rechtsweg führt für Kölner ZWSt-Zahler über das VG zum OVG, das sich<br />
» endlich mal gezielt mit der Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Satzungen<br />
» befassen muss</p>
<p>Mit Sicherheit, nur stammt das o.g. Urteil vom Februar 2007, und Berufung ist idR binnen Monatsfrist möglich. Und letztlich stand ja dummerweise am Ende des Urteils:</p>
<p>»Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen <br />
» des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.</p>
<p>Wobei natürlich die Studentenschaft viel eher der Meinung sein werden dass § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Aber wenn das erkennende Gericht das nicht so sieht, und die RM-Frist abgelaufen ist, dann &gt;</p>
<p>Was aktuelleres finde ich leider nicht bzgl. Köln. </p>
<p>Ich werde jetzt erstmal Widerspruch einlegen gegen den &quot;Schätz&quot;-Bescheid. Die Idioten geben nämlich an sie hätten Post von mir nicht erhalten und hätten deswegen mal großzügig schätzen müssen. Mein alter Vermieter gibt mir ne Bestätigung, etc. </p>
<p>Ob ich Widerspruch gegen den Bescheid an sich einlege hängt davon ab, ob ich noch was aktuelleres als das o.g. Urteil finde, oder mir jemand sagt dass der Weg zum OVG bereits bestritten wird.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2398</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2398</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 11:54:17 +0000</pubDate>
<dc:creator>Martin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Martin,<br />
 <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2007/21_K_2275_06urteil20070214.html">Verwaltungsgericht<br />
» Köln, Urt. v. 14.02.2007, Aktenzeichen 21 K 2275/06</a><br />
» Für Kölner Studis siehts wohl schlecht aus.</p>
<p>Nur dann, wenn man sich mit diesem Urteil zufrieden gibt. Das genannte Urteil enthält mehrere Fehler/Widersprüche/Unzulänglichkeiten, die in NRW anscheinend Usus sind. Außer der eigenen Meinung lässt man nichts gelten. Egal was in Gesetzen, Genehmigungen und höchstrichterlichen Entscheidungen steht. Für letzteres hätte ich ja fast noch Verständnis (Lokalpatriotismus) aber wenigstens die eigenen Landesgesetze sollte man kennen und beachten, wenn man für Recht erkennt. </p>
<p>Damit es klar ist:<br />
Der Rechtsweg führt für Kölner ZWSt-Zahler über das VG zum OVG, das sich endlich mal gezielt mit der Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Satzungen befassen muss (entsprechende Anträge liegen ja schon vor). Bisher ist das OVG der Frage sehr gezielt aus dem Weg gegangen. Ein Beweis dafür ist eine in NRW so gern zitierte Binse (aus OVG NRW Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/ 04):<br />
[blockquote] „Der für das … genutzte Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein speziell dafür, zusätzlich zu ihren sonstigen Lebenshaltungskosten erbrachter Aufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige Lebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt.“ [/blockquote]<br />
ist zwar nicht fasch (gilt für alles, was irgendwie Geld kostet), kann aber nicht Grundlage für eine Zweitwohnungsteuer sein, wo es auf das Innehaben der Erstwohnung (Hauptwohnung) entscheidend ankommt.<br />
Im gleichen Beschluss stellt das OVG übrigens rechtsfehlerfrei auch fest:<br />
„… das Wohnen am Studienort in einer Nebenwohnung ist nicht Bestandteil der Ausbildung der Antragstellerin, sondern allenfalls tatsächliche Voraussetzung dafür.“<br />
Kann man natürlich so sehen, gefühlsmäßig (hat in der Rechtsprechung nichts zu suchen) finde ich allerdings „sondern allenfalls eine Folge davon“ richtiger.</p>
<p>Die bundesweite Offensive zur Qualitätssicherung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit muss da natürlich verpuffen. Das bescheidene Ziel, etwas sichern zu wollen, in allen Ehren, aber … da mag man besonderen Wert auf die Verständlichkeit und Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen legen, so viel man will. </p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2396</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2396</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 10:56:59 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verwaltungsgericht Köln Zweitwohnsitzsteuer</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2007/21_K_2275_06urteil20070214.html">Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 14.02.2007, Aktenzeichen 21 K 2275/06</a></p>
<p>Für Kölner Studis siehts wohl schlecht aus.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2394</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2394</guid>
<pubDate>Thu, 06 Sep 2007 09:10:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>martin</dc:creator>
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