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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Inkompetenz der Kommunen</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Yvonne, hallo Bjoern,</p>
<p>Du warst meinerseits überhaupt nicht gemeint, Yvonne, Ich dachte da eher an einen Juristen vom Format eines Kluncker, Elias oder M. – auch mit Frau Dr. Motyl würde ich mich gerne mal über Sprache, Logik und Recht und die Vereinbarkeit dieser drei Dinge in einem Spruchkörper unterhalten.</p>
<p>Das Hallenser Urteil hat mich schon 2006 in meiner Auffassung bestätigt. M.W. sitzt dort der einzige Richter, der über diesen Beschluss tiefer nachgedacht hat. Inzwischen weiß ich auch, warum. Hut ab, Herr P.!</p>
<p>Der Blindenhund ist steuerbefreit. Da sind wir uns also einig, Bjoern. Die Erwerbszweitwohnung darf mit den Normen einer Nebenwohnungsteuersatzung nicht besteuert werden – eine Befreiung ist also nicht möglich/nötig. Die Verfassungswidrigkeit dieser Normen kann nicht durch eine wie immer geartete Befreiung beseitigt werden. Das ist nicht die „Neureglung“, die das BVerfG gefordert hat. Meine Rede seit 2006 (noch vor Halle). </p>
<p>Wenn das BVerfFG von „Erwerbszweitwohnungen“ schreibt, entspricht das nur dem Tatbestand – es ging ausschließlich um diese Wohnungen. Hätte ein Student die Beschwerde geführt müsste es wohl „Ausbildungszweitwohnung“ heißen. Der Zweck der Innehabung ist es also nicht (zumindest nicht allein – vielleicht hilft uns beiden das weiter).<br />
Etwas radikaler bitte: Seit der Entscheidung des BVerfG von 2005 lässt sich durch eine Satzung, die an das Melderecht anknüpft, keine zulässige Aufwandsteuer mehr erheben. <br />
Zum „Gebrauch des Melderechtes“ in der Zweitwohnungsteuer empfehle ich den Artikel „Ein Legitimationsmangel der Zweitwohnungsteuer aus der Sicht Studierender“, 4., 1. Absatz, 2. Satz (zu finden auf der Homepage von Yvonne Winkler)</p>
<p>Was „Alle“ machen muss noch lange nicht richtig sein. Wenn Gerichte/Obergerichte darin kein Problem sehen, überzeugt mich das auch nicht. Der stereotype Satz „… hat dem Beschluss des BVerfG durch Satzungsänderung Rechnung getragen“ überzeugt überhaupt nicht, weil er falsch ist. Einfach zu kurz gesprungen.</p>
<p>Mal in die pathetische Kiste gegriffen: Die Entscheidungen vieler Gerichte seit 1983/2005 werden in ihrer Oberflächlichkeit nicht der Achtung gerecht, die dem BVerfG als oberste juristische Instanz unseres Staates gebührt. Und wenn ich das sage, hat es Gewicht. Auch deswegen, weil ich juristischer Laie bin, mit dem ein Bundesrichter niemals sprechen würde (warum sollte er auch, er wird schließlich fürs Arbeiten bezahlt).</p>
<p>Warten wir mal ab – vielleicht hören wir schon in Leipzig den Abgesang auf die Nebenwohnungsteuer im Gewande der Zweitwohnungsteuer.</p>
<p>Gruß</p>
<p>Christian</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4041</link>
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<pubDate>Fri, 23 May 2008 12:42:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Björn,</p>
<p>ich lasse Euch in Eurer schönen Diskussion schmählich alleine, obwohl ich dazu auch viel schreiben könnte, denn ich habe noch ein paar andere Esel zu striegeln außer der Zweitwohnungsteuer (Gott sei Dank)und im Augenblick schlicht keine Zeit. Was Juristen zum Thema sagen, da müsst Ihr Euch doch nur die 1001 Urteilsbegründung durchlesen, dann habt Ihr juristische Ausführungen im Duzent billiger.<br />
Viel Spaß beim Quer - und Längsdenken und Diskutieren. Schadet auch einem Wirtschaftsjuristen nicht, denn das hier ist Denkschule pur und wie man sehen kann, ist eine Außensicht auf die Dinge manchmal hilfreich.</p>
<p>LG YW</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4040</link>
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<pubDate>Fri, 23 May 2008 10:35:26 +0000</pubDate>
<dc:creator>Yvonne Winkler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p>dann machen wir mal weiter <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> </p>
<p><em>was sagen denn Juristen dazu</em></p>
<p>da muss sich also Yvonne mal äußern <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> <br />
ich bin ja kein Jurist ... will höchstens mal Wirtschaftsjurist werden <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> </p>
<p><em>wenn ich Dir bezüglich des Blindenhunds entgegenhalte: <br />
1. Nein, der Hund ist steuerpflichtig! <br />
2. Aber: Der Satzungsgeber hat – auch unter Berücksichtigung der Steuergerechtigkeit – eine nachvollziehbare Befreiung vorgenommen.</em></p>
<p>schau dir diesbezüglich beispielsweise mal das Hallenser Urteil vom Januar 2008 an. dort wurde ausgeführt, dass die Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten nicht zum Steuergegenstand &quot;Zweitwohnung&quot; dazu gehören dürfen. also spricht dies doch eher dafür, dass es hierfür gar keine Steuerpflicht gibt ... also keine Befreiung!<br />
(das Hundesteuerbeispiel sollte ja nur zur Veranschaulichung beitragen ... unser Thema bleibt aber die Zweitwohnungsteuer)</p>
<p>im Übrigen schreibt das BVerfG selbst: </p>
<p>&quot;Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von <strong>Erwerbszweitwohnungen</strong> durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar.&quot;</p>
<p>es setzt also das Tatbestandsmerkmal &quot;Erwerbszweitwohnungen&quot;. und was sind Erwerbszweitwohnungen&gt;!&gt; Wohnungen die neben der Hauptwohnung aus beruflichen Gründen innegehabt werden.<br />
und was sind berufliche Gründe&gt; steht dahinter nicht der Zweck des Innehabens der Zweitwohnung&gt;</p>
<p>oder anders gefragt: wie soll das Merkmal &quot;Erwerbszweitwohnung&quot; ausgelegt werden, ohne auf den Zweck des Innehabens einzugehen&gt;&gt; das geht nicht!!!</p>
<p>daher bleibe ich dabei: die Entscheidung des Gerichts ist diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen!</p>
<p>(das andere Gerichte, die ebenfalls ein &quot;V&quot; im Namen tragen, hinsichtlich der Widersprüchlichkeit ihrer Entscheidungen das BVerfG deutlich überragen, steht auf einem anderen Blatt)</p>
<p><em>Warum sollte das BVerfG ein Problem im Anknüpfen an das Melderechts sehen. Es könnte ja sein, dass sich auchc damit eine rechtmäßige Aufwandsteuer erheben lässt. Das war in den vorliegenden Fälle nicht zu entscheiden. Aber das BVerfG muss ja wohl nicht die Hausaufgaben der Kommunen machen.<br />
(...)<br />
Sind das genug Hinweise gegen das Anknüpfen an das Melderecht&gt; </em></p>
<p>was denn nun&gt; anlehnen an das Melderecht möglich oder nicht&gt;<br />
wie gesagt - ich denke, dass man melderechtliche Verhältnisse anlehnungsweise zu Zwecken der Zweitwohnungsteuer übernehmen kann ... aber halt nicht ungeprüft!</p>
<p><em>Auch der sybillinische Hinweis: <br />
„Auch die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende Aufhebung der Zweitwohnungsteuerpflicht beseitigen.“<br />
verdient viel mehr Beachtung, als ihm bisher zuteil wurde. Die geforderte „Neuregelung“ kann ja wohl nicht darin bestehen, (nur) die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter aus der Steuerpflicht herauszunehmen.</em></p>
<p>warum nicht&gt;<br />
dies haben doch fast alle Kommunen gemacht; und die Obergerichte sahen darin kein Problem (nur Halle hat sich diesbezüglich etwas herauskristallisiert ... ob zu Recht, wird sich herausstellen)</p>
<p><em>Die Ausführungen zur direkten Steuer sind nur von Bedeutung, wenn ein Student (oder sonst eine Person) zwei (oder mehr Wohnungen) innehat. Es gibt zwar Gerichte, die glauben, das wäre bei der Mehrzahl der Stundenten der Fall, aber da dürfte wohl eher ein Justizirrtum sein. Richtig ist aber: Nur wenn jemand mehr als eine Wohnung innehat, erhebt sich überhaupt die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch diesen Tatbestand in der Regel zum Ausdruck gebracht werden soll. </em></p>
<p>sehe ich genau so ... und hoffentlich wird uns Leipzig diesbezüglich bestätigen <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4039</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4039</guid>
<pubDate>Fri, 23 May 2008 10:11:58 +0000</pubDate>
<dc:creator>Bjoern</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bjoern,<br />
was sagen denn Juristen dazu, wenn ich Dir bezüglich des Blindenhunds  entgegenhalte: <br />
1. Nein, der Hund ist steuerpflichtig! <br />
2. Aber: Der Satzungsgeber hat – auch unter Berücksichtigung der Steuergerechtigkeit – eine nachvollziehbare Befreiung vorgenommen.<br />
Was den Leitsatz des BVerfG angeht: Der ist zum Glück nicht verbindlich und wurde von einem „juristischen Sadisten“ (wenn es so was überhaupt gibt<img src="images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> ) formuliert. So betrachtet ginge es ja nicht nur um den Zweck, sondern auch um die Person des Steuerpflichtigen, seinen Familienstand und sein Alter, seine Herkunft und vielleicht auch noch um die Dauer seines Aufenthalts. All diese Kriterien berücksichtigen zu müssen, kann im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht ernsthaft gewollt sein. Das alles ist nur Tatbestandsbeschreibung für beide Beschwerden – eine Erholungszweitwohnung stand überhaupt nicht zur Debatte. Dieser Beschluss des BVerfG von 2005 ist noch lange nicht zu Ende diskutiert/gedacht. Aber man sollte bei der Diskussion immer daran denken, dass das BVerfG sich u.U. nicht selbst widerspricht. Wenn ich die Wahl hätte zwischen dem OVG NRW und dem BVerfG neigte ich hinsichtlich Widersprüchlichkeit und fehlender Glaubwürdigkeit eher dazu, diese eigenschaften beim OVG zu suchen.<br />
Warum sollte das BVerfG ein Problem im Anknüpfen an das Melderechts sehen. Es könnte ja sein, dass sich auchc damit eine rechtmäßige Aufwandsteuer erheben lässt. Das war in den vorliegenden Fälle nicht zu entscheiden. Aber das BVerfG muss ja wohl nicht die Hausaufgaben der Kommunen machen.<br />
Ich bleibe dabei: Es ging 2005 nicht um den Zweck der Wohnung. Das BVerfG hat die Satzungen so genommen, wie sie sind: Jede Nebenwohnung ist eine Zweitwohnung. Das Wort „Nebenwohnung“ kommt im eigentlichen Tenor gar nicht vor. Was dann passiert, hat das BVerfG klar (&gt;) aufgezeigt:<br />
„<em>Indem die Zweitwohnungsteuer an das Halten einer Wohnung anknüpft, die im melderechtlichen Sinne eine Zweitwohnung [ZW ist hier nur aus Sicht der Satzungen richtig] ist, liegt ihr daher ein Steuergegenstand zugrunde, in dem sich das eheliche Zusammenleben in spezifischer Weise verwirklicht. Steuerlich belastet wird die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen.<br />
…<br />
Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens dar.<br />
…<br />
Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist. Die Verweisung in den Satzungen auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der &quot;Hauptwohnung&quot; bewirkt, dass verheiratete Personen anders als nicht Verheiratete zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, …“</em>Sind das genug Hinweise gegen das Anknüpfen an das Melderecht&gt; Übrigens: Diese Sätze funktionieren auch ohne „aus beruflichen Gründen“. Aus dem Ganzen wird viel eher ein passender Schuh, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, das Melderecht passt nicht ins ZWStR. <br />
Auch der sybillinische Hinweis: <br />
„Auch die Satzungsgeber könnten die bis zu einer Neuregelung fortbestehende verfassungswidrige Benachteiligung verheirateter Zweitwohnungsinhaber nur durch die rückwirkende Aufhebung der Zweitwohnungsteuerpflicht beseitigen.“<br />
verdient viel mehr Beachtung, als ihm bisher zuteil wurde. Die geforderte „Neuregelung“ kann ja wohl nicht darin bestehen, (nur) die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter aus der Steuerpflicht herauszunehmen. In diesem Sinn bitte meine Bemerkungen zu Art. 3 Abs. 1 GG und den „zwingenden Rückschlüssen“ lesen.<br />
Die Ausführungen zur direkten Steuer sind nur von Bedeutung, wenn ein Student (oder sonst eine Person) zwei (oder mehr Wohnungen) innehat. Es gibt zwar Gerichte, die glauben, das wäre bei der Mehrzahl der Stundenten der Fall, aber da dürfte wohl eher ein Justizirrtum sein. Richtig ist aber: Nur wenn jemand mehr als eine Wohnung innehat, erhebt sich überhaupt die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch diesen Tatbestand in der Regel zum Ausdruck gebracht werden soll. Ob und wie man sich dann zu einem BaföG beziehenden Studenten stellt, wäre dann am konkreten Fall zu entscheiden. </p>
<p>Gruß<br />
Christian</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4033</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4033</guid>
<pubDate>Thu, 22 May 2008 19:06:24 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p><em>was den 1000. angeht, musste ich Dich leider enttäuschen. Der galt den beratungsresistenten Richtern.</em></p>
<p>dir sei verziehen ... das geht natürlich vor! <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> </p>
<p><em>Die Haltung eines Blindenhund ist natürlich ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf (der Zweck der Hundehaltung ist sogar ein sehr persönlicher. Deswegen ist es eine echte, m.E. auch zulässige Befreiung. In Köln würde man in solchene Fälle nwohl die Steuer kassieren und dem Hundehalter einen Zuschuss zahlen.  <br />
Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist. </em></p>
<p>das die Befreiung eines Blindenhundes vom Ergebnis her richtig ist, sehe ich genau so.<br />
aber worauf ich hinaus will: dadurch berücksichtigt man sehr wohl den Zweck der Hundehaltung!!</p>
<p>oder BVerfG 2005 (amtlicher Leitsatz): &quot;Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung (...)&quot;<br />
geht da das BVerfG nicht auf den Zweck des Innehabens ein&gt;!&gt;</p>
<p>wenn ich den Hund der Rasse X als Blindenhund halte, hat dies einen bestimmten Zweck. wenn mein Nachbar, welcher glücklicherweise nicht blind ist, ebenfalls einen Hund der Rasse X hält, hat dies einen anderen Zweck. Einer muss Steuern zahlen ... ein anderer nicht ... und zwar nur aus dem Grund, weil beide unterschiedliche Zwecke mit der Hundehaltung verfolgen.</p>
<p>oder die Erwerbszweitwohnung: ein Verheirateter hat eine zweite Wohnung aus beruflichen Gründen ... ein anderer Verheirateter zu Erholungszwecken. einer zahlt ZWS ... der andere nicht.<br />
und warum&gt;!&gt; weil beide die zweite Wohnung zu unterschiedlichen Zwecken unterhalten</p>
<p>allein der Name &quot;Erwerbszweitwohnung&quot; sagt doch automatisch, dass damit nur Wohnungen gemeint sein können, die zum Zweck der Berufsausübung unterhalten werden.</p>
<p>von daher passt es hinten und vorne nicht (bzw. zeigt die Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung), wenn behauptet wird, dass der Zweck bei der Aufwandsteuer unberücksichtigt bleiben</p>
<p><em>Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist. Nicht der Zweck ist der Knackpunkt, sondern das Abstellen auf die melderechtliche Hauptwohnung. Oder anders ausgedrückt: Eine Wohnung darf nicht deswegen besteuert werden, weil sie eine Nebenwohnung ist. Oder: Das Besteuern von Nebenwohnungen ist nicht zulässig. Oder: Das Melderecht hat im ZWStR nichts zu suchen. </em></p>
<p>naja - wenn dem so wäre, hätte das BVerfG anno 2005 dazu einen Hinweis geben müssen. schließlich wurden da Melderechtssatzungen verhandelt ... und das Gericht sah kein Problem darin, wenn die Definitionen an das Melderecht anlehnen. insofern muss davon ausgegangen werden, dass gewisse Elemente des Melderechts doch im ZWStR verwendet werden dürften <br />
(das dies aber nicht dazu führen darf, aus jeder Nebenwohnung eine Zweitwohnung zu machen ... darin sind wir uns einig)</p>
<p><em>„Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt. <br />
(...)<br />
Daraus könnte man zu dem Schluss kommen: Eine Satzung, die auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen hat, ist mit dem Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.</em></p>
<p>was genau meinst du mit dem letzten Satz&gt;!&gt;</p>
<p><em>Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Steuer ist mir durchaus klar - auch wenn ich ihn für rein akademisch halte. Aber Aufwandsteuern können sowohl direkt wie auch indirekt Steuern sein. Die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (in der Egel) bei den direkten Aufwandsteuern kann natürlich im Einzelfall widerlegt werden. Aber wenn jemand, der mehr als eine Wohnung innehat, auf Bedürftigkeit plädiert, muss er schon sehr gute Gründe vorbringen, um damit durchzukommen (in diesem Fall: BaföG bewilligt zu bekommen).</em></p>
<p>ersteres ist mir klar ... habs nur etwas ausführlicher geschrieben, falls jemand mitliest, der sich mit Steuerlehre nicht weiter beschäftigt hat. Und ja - bei indirekten Aufwandsteuern (mir fällt nur spontan die Vergnügungsteuer ein) kann es logischerweise keine Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit geben.<br />
aber wieso sollte jemand, der 2 Wohnungen innehat, kein Bafög erhalten können&gt;!&gt; er könnte ja beispielsweise für eine Wohnung keine Lasten tragen müssen ... oder selbst wenn er beide Wohnungen voll zu zahlen hat, spielt das nach meinem Kenntnisstand beim Bafög keine Rolle. als Bedarf gibts den gesetzlich vorgeschriebenen Satz für die Miete ... und wenn man höhere Aufwendungen hat, muss man halt sehen, wie man es finanziert</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4032</link>
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<pubDate>Thu, 22 May 2008 14:48:18 +0000</pubDate>
<dc:creator>Bjoern</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bjoern,<br />
was den 1000. angeht, musste ich Dich leider enttäuschen. Der galt den beratungsresistenten Richtern.<br />
Die Haltung eines Blindenhund ist natürlich ein Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf (der Zweck der Hundehaltung ist sogar ein sehr persönlicher. Deswegen ist es eine echte, m.E. auch zulässige Befreiung. In Köln würde man in solchene Fälle nwohl die Steuer kassieren und dem Hundehalter einen Zuschuss zahlen.<img src="images/smilies/frown.png" alt=":-(" />  <br />
Das Verbot des BVerfG, die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter mit „Satzungen vom Typ Melderecht“ zu besteuern, resultiert aber nicht aus dem Zweck der Wohnung – auf den kommt es nicht an. Auslöser ist viel mehr ist die Entscheidung zur gemeinsamen ehelichen Wohnung, die verfassungsrechtlich geschützt ist. Nicht der Zweck ist der Knackpunkt, sondern das Abstellen auf die melderechtliche Hauptwohnung. Oder anders ausgedrückt: Eine Wohnung darf nicht deswegen besteuert werden, weil sie eine Nebenwohnung ist. Oder: Das Besteuern von Nebenwohnungen ist nicht zulässig. Oder: Das Melderecht hat im ZWStR nichts zu suchen. Ich suche da immer noch jemanden, dem ich bei einer Klage helfen kann – mich selbst hat man ja ausgebremst. Kann ja schlecht dagegen klagen, dass eine Stadt in meinem Fall auf die Besteuerung verzichtet und den Steuerbescheid aufgehoben hat.<br />
Treten wir zum „Zweck des Innehabens“ kurz ins Gruselkabinett der Zweitwohnungsteuer ein:<br />
Dazu stellte ein Gericht vor 2005 fest:<br />
„Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt. Dabei ist entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen. Aus dieser Auffassung ergibt sich im zwingenden Rückschluss, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die - wie hier - eine Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.“<br />
Daraus könnte man zu dem Schluss kommen: Eine Satzung, die auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen hat, ist mit dem Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.“<br />
Was erkennt das oben zitierte Gericht heute&gt; Lesen wir einfach:<br />
„… in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach (grundsätzlich) auch die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsteuer zu unterwerfen sind.“<br />
So einfach ist das. Ob „beratungsresistent“ da noch ausreicht&gt;<br />
Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Steuer ist mir durchaus klar - auch wenn ich  ihn für rein akademisch halte. Aber Aufwandsteuern können sowohl direkt wie auch indirekt Steuern sein. Die vermutete wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (in der Egel) bei den direkten Aufwandsteuern kann natürlich im Einzelfall widerlegt werden. Aber wenn jemand, der mehr als eine Wohnung innehat, auf Bedürftigkeit plädiert, muss er schon sehr gute Gründe vorbringen, um damit durchzukommen (in diesem Fall: BaföG bewilligt zu bekommen).<br />
Gruß<br />
Christian</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4031</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4031</guid>
<pubDate>Thu, 22 May 2008 13:15:25 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p>dann werde ich dich mal zu deinem 1.000 Beitrag animieren <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> </p>
<p><em>hat das BVerfG irgendwann, irgendwo, irgendwie etwas gemurmelt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze der Aufwandsteuer „ab sofort“ hinfällig wären&gt; </em></p>
<p>naja - das mit dem Konsum hat es doch auch durch die Hintertür korrigiert <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> <br />
und mal ehrlich - Blindenhund / Rettungshund ... hat das nichts mit dem Zweck der Hundehaltung zu tun&gt;<br />
Erwerbszweitwohnung von Verheirateten ... hat das auch nichts mit dem Zweck der Wohnung zu tun&gt;!&gt; </p>
<p><em>Man drehe den Spieß doch einfach mal um: Mit einer Satzung, die an das Melderecht anknüpft, kann man keine Aufwandsteuer erheben (= das Nutzen/Innehaben einer Nebenwohnung kann nicht zum Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer gemacht werden). Vermutlich ist diese Lösung aber zu einfach, um juristisch zu sein</em></p>
<p>im Ergebnis sind wir uns sicher einig ... nur wie bringen wir das beratungsresistenten Richtern bei&gt;!&gt; <img src="images/smilies/neutral.png" alt=":-|" /> </p>
<p><em>Die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter werden nicht „aus der Besteuerung entlassen“ oder gar „befreit“. Das ist schon im Denkansatz daneben</em></p>
<p>hast Recht - da habe ich mich unglücklich ausgedrückt</p>
<p><em>Oelschläger halte ich mit seinem Aufsatz nicht für unbedingt brauchbar – er stellt mir zu viel anheim, wenn er über die Beweggründe des BVerfG sinniert. Und bei den Aufwandsteuern gibt es nicht nur direkte, sondern auch indirekte Steuern. </em></p>
<p>bei indirekten Steuern kann der Ansatz mit der Befreiung des Existenzminimums gar nicht greifen, weil Steuerträger und Steuerschuldner nicht identisch sind. deshalb ist es aus zulässigen Typisierungsgründen legitim, auch nicht Leistungsfähige mit einer indirekten Steuer zu belegen</p>
<p>bei einer direkten Steuer sind jedoch Schuldner und Steuerträger identisch ... deshalb muss da zwingend unterschieden werden!</p>
<p><em>Auch die Frage nach dem Existenzminimum stellt sich so nicht. Ob ein Student, der mehr als eine Wohnung innehat - nur dann ist er, so das BVerfG in der Regel wirtschaftlich leistungsfähig – so ohne Weiteres BaföG bekommt, wage ich zu bezweifeln.</em></p>
<p>ohne Weiteres sicher nicht ... sondern nur nach einer Prüfung des Antrages in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> <br />
aber du gibst ja selber die Antwort (die auch einige schlaue Richter gefunden haben): das BVerfG sagt &quot;in der Regel&quot; ... wenn aber eine staatliche Stelle nach einem Verwaltungsfahren feststellt &quot;Bürger xxx ist bedürftig und erhält deshalb Bafög&quot; ... was hat dann wohl mehr Aussagekraft&gt;!&gt;<br />
die unterstellte Leistungsfähigkeit oder die nachgewiesene Bedürftigkeit&gt;</p>
<p><em>Die Frage spielt, wenn überhaupt, nur eine nachgeordnete Rolle. Sie kocht ausschließlich deswegen immer wieder hoch, weil die Kommunen die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, einfach ignorieren.</em></p>
<p>auch da hast du leider Recht (siehe die beratungsresistenten Richter)</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4027</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=4027</guid>
<pubDate>Thu, 22 May 2008 11:23:44 +0000</pubDate>
<dc:creator>Bjoern</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Inkompetenz der Kommunen</title>
<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In Fortsetzung des Eintrags von „bomavi“, „Insolvenz“ vom 12.05.2008, hier unsere Beiträge vom 19. und 20.05.2008</strong></p>
<p>Hallo Bjoern,</p>
<p>hat das BVerfG irgendwann, irgendwo, irgendwie etwas gemurmelt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze der Aufwandsteuer „ab sofort“ hinfällig wären&gt; Man drehe den Spieß doch einfach mal um: Mit einer Satzung, die an das Melderecht anknüpft, kann man keine Aufwandsteuer erheben (= das Nutzen/Innehaben einer Nebenwohnung kann nicht zum Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer gemacht werden). Vermutlich ist diese Lösung aber zu einfach, um juristisch zu sein. <img src="images/smilies/tongue.png" alt=":-P" /> </p>
<p>Die Erwerbszweitwohnungen Verheirateter werden nicht „aus der Besteuerung entlassen“ oder gar „befreit“. Das ist schon im Denkansatz daneben: Sie dürfen mit den Normen von Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht besteuert werden (findet zumindest das BVerfG). Hinkender Vergleich: Wer nicht zum Tode verurteilt wurde, weil er den Straftatbestand nicht erfüllt, kann auch nicht begnadigt werden.<br />
Befreiungen sind bei der Aufwandsteuer durchaus möglich (so BVerfG). So weit mit bekannt ist, sind nur Blindenhunde-/Rettungs-/Suchhunde von der Hundesteuer befreit. Das halte ich für durchaus einsichtig.</p>
<p><em>Warum werden Studenten (aber auch nur die), von der ZWSt befreit, wenn sie ihre Erstwohnung als Hauptwohnung in der Gemeinde ihrer Eltern anmelden (ich weiß, das ist nicht so gemeint, aber es steht so da)&gt;</em><br />
» weil sie dann im Regelfall ihre Erstwohnung nicht Innehaben und es<br />
» folglich an einem Tatbestandsmerkmal der Zweitwohnung fehlt (ne andere<br />
» Intention kann ich mir nicht vorstellen <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" />   )<br />
Es steht mir nicht an, zu sinnieren, was eine Kommune meint, wenn sie etwas normiert. Die Norm ist jedenfalls eindeutig, die Formulierung „Erstwohnung als Hauptwohnung in der Gemeinde (nicht in der Wohnung!) ihrer Eltern“ ist zwar albern, aber unmissverständlich. <img src="images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> </p>
<p>Oelschläger halte ich mit seinem Aufsatz nicht für unbedingt brauchbar – er stellt mir zu viel anheim, wenn er über die Beweggründe des BVerfG sinniert. Und bei den Aufwandsteuern gibt es nicht nur direkte, sondern auch indirekte Steuern. <br />
Auch die Frage nach dem Existenzminimum stellt sich so nicht. Ob ein Student, der mehr als eine Wohnung innehat - nur dann ist er, so das BVerfG in der Regel wirtschaftlich leistungsfähig – so ohne Weiteres BaföG bekommt, wage ich zu bezweifeln. Die Frage spielt, wenn überhaupt, nur eine nachgeordnete Rolle. Sie kocht ausschließlich  deswegen immer wieder hoch, weil die Kommunen die Vorgaben des BVerfG hinsichtlich dessen, was eine Zweitwohnung ist und wie der Steueranspruch danach zustande kommt, einfach ignorieren.<img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> </p>
<p>Gruß<br />
Christian</p>
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<pubDate>Tue, 20 May 2008 15:13:46 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
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