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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre]</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Dresdener Verwaltungsgericht nun gesprochen hat, lässt sich (sofern die Urteile rechtskräftig geworden sind) die „gemeinsame Erklärung“ in Punkt 4. und 5. neu fassen.</p>
<p>4. Nebenwohnung und Zweitwohnung, Wohnungsbegriff<br />
a) Das Innehaben einer Nebenwohnung ist grundsätzlich mit dem Einsatz finanzieller Mittel verbunden und stellt somit einen Aufwand dar, der bei entsprechender Ausgestaltung einer Satzung steuerbar sein kann.<br />
b) Eine Nebenwohnung darf nur als Zweitwohnung betrachtet werden, wenn der Steuerpflichtige auch eine Erstwohnung innehat. <br />
c) Die Wohnungsdefinition der Satzung gilt für Erst- und Zweitwohnung.</p>
<p>5. Das Problem der studentischen Nebenwohnung dürfte damit einer Klärung zugeführt sein. Es verbleiben aber genügend Dissenspunkte, die auch weiterhin das VG Dresden und viele andere Gerichte aller Ebenen beschäftigen können.<img src="images/smilies/frown.png" alt=":-(" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=2676</link>
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<pubDate>Sat, 13 Oct 2007 12:44:16 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian und Thomas,</p>
<p>das habt Ihr wunderbar herausgearbeitet und es wäre mir eine große Freude, diesen Dissens mal einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Ich würde natürlich die Auffassung von C. vertreten. <img src="images/smilies/smile.png" alt=":-)" />  Vielleicht erleben wir das noch.</p>
<p>Dank und Grüße<br />
Yvonne</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=539</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=539</guid>
<pubDate>Mon, 12 Jun 2006 10:09:22 +0000</pubDate>
<dc:creator>Yvonne Winkler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem wir in der für dieses Forum rekordverdächtigen &quot;bilateralen&quot; Debatte eine Art toten Punkt erreicht haben, den wir ohne richterlichen Beistand nicht überwinden können, wollen wir das Erreichte in einer gemeinsamen Erklärung kurz zusammenfassen:</p>
<p>1. Redaktionelles<br />
a) Die richtige Schreibweise ist „Zweitwohnungsteuer“ (Quelle: Brockhaus-Enzyklopädie, BMF, BVerfG vom 11. Oktober 2005)<br />
b) Die falsche Schreibweise „Zweitwohnungssteuer&quot; beruht auf dem Beschluss des BVerfG von 1983 („Überlingen-Beschluss“) und war bis 2005 für die Kommunen verbindlich.<br />
c) Mit den unterschiedlichen Schreibweisen sind keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen verbunden.</p>
<p>2. Wohnsitz<br />
a) Wohnsitz wird wie folgt definiert: <br />
„Wohnsitz bezeichnet üblicherweise die kleinste Verwaltungseinheit (also Stadt oder Kommune) in der jemand seine Wohnung ständig oder unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ (Quelle: § 7 ff BGB, § 8 Abgabenordnung Bund, ARD-Ratgeber Recht)<br />
b) Wohnsitz ist etwas anderes ist als die melderechtlichen Kategorien von „Hauptwohnung“ und „Nebenwohnung“ bzw. die steuerrechtlichen Kategorien von „Haupt(Erst-)wohnung“ und „Zweitwohnung“. <br />
c) Nach herrschender Meinung begründet ein Student am Universitätsort nur unter besonderen Umständen einen Wohnsitz. <br />
Der Wille, sich ständig an einem Ort niederzulassen, fehlt regelmäßig bei einem Aufenthalt am Ort des Studiums (Quelle: BFH, BStBl. 2001, 294)<br />
d) Diese herrschende Meinung ist aber in der Fachliteratur nicht unumstritten (Gegenteiliges vertreten z.B. SCHWARZ, AO-Kommentar, Tz. 11 zu § 8 AO, TIPKE/KRUSE, AO-Kommentar, Tz. 10 zu § 8 AO).<br />
 <br />
3. Steuerart und -gegenstand<br />
a) Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich bei entsprechender Ausgestaltung um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.<br />
b) Steuergegenstand einer Zweitwohnungsteuer ist das „Innehaben einer Zweitwohnung“, nicht die Zweitwohnung selbst.<br />
c) Jede Zweitwohnungsteuersatzung hat sich an den von BVerfG aufgestellten Maßstäben zu orientieren. <br />
d) Den Kommunen bleibt im Rahmen des jeweils nach Landesrecht zustehenden Steuerfindungsrechtes (Art. 105 Abs. 2a GG) unbenommen, eine andere Steuer einzuführen, die dann natürlich dann einer gesonderten Prüfung der Verwaltungsgerichte und - möglicherweise - des BVerfG vorbehalten bleibt. Um Irritationen zu vermeiden, sollte für solche neuen Steuern der Name &quot;Zweitwohnungsteuer&quot; vermieden werden. </p>
<p>4. Nebenwohnung und Zweitwohnung, Wohnungsbegriff<br />
a) Das Innehaben einer Nebenwohnung ist grundsätzlich mit dem Einsatz finanzieller Mittel verbunden und stellt somit einen Aufwand dar, der bei entsprechender Ausgestaltung einer Satzung steuerbar sein kann.<br />
b) Bei der Frage, ob eine Nebenwohnung immer auch als Zweitwohnung betrachtet werden darf, gehen die Meinungen auseinander.<br />
- T. ist der Auffassung, dass die Nebenwohnung in der Steuersatzung immer auch zur steuerbaren &quot;Zweitwohnung&quot; werden kann. Der steuerbare Aufwand resultiert allein aus dem Innehaben der Nebenwohnung.<br />
- C. ist der Auffassung, dass die Festlegung des BVerfG „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“ die Zweitwohnung unlösbar an die Hauptwohnung bindet, um den Zustand „Aufwand“ zu erzeugen. Das Innehaben gehört zu dieser Bindung. Wer keine Hauptwohnung innehat, bringt auch keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.<br />
c) Das unter b) Gesagte gilt sinngemäß auch für den Wohnungsbegriff. </p>
<p>5. Der Dissens ist letztlich nur durch entsprechende, rechtskräftige Urteile aufzulösen. Deswegen endet die bilaterale Debatte hier erstmal.</p>
<p>Christian &amp; Thomas Weihermüller</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=537</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=537</guid>
<pubDate>Mon, 12 Jun 2006 06:59:13 +0000</pubDate>
<dc:creator>Thomas Weihermüller</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Stefanie,</p>
<p>» ...im Eilverfahren setzen sich Gerichte nunmal nicht mit anderen Erwägungen auseinander, obwohl sie dazu<br />
» gehalten sind. </p>
<p>Dazu siehe die Postings von Yvonne W. und mir in deinem eigenen Thread „VG Augsburg“. </p>
<p> <br />
 <br />
» Kann es sein, dass da jemand was verwechselt hat. </p>
<p>Eher: nicht begreifen will. Weitere Kommentare zu Kommunalpolitikern und zur Parteipolitik spare ich mir an dieer Stelle. </p>
<p>» Das hatte doch mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überhaupt nichts zu tun&gt;!</p>
<p><br />
Doch, denn ohne Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit auch keinen steuerbarer Aufwand - sage ich. <br />
OB Rostock glaubt: „Nebenwohnung reicht, wenn ich sie Zweitwohnung nenne! Das ist rechtens - weil ich es so festgelegt habe!“<br />
Der (steuerfreie) Hund liegt da begraben. Deswegen ist das Lüneburger Urteil je nach Betroffenheit ja so schön oder so fürchterlich und Gott sei Dank oder leider noch nicht rechtskräftig.<br />
» <br />
» Denkansatz Freiwilligkeit aus&gt; z.B. ... wonach Personen eine 'Dienstwohnung' haben müssen. <br />
» Anders wie bei der Hundesteuer, einen Hund muss man ja nicht haben.</p>
<p><br />
Der Hund wird ja auch nicht besteuert<img src="images/smilies/tongue.png" alt=":-P" />. Wer eine Dienstwohnung innehat, muss nicht zwangsläufig eine weitere Wohnung innehaben. Die Freiwilligkeit wird, fürchte ich, auch sonst nicht viel bringen, bestenfalls als Hilfsargument tauglich. Z.B. „Ich werde mich schon allein deswegen nicht vorwiegend in XXX aufhalten, weil ich den mir dort zugeteilten Studienplatz so schnell wie möglich mit einem Studenten in YYY tauschen will. Deswegen melde ich mich in XXX nur mit Nebenwohnung an.“ </p>
<p>Ansonsten: Kann es sein, dass da jemand Blut geleckt hat&gt;<br />
 <br />
Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=527</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=527</guid>
<pubDate>Sat, 10 Jun 2006 12:25:00 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» VG Aachen 4 L 146/04 vom 25.04.2004 (!), abzurufen aus der<br />
» Rechtsprechungsdatenbank NRW (Justiz NRW) - habe sie nur online gelesen.<br />
» Aussetzung wurde nicht angeordnet, da die Kernfrage nicht betrachtet wurde<br />
» (wurde leider vom Kläger auch nicht hinterfragt). Ging im Prinzip wieder<br />
» mal nur um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der alte Fehler.</p>
<p><br />
Habe es mir gerade durchgelesen. Nun gut im Eilverfahren setzen sich Gerichte nunmal nicht mit anderen Erwägungen auseinander, obwohl sie dazu gehalten sind. Allerdings sind auch Richter ständig überarbeitet, also sei es ihnen verziehen.</p>
<p>Bin da auf etwas sehr interessantes gestoßen:<br />
<a href="http://www.fdp-fraktion-rostock.de/download/stellungnahme020305.pdf">http://www.fdp-fraktion-rostock.de/download/stellungnahme020305.pdf</a></p>
<p>Kann es sein, dass da jemand was verwechselt hat. Soweit ich die Entscheidung des VG Lüneburg interpretiert habe, wollten die doch nur klarstellen, dass ohne Erstwohnung auch keine Zweitwohnung vorhanden ist. Das hatte doch mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit überhaupt nichts zu tun&gt;!</p>
<p>Vielleicht noch ein Denkansatz: Wie sieht es denn bei der Aufwandsteuer mit der Freiwilligkeit aus&gt; Habe darüber bisher nichts gefunden. Es gibt doch z.B. Beamtengesetze wonach Personen eine 'Dienstwohnung' haben müssen. Sie also den Aufwand gar nicht freiwillig betreiben&gt; Ich meine damit nicht den verfolgten Zweck, sondern einfach nur, dass man ja keine Wahl hat. Anders wie bei der Hundesteuer, einen Hund muss man ja nicht haben.</p>
<p>Gruß Stefanie</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=524</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=524</guid>
<pubDate>Sat, 10 Jun 2006 09:33:39 +0000</pubDate>
<dc:creator>stefanie</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Stefanie</p>
<p>» Liegt zufällig die Entscheidung des VG Aachen vom Eilverfahren vor&gt; Haben die die Aussetzung<br />
» der sofortigen Vollziehung angeordnet, da nicht auszuschließen ist, dass<br />
» der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist&gt;</p>
<p><br />
VG Aachen 4 L 146/04 vom 25.04.2004 (!), abzurufen aus der Rechtsprechungsdatenbank NRW (Justiz NRW) - habe sie nur online gelesen. Aussetzung wurde nicht angeordnet, da die Kernfrage nicht betrachtet wurde (wurde leider vom Kläger auch nicht hinterfragt). Ging im Prinzip wieder mal nur um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der alte Fehler.</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=515</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=515</guid>
<pubDate>Fri, 09 Jun 2006 16:19:34 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian</p>
<p>» Zur Frage: Lieber nicht nachdenken, denn das ist genau der Streitpunkt.</p>
<p>Gut, dann brauch ich mir ja erstmal nicht den Kopf darüber zerbrechen.</p>
<p>» Herr v. Alten (Präsident VG Lüneburg) und ich sagen JA. VG Aachen hält es<br />
» im Eilverfahren für eine zu schwierige Frage und will es erst im<br />
» Hauptverfahren (wann immer) klären. Ich persönlich hoffe/vertraue auf OVG<br />
» Niedersachsen (wurde in einer Entscheidung zur ZWSt 2005 vom BVerfG<br />
» glanzvoll bestätigt). </p>
<p>Ja ich vertraue auch dem OVG Niedersachsen. Liegt zufällig die Entscheidung des VG Aachen vom Eilverfahren vor&gt; Haben die die Aussetzung der sofortigen Vollziehung angeordnet, da nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist&gt;<br />
 <br />
» Frage geht nach meiner Auffassung aber über Art 3 GG hinaus und packt die<br />
» &quot;Melderechtssatzungen&quot; an der Wurzel - dort wo es richtig weh tut. Schau'n<br />
» mer mal. </p>
<p>Genau, die Anknüpfung an das Melderecht könnte den Satzungen das Genick brechen.</p>
<p>Gruß<br />
Stefanie</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=512</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=512</guid>
<pubDate>Fri, 09 Jun 2006 13:51:44 +0000</pubDate>
<dc:creator>stefanie</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Mir ist gerade dieser Gedanke gekommen:<br />
» <br />
» Personen, die ihr Kinderzimmer als Nebenwohnung angemeldet haben, müssen<br />
» keine Zweitwohnungsteuer zahlen. Personen, die ihr Kinderzimmer als<br />
» Hauptwohnung haben, müssen für ihre Nebenwohnung zahlen, könnte darin ein<br />
» Verstoß gegen Art. 3 GG liegen, weil hier gleiches ungleich behandelt<br />
» wird&gt; Habe noch keine Zeit gehabt darüber intensiver nachzudenken.</p>
<p>Hallo Stefanie,</p>
<p>vorab: schön zu erfahren, dass das nicht nur T. und mich interessiert, dachte schon, wir schreiben im luftleeren (= &quot;nicht umschlossenen&quot;) Raum.</p>
<p>Zur Frage: Lieber nicht nachdenken, denn das ist genau der Streitpunkt.</p>
<p>Meier/Juhre und alle Verantwortlichen/Zuständigen in den betroffenen Städten sagen NEIN und verweisen (hoffen&gt;) auf den Rechtsweg (und - boshafte Anmerkung - uneinsichtige Richter).</p>
<p>Herr v. Alten (Präsident VG Lüneburg) und ich sagen JA. VG Aachen hält es im Eilverfahren für eine zu schwierige Frage und will es erst im Hauptverfahren (wann immer) klären. Ich persönlich hoffe/vertraue auf OVG Niedersachsen (wurde in einer Entscheidung zur ZWSt 2005 vom BVerfG glanzvoll bestätigt). </p>
<p>Frage geht nach meiner Auffassung aber über Art 3 GG hinaus und packt die &quot;Melderechtssatzungen&quot; an der Wurzel - dort wo es richtig weh tut. Schau'n mer mal. </p>
<p>Herzliche Grüße</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=509</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=509</guid>
<pubDate>Thu, 08 Jun 2006 10:42:18 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Mir ist gerade dieser Gedanke gekommen:</p>
<p>Personen, die ihr Kinderzimmer als Nebenwohnung angemeldet haben, müssen keine Zweitwohnungsteuer zahlen. Personen, die ihr Kinderzimmer als Hauptwohnung haben, müssen für ihre Nebenwohnung zahlen, könnte darin ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegen, weil hier gleiches ungleich behandelt wird&gt; Habe noch keine Zeit gehabt darüber intensiver nachzudenken.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=508</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=508</guid>
<pubDate>Thu, 08 Jun 2006 07:56:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>stefanie</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Thomas,</p>
<p>erst einmal vielen Dank für den Link, jetzt habe ich beide Urteile - Aschau und Tegernsee.</p>
<p>» Dann käme vielleicht etwas ähnliches heraus wie ...</p>
<p>Würde ich nicht machen. Wäre aber ein interessantes Thema.<br />
 <br />
» » Auch teleologisch löst die Anlehnung an den<br />
» » melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung keine Reibungen mit dem Ziel<br />
» der<br />
» » Zweitwohnungsteuer aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur<br />
» » persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen.).</p>
<p>Da habe ich überhaupt keine Probleme mit - außer dass „Konsum“ falsch ist, es muss „Aufwand“ heißen. Ich sagte ja: die Bayern üben noch. <br />
In dem zu entscheidenden Fall Tegernsee hatten die Kläger Haupt- und Zweitwohnung inne und irgendwie muss man beim Innehaben von zwei Wohnungen ja unterscheiden, was Erst- und was Zweitwohnung sein soll. Warum also nicht an das Mel-derecht ANLEHNEN&gt; Und hier waren konkret Erst- und melderechtliche Hauptwoh-nung - unbestritten von allen Parteien -, identisch (und wurden innegehabt). Aber das meine ich mit dem vom BVerfG 2005 verworfenen „Anknüpfen an das Melderecht“ nicht. </p>
<p>Der Vollständigkeit halber sei doch angeführt, dass der VGH vor dem teleologischen Satz feststellt: </p>
<p>„…denn die unbestimmten Rechtsbegriffe des Innehabens einer Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung erweisen sich mit Hilfe der allgemein anerkannten Auslegungsregeln als hinreichend bestimmbar.“</p>
<p>und im nächsten Absatz sagt er:</p>
<p>„Das bedeutet auf der anderen Seite aber nicht, dass das Melderecht vollumfänglich für die Begriffsbestimmung des § 2 ZwStS heranzuziehen ist.“</p>
<p>Also: Anlehnen ja, Anknüpfen (wie Dresden) nein&gt;</p>
<p>» » Wenn ich dem BVerfG die Hauptwohnung streiche (was nicht<br />
» » erlaubt ist), hängt die „weitere Wohnung“ im luftleeren Raum.<br />
» <br />
» Sie wird dann zwingend melderechtlich zur Haupt- bzw. einzigen Wohnung und<br />
» der Kämmerer der Großstadt freut sich: Er kriegt zwar keine Steuer, aber<br />
» einen Hauptwohner mehr ... aber das Thema wollten wir ja nicht aufmachen</p>
<p>Na, na,. Das Fass mit dem rechtswidrigen/erzwungenen/rechtswidrig erzwungenen Ummelden lassen wir wirklich lieber (noch&gt;) zu - obwohl es das eigentliche Problem ist. Aber - wie Smily schon anzeigte, die Gleichung geht so nicht auf. Nein, der Satz würde dann lauten:</p>
<p>„Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“</p>
<p>Dann wäre das Besteuern von Zweitwohnungen ohne Beachtung der Hauptwohnung zulässig und die Städte mit ihren Melderechtssatzungen hätten nichts zu befürchten. Aber so ist es eben nicht.</p>
<p>Was nun&gt; Gibt es ein ernsthaftes rechtliches Argument gegen die von mir vorgebrachten&gt; Mit einem Irrglaubensbekenntnis à la Meier/Juhre wird sich selbst ein Verwaltungsgericht nicht lange aufhalten, wenn ein Kläger erst mal die richtigen Fragen stellt und nicht nur auf seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beharrt.</p>
<p>Aber beim Innehaben beider Wohnungen werden wir uns wohl nicht einig und müssen vielleicht auf einen 3. Beschluss des BVerfG - eventuell in 10 Jahren oder so - warten. Vorläufig begnüge ich mich mit VG Lüneburg und setze auf das OVG Niedersachsen. Dieses OVG hatte ja schon im Fall Hannover einen besseren Riecher als das BVerwG und wurde dann vom BVerfG ja auch bestätigt. Schau’n mer mal.</p>
<p>Ich habe mir sagen lassen müssen, es gibt Leute, die erst arbeiten müssen, um überhaupt Aufwand für eine Bagatellsteuer betreiben zu können und habe dafür auch Verständnis. Wir müssen uns ja nicht hetzen lassen.</p>
<p>Herzliche Grüße von den Höhen der Eifel.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=507</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=507</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jun 2006 14:23:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p>noch einmal vielen Dank für die Übersendung des aktuellen Urteils per Mail. Inzwischen hat sich auch ein Kollege bei mir gemeldet und mir einen passenden Link zugeschickt:</p>
<p><a href="http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/presse/04a02798b.pdf">http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/presse/04a02798b.pdf</a></p>
<p>Ansonsten wird es wohl im wesentlichen bei den Differenzstandpunkten bleiben. Zugegebenermaßen würde man, so aktuell eine Steuersatzung abzufassen wäre, mehr Wert auf eine exakte Auswahl der Begrifflichkeiten legen, als dies vor eineinhalb Jahren bei der Entstehung der Dresdner Satzung der Fall war. </p>
<p>Dann käme vielleicht etwas ähnliches heraus wie</p>
<p><em>„Steuergegenstand einer Nebenwohnungsteuer ist das Innehaben einer Nebenwohnung nach § 12 Abs. 3 SächsMG. Steuerpflichtig ist, wessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Nebenwohnung bewirken. Das Innehaben von Wohnungen, die nicht mindestens den Ausstattungsgrad XYZ haben, ist steuerfrei, ansonsten Bemessung der Steuer nach Nettokaltmiete. Verheiratete Eheleute, die die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen inne haben, sind persönlich von einer Steuerpflicht befreit.“</em></p>
<p>Ich bin aber guter Hoffnung, daß unsere aktuelle Satzung auch bei weniger präziser Wortwahl vom VG im Kern in dieser Richtung ausgelegt werden wird. Lassen wir uns überraschen.</p>
<p>» 2. Die Festlegung des BVerfG von 1983 <br />
» „Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf<br />
» (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die<br />
» Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel<br />
» wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“<br />
» bindet die Zweitwohnung aber unlösbar an die Hauptwohnung, um den Zustand<br />
» „Aufwand“ zu erzeugen. Das Innehaben gehört zu dieser Bindung.</p>
<p>Das ist eben nach wie vor der Punkt: Auf das „Innehaben“ der Hauptwohnung kommt es m.E. nicht an, jedenfalls nicht in einem Umfange, der über das hinausgeht, was das Melderecht für die Existenz einer Hauptwohnung sowieso verlangt. Auch in dem aktuellen Tegernsee-Urteil hat das Gericht &quot;Hauptwohnung&quot; mit &quot;melderechtlicher Hauptwohnung&quot; gleichgesetzt, ohne darin ein Problem zu sehen (Tz. 3.1.1. der Gründe:</p>
<p>» Auch teleologisch löst die Anlehnung an den<br />
» melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung keine Reibungen mit dem Ziel der<br />
» Zweitwohnungsteuer aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur<br />
» persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen.).</p>
<p>---</p>
<p>» Wenn ich dem BVerfG die Hauptwohnung streiche (was nicht<br />
» erlaubt ist), hängt die „weitere Wohnung“ im luftleeren Raum.</p>
<p>Sie wird dann zwingend melderechtlich zur Haupt- bzw. einzigen Wohnung und der Kämmerer der Großstadt freut sich: Er kriegt zwar keine Steuer, aber einen Hauptwohner mehr ... aber das Thema wollten wir ja nicht aufmachen <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
<p>Nochmal herzliche Grüße aus dem Elbtal</p>
<p>Thomas Weihermüller</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=506</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=506</guid>
<pubDate>Wed, 07 Jun 2006 10:32:02 +0000</pubDate>
<dc:creator>Thomas Weihermüller</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Thomas,</p>
<p>wir kommen doch gut voran. Also weiter!</p>
<p>» -- wenn da z.B. OVG Magdeburg, 10.08.2002, Az. 2 L 325/02, gemeint ist (es<br />
» reicht eine Trinkwasserversorgung &quot;in vertretbarer Nähe&quot;, 1,5 km Entfernung<br />
» wäre zu weit weg), immer noch Konsens --<br />
Mit dem Wohnungsbegriff habe ich bisher eigentlich nur am Rande befasst, da ich ihn nicht für besonders wichtig halte (manche Definitionen halte ich allerdings für schäbig, aber das ist nicht einklagbar). Das Urteil OVG Magdeburg kenne ich nicht, aber wahrscheinlich sind wir da nicht weit auseinander - wenn jetzt nicht jemand auf die Idee kommt, daraus den Schluss zu ziehen 1.499,4 m wären nah genug. Da die Aufwandsteuer an den persönlichen Lebensbedarf anknüpft, darf man schon ein bisschen mehr erwarten. Gehen wir mal auch da von Konsens aus.<br />
 <br />
» » Und er muss auf jeden Fall für beide Wohnungen gelten (ergibt sich<br />
» schon<br />
» » aus dem Wortlaut der meisten Satzungen).<br />
» -- insoweit Arbeit fürs VG --</p>
<p>Na ja, wenn es denn sein muss. Aber eigentlich sollte bereits die praktische Vernunft sagen, dass man in einer Satzung den Begriff „Wohnung“ nicht einerseits definieren und dann beliebig verwenden darf - als Nebenwohnung so, als Zweitwohnung anders und als Erstwohnung überhaupt nicht. Gleicher Begriff, gleicher Inhalt! Wie soll der Normadressat sonst durchblicken&gt;</p>
<p>Rückäußerung oder Dissens&gt;</p>
<p><br />
» -- Ich würde eher sagen: Systemwidrig, aber trotzdem geeignet - aber ehe<br />
» ich mir dazu abschließend eine Meinung bilde, würde ich das gern nachlesen<br />
» - Quelle zufällig in Reichweite &gt; - Danke ! --</p>
<p>Quelle habe ich nur gedruckt (richtig auf echtem Papier), hat mir der Fraktionsvorsitzende der CSU im Bayer. Landtag zukommen lassen. Urteil habe ich bisher nur überflogen. Ob das Urteil schon im Netz ist, habe ich nicht geprüft. Deswegen Aktenzeichen und Auszug aus dem Urteil anbei. Falls noch nicht im Netz, kann ich den Text ggf. komplett einscannen und als Datei mailen.<br />
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil des 4. Senats vom 4. April 2006 - 4 N 05.2249.<br />
Auszug:<br />
„Die Tragfähigkeit des Rückgriffs auf das Melderecht wird systematisch durch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 ZwStS belegt, wonach die An- oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift gilt. Auch teleologisch löst die Anlehnung an den melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung keine Reibungen mit dem Ziel der Zweitwohnungsteuer aus, das Innehaben einer weiteren Wohnung zur persönlichen Lebensführung als Konsum zu treffen. Umgekehrt wäre die Gleichsetzung von Zweitwohnung und Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne eher systemfremd, weil der Begriff der Nebenwohnung voraussetzt, dass eine Wohnung benutzt wird.“</p>
<p>Bei der Meinungsbildung bitte beachten, dass:<br />
1. Das BVerfG 1983 schreibt: „Danach ist üblicherweise Inhaber einer Zweitwohnung deren Eigentümer oder Mieter, der sie für seinen privaten Lebensbedarf nutzt oder zu diesem Zweck vorhält.“<br />
2. Es hier um eine Ferienwohnung als Zweitwohnung und eine Familienwohnung als Erstwohnung geht.  Beklagte waren Fremdenverkehrsgemeinden, also Typ Überlingen.<br />
3. Die bayerischen Gerichte noch üben (ZWSt erst seit Ende 2004). Die Schreibweise mit dem einfachen s haben sie schon gelernt, dass Aufwand kein Konsum ist, werden sie noch lernen. Ebenso ein paar andere Feinheiten des ZWStRechts, deren unsachgemäße Behandlung in o.a. Urteil noch zu beklagen ist.</p>
<p>» » ...für die Aufwandsteuer „ZWSt“ ist das Innehaben einer Zweitwohnung<br />
» » untrennbar verbunden mit dem Innehaben einer Hauptwohnung, <br />
» -- Auch hier gehe ich auf &quot;Gegenkurs&quot;. Der steuerbare Aufwand resultiert<br />
» m.E. allein aus dem Innehaben der Nebenwohnung -&gt; siehe Eingangsstatement.<br />
» Also auch wieder was fürs VG.</p>
<p>Na, ja, die armen Gerichte. Bitte noch mal überdenken: <br />
1. Im Eingangsstatement war noch vom „zusätzlichen/besonderen“ Aufwand für die Zweitwohnung die Rede. <br />
2. Die Festlegung des BVerfG von 1983 <br />
„Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“<br />
bindet die Zweitwohnung aber unlösbar an die Hauptwohnung, um den Zustand „Aufwand“ zu erzeugen. Das Innehaben gehört zu dieser Bindung. <br />
Begründung: Wenn ich dem BVerfG die Hauptwohnung streiche (was nicht erlaubt ist), hängt die „weitere Wohnung“ im luftleeren Raum.</p>
<p>Auch hier: Rückäußerung oder Dissens&gt;</p>
<p>Gerade wegen der verbleibenden „Streit“punkte -<br />
herzliche Grüsse</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=505</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=505</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 18:28:51 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Fee,</p>
<p>Hallo Fee<br />
Zu den ersten drei Fragen: Ja. <br />
Frage 4 beantworte ich erst nach Einsendeschluss.</p>
<p><br />
Übrigens:<br />
Nicht nur Dresdner Bürger profitieren von dem Beschluss des BVerfG von 2005.<br />
Der Beschluss lässt sich z. B. ohne weiteres auch auf Minderjährige übertragen. <br />
Und im Melderechtsrahmengesetz des Bundes werden auch Lebenspartnerschaften fast genau so wie Verheiratete behandelt. Aber dieses Fass wollte ich (vorerst) noch nicht aufmachen, das ist etwas komplizierter.</p>
<p> <br />
Auch andere Fallkonstellationen bzgl. Schutz von Ehe und Familie sind nach Auffassung des BVerfG denkbar - da bin ich mir aber noch nicht sicher, wie viele Fässer das überhaupt sind. Und wenn wir genug Ausnahmen haben, die mit der Dresdner Satzung (und allen Vergleichbaren) nicht besteuert werden dürfen, kommen wir wieder mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (siehe Stefanie) um die Ecke und fordern Steuergerechtigkeit. Wenn man denn überhaupt so lange warten muss.</p>
<p><br />
Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=504</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=504</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 16:56:24 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p>zu den &quot;Ordnungspunkten&quot; gebe ich nach nochmaliger ausführlicher Lektüre des BVerfG-Urteils in Sachen Überlingen klein bei <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
<p>Damit direkt nochmal zu den Problemfragen:</p>
<p>» Also: Steuergegenstand ist m. E. das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht<br />
» die Zweitwohnung (vgl.: Hundsteuer).</p>
<p>-- bis hierhin Konsens --</p>
<p>» Der Wohnungsbegriff wäre mir ziemlich egal, er muss nur dem<br />
» persönlichen/privaten Bedarf „Wohnen“ einigermaßen gerecht werden. Da<br />
» reicht ein umschlossener Raum einfach nicht. Urteile dazu gibt’s schon.</p>
<p>-- wenn da z.B. OVG Magdeburg, 10.08.2002, Az. 2 L 325/02, gemeint ist (es reicht eine Trinkwasserversorgung &quot;in vertretbarer Nähe&quot;, 1,5 km Entfernung wäre zu weit weg), immer noch Konsens --</p>
<p>» Und er muss auf jeden Fall für beide Wohnungen gelten (ergibt sich schon<br />
» aus dem Wortlaut der meisten Satzungen).</p>
<p>-- insoweit Arbeit fürs VG --</p>
<p>» Und die melderechtlichte Wohnungsdefinition hat noch einen Haken: Sie<br />
» erfasst nur genutzte, nicht aber „vorgehaltene“ Zweitwohnungen (kommt<br />
» selten vor, ist aber die höchste Stufe des Aufwands, fast schon Luxus). <br />
» Fazit: Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist von vorneherein für eine<br />
» ZWStS nicht geeignet, er ist schlicht systemwidrig (sagt z. B. der<br />
» Bayerische VGH).</p>
<p>-- Ich würde eher sagen: Systemwidrig, aber trotzdem geeignet - aber ehe ich mir dazu abschließend eine Meinung bilde, würde ich das gern nachlesen - Quelle zufällig in Reichweite &gt; - Danke ! --</p>
<p>» Ja, für die Aufwandsteuer „ZWSt“ ist das Innehaben einer Zweitwohnung<br />
» untrennbar verbunden mit dem Innehaben einer Hauptwohnung, da halte ich<br />
» Meier/Juhre eben für unlauter. Und Innehaben ist nun mal Innehaben - ob<br />
» Jugendzimmer oder Wohnung -, ob Zweit-, Neben-, Erst- oder Hauptwohnung.<br />
» Der Unterschied zwischen rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsmacht&gt;<br />
» Letztere ist mir zu subjektiv. Ich neige daher zur rechtlichen<br />
» Verfügungsgewalt. Kriterium des Innehabens wäre für mich, dass ich<br />
» rechtliche Möglichkeit habe, Dritte von meiner Wohnung auszuschließen. Und<br />
» dass kann ein Student in der elterlichen Wohnung nun einmal nicht - egal<br />
» was der BFH sagt.</p>
<p>-- Auch hier gehe ich auf &quot;Gegenkurs&quot;. Der steuerbare Aufwand resultiert m.E. allein aus dem Innehaben der Nebenwohnung -&gt; siehe Eingangsstatement. Also auch wieder was fürs VG.</p>
<p>Trotz der verbleibenden Streitpunkte -<br />
herzliche Grüsse aus Dresden</p>
<p>Thomas Weihermüller</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=503</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=503</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 15:26:19 +0000</pubDate>
<dc:creator>Thomas Weihermüller</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Tilly und Fee,</p>
<p>» heiraten, um der ZWSt zu entgehen - eine echte Alternative zum Ummelden!<br />
» <br />
» Zur Preisfrage: Ich stimme wie Fee, was gibt es zu gewinnen&gt;</p>
<p>einen Mann/Frau fürs Leben <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> <br />
Gruß<br />
Yvonne</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=502</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=502</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 14:43:52 +0000</pubDate>
<dc:creator>Yvonne Winkler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Yvonne,</p>
<p>heiraten, um der ZWSt zu entgehen - eine echte Alternative zum Ummelden!</p>
<p>Zur Preisfrage: Ich stimme wie Fee, was gibt es zu gewinnen&gt;</p>
<p>Gruß</p>
<p>Tilly</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=501</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=501</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 11:35:06 +0000</pubDate>
<dc:creator>Tilly</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Thomas,</p>
<p>Der Ordnung halber vorweg: </p>
<p>1. Die Antwort zu unserer unterschiedlichen Auffassung vom Wesen der Aufwandsteuer steht noch aus.<br />
Wird denn da wirklich eine „besondere“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder ein „besonderer“ Aufwand verlangt&gt; <br />
Da sind wir mit der Diskussion evtl. noch lange nicht am Ende.</p>
<p>2. Und wie wollen wir es mit dem Unterschied zwischen „gerechtfertigt“ und „rechtmäßig“ halten&gt; Ausdiskutieren oder auf „rechtmäßig“ beschränken&gt;</p>
<p>Zu den Fragen:</p>
<p>Besteuerungsgegenstand der ZwWhgSt ist die Zweitwohnung. Diese ist häufig - u.a. in Dresden - wie folgt definiert: “Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand als (melderechtliche) Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf inne hat.“ - mit der satzungsinternen Definition, was eine „Wohnung“ sein soll. <br />
Offene Frage 1: Ist bei einer derartigen Definition mit dem Wort „Hauptwohnung“ nur der melderechtliche Hauptwohnungsbegriff gemeint (Auffassung der Städte, weil die Abgrenzung zum vorhergehenden melderechtlichen Nebenwohnungsbegriff gemeint ist) oder muß man auf diesen Begriff auch die satzungsinterne Wohnungsdefinition anwenden (so VG Lüneburg) &gt;</p>
<p><br />
Also: Steuergegenstand ist m. E. das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht die Zweitwohnung (vgl.: Hundsteuer).<br />
Der Wohnungsbegriff wäre mir ziemlich egal, er muss nur dem persönlichen/privaten Bedarf „Wohnen“ einigermaßen gerecht werden. Da reicht ein umschlossener Raum einfach nicht. Urteile dazu gibt’s schon. Und er muss auf jeden Fall für beide Wohnungen gelten (ergibt sich schon aus dem Wortlaut der meisten Satzungen).<br />
Und die melderechtlichte Wohnungsdefinition hat noch einen Haken: Sie erfasst nur genutzte, nicht aber „vorgehaltene“ Zweitwohnungen (kommt selten vor, ist aber die höchste Stufe des Aufwands, fast schon Luxus). <br />
Fazit: Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist von vorneherein für eine ZWStS nicht geeignet, er ist schlicht systemwidrig (sagt z. B. der Bayerische VGH).<br />
Zusatz: Die ZWStS der Stadt Lüneburg knüpft viel enger an das Melderecht an als die Dresdens.</p>
<p>Offene Frage 2: Folgt aus der Formulierung “Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung ... inne haben“, daß auch die Hauptwohnung „inne gehabt“ werden muß &gt; Wenn ja, genügt dann die tatsächliche Verfügungsgewalt über die als Hauptwohnung genutzten Räumlichkeiten, oder ist hier ebenfalls - wie unstreitig für die als Nebenwohnung genutzten Räumlichkeiten (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993, Az: 22 A 3850/92, KStZ 1994, 12) - auch die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt zu verlangen &gt; Und schließlich: Hat ein Studierender über das Jugendzimmer bei seinen Eltern in diesem Sinne eine „tatsächliche Verfügungsgewalt“, wie es z.B. BFH, Urteil vom 23. November 2000, Az: VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 im Zusammenhang mit der Begründung eines Wohnsitzes annimmt&gt; </p>
<p><br />
Ja, für die Aufwandsteuer „ZWSt“ ist das Innehaben einer Zweitwohnung untrennbar verbunden mit dem Innehaben einer Hauptwohnung, da halte ich Meier/Juhre eben für unlauter. Und Innehaben ist nun mal Innehaben - ob Jugendzimmer oder Wohnung -, ob Zweit-, Neben-, Erst- oder Hauptwohnung. Der Unterschied zwischen rechtlicher und tatsächlicher Verfügungsmacht&gt; Letztere ist mir zu subjektiv. Ich neige daher zur rechtlichen Verfügungsgewalt. Kriterium des Innehabens wäre für mich, dass ich rechtliche Möglichkeit habe, Dritte von meiner Wohnung auszuschließen. Und dass kann ein Student in der elterlichen Wohnung nun einmal nicht - egal was der BFH sagt.</p>
<p>Im übrigen stimme ich zu, daß „Wohnsitz“ (§ 7 BGB bzw. § 8 AO) etwas anderes ist als die melderechtlichen Kategorien von „Hauptwohnung“ und „Nebenwohnung“. </p>
<p><br />
Dann sind wir uns ja einig und wären nun streng genommen auf der falschen Seite (ZweitWOHNSITZsteuer.de). Aber wir sollten hier bleiben.</p>
<p>Wir haben da übrigens auch noch einen kleinen - aber unwesentlichen - Lapsus in unseren Erklärungsvordrucken, der aber umgehend korrigiert werden wird </p>
<p><br />
Dann hätten wir ja auch schon einen ersten kleinen Erfolg.</p>
<p>Es gibt übrigens noch einen Aufsatz von Schwarz zu den nach dem BVerfG-Urteil vom Oktober noch offenen Rechtsfragen zur Zweitwohnungssteuer in ZKF (Zeitschrift für Kommunalfinanzen), 2006, Seite 78. Das „Hauptwohnungsproblem“ spielt darin aber bemerkenswerterweise überhaupt keine Rolle ...</p>
<p><br />
Danke für den Hinweis, kenne ich noch nicht, werde ich mir besorgen. Aber vorab die Vermutung: Das Hauptwohnungsproblem spielte z.B. in beiden Beschlüssen BVerfG keine Rolle, da zweifelsfrei feststand und nie bestritten wurde, dass die Kläger sowohl die Erst- wie auch die Zweitwohnung innehatten und zur ZWSt herangezogen werden müssen (ja, auch verheiratete …..). Das ist ja gerade das Kreuz mit diesen Urteilen, dass sie immer nur fallbezogen gelesen werden können und dann die Auslegung beginnt - womit wir auf hoher See wären.</p>
<p>Die übrigen, angerissenen Fragen und Sentimentalitäten würde ich gerne zurückstellen, da sie beim derzeitigen Stand der Dinge zu weit vom Grundsätzlichen wegführen. Sorry, dass ich sie überhaupt aufs Tapet gebracht habe.</p>
<p>Herzliche Grüsse</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=500</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=500</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 11:32:41 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Preisfrage an alle: Wie MUSS das VG entscheiden&gt;<br />
» <br />
» Hallo Christian<br />
» Damit meinst Du doch sicher, dass der Satz „Keine Zweitwohnungen im Sinne<br />
» dieser Satzung sind Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt<br />
» lebende Personen aus beruflichen Gründen in Dresden innehaben, wenn sich<br />
» die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Dresdens befindet“ nicht<br />
» ausreicht, oder&gt;<br />
» Auch Eheleute, die mit Haupt- und Nebenwohnung in Dresden gemeldet sind,<br />
» dürfen nicht mit der Zweitwohnungsteuer behelligt werden, stimmt’s&gt;<br />
» Dann gilt das doch sicher auch, dass „aus beruflichen Gründen“ analog auch<br />
» für Studierende und Auszubildende anzuwenden wäre, richtig&gt;<br />
» Die Preisfrage beantworte ich mit: Das Verwaltungsgericht muss dem Kläger<br />
» Recht geben. Habe ich gewonnen&gt;<br />
» Gruß<br />
» Fee</p>
<p>Aber nur, wenn sie verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sind. Probiert`s doch einfach mal aus!<img src="images/smilies/tongue.png" alt=":-P" /> </p>
<p>VG freut sich vielleicht über ein bischen Arbeit <img src="images/smilies/biggrin.png" alt=":-D" /> </p>
<p>Gruß<br />
Yvonne Winkler</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=499</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=499</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 11:04:38 +0000</pubDate>
<dc:creator>Yvonne Winkler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Kleines Beispiel: Ich möchte mal den Fall eines verheiateten, nicht<br />
» dauernd getrennt lebenden Dresdners, der aus beruflichen Gründen in<br />
» Dresden eine Zweitwohnung hält, vor dem Verwaltungsgericht erleben, wenn<br />
» er gegen die Veranlagung zur ZWSt klagt. <br />
» <br />
» Preisfrage an alle: Wie MUSS das VG entscheiden&gt;</p>
<p>Hallo Christian<br />
Damit meinst Du doch sicher, dass der Satz „Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Dresden innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb Dresdens befindet“ nicht ausreicht, oder&gt;<br />
Auch Eheleute, die mit Haupt- und Nebenwohnung in Dresden gemeldet sind, dürfen nicht mit der Zweitwohnungsteuer behelligt werden, stimmt’s&gt;<br />
Dann gilt das doch sicher auch, dass „aus beruflichen Gründen“ analog auch für Studierende und Auszubildende anzuwenden wäre, richtig&gt;<br />
Die Preisfrage beantworte ich mit: Das Verwaltungsgericht muss dem Kläger Recht geben. Habe ich gewonnen&gt;<br />
Gruß<br />
Fee</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=498</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=498</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 10:20:35 +0000</pubDate>
<dc:creator>Fee</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Fachdiskussion [was: Interview / Artikel Meier/Juhre] (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Christian,</p>
<p>Achtung: Antwort wird vermutlich auch nicht viel kürzer <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
<p>Erstmal nochmal der erneute Versuch, den gerichtlichen Klärungsbedarf „auf den Punkt“ zu bringen: </p>
<p>Besteuerungsgegenstand der ZwWhgSt ist die Zweitwohnung. Diese ist häufig - u.a. in Dresden - wie folgt definiert: <em>“Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand als (melderechtliche) Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf inne hat.“</em> - mit der satzungsinternen Definition, was eine „Wohnung“ sein soll. </p>
<p>Offene Frage 1: Ist bei einer derartigen Definition mit dem Wort „Hauptwohnung“ nur der <em>melderechtliche</em> Hauptwohnungsbegriff gemeint (Auffassung der Städte, weil die Abgrenzung zum vorhergehenden melderechtlichen Nebenwohnungsbegriff gemeint ist) oder muß man auf diesen Begriff auch die satzungsinterne Wohnungsdefinition anwenden (so VG Lüneburg) &gt;</p>
<p>Offene Frage 2: Folgt aus der Formulierung <em>“Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung ... inne haben“</em>, daß auch die Hauptwohnung „inne gehabt“ werden muß &gt; Wenn ja, genügt dann die <em>tatsächliche</em> Verfügungsgewalt über die als Hauptwohnung genutzten Räumlichkeiten, oder ist hier ebenfalls - wie unstreitig für die als Nebenwohnung genutzten Räumlichkeiten (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993, Az: 22 A 3850/92, KStZ 1994, 12) - auch die <em>rechtlich gesicherte</em> Verfügungsgewalt zu verlangen &gt; Und schließlich: Hat ein Studierender über das Jugendzimmer bei seinen Eltern in diesem Sinne eine „tatsächliche Verfügungsgewalt“, wie es z.B. BFH, Urteil vom 23. November 2000, Az: VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 im Zusammmenhang mit der Begründung eines Wohnsitzes annimmt &gt; </p>
<p>Im übrigen stimme ich zu, daß „Wohnsitz“ (§ 7 BGB bzw. § 8 AO) etwas anderes ist als die melderechtlichen Kategorien von „Hauptwohnung“ und „Nebenwohnung“. Der Wohnsitzbegriff ist gerade hinsichlich der Wohnung Studierender in der Studienstadt einigermaßen rechtlich ungeklärt (man lese nur einmal die Kommentierung bei Tipke/Kruse, AO-Kommentar, Rz. 10 zu § 8 AO), daß man direkt froh sein kann, daß die Melderechtler ihre Begriffe halbwegs präzise formuliert haben. Insoweit halte ich auch nix davon, aus dem „Kalifornien-Urteil“ etwas für die melderechtliche Definition der ZwWhgSt abzuleiten. - Wir haben da übrigens auch noch einen kleinen - aber unwesentlichen - Lapsus in unseren Erklärungsvordrucken, der aber umgehend korrigiert werden wird <img src="images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> </p>
<p>Es gibt übrigens noch einen Aufsatz von <em>Schwarz</em> zu den nach dem BVerfG-Urteil vom Oktober noch offenen Rechtsfragen zur Zweitwohungssteuer in ZKF (Zeitschrift für Kommunalfinanzen), 2006, Seite 78. Das „Hauptwohnungsproblem“ spielt darin aber bemerkenswerterweise überhaupt keine Rolle ...  </p>
<p>So, und nun noch einige Anmerkungen zu den übrigen angerissenen Fragen:</p>
<p>Evtl. fehlende Örtliche Radizierung der Steuersatzung wegen der Lenkungswirkung (Umzugszwang, um der Steuer zu entgehen): Zu dieser Frage ausführlich BFH, Urteil vom 5. März 1997, Az: II R 28/95, BStBl. II 1997, 469 - Entscheidung zu Gunsten der Stadt Hamburg - Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.</p>
<p>Zu den „Sentimentalitäten“: Es gibt <em>zwei</em> bundesweite kommunale Spitzenverbände: Den Deutschen Städte- und Gemeindebund und den Deutschen Städtetag. Aus dieser Tatsache läßt sich an sich schon schließen, daß es kommunalpolitisch auch Differenzstandpunkte gibt. Ein wesentlicher politischer Streitpunkt ist schon immer, daß die Finanzausstattung von den als Oberzentren agierenden großen Städten als zu niedrig angesehen wird: In diesen Städten konzentrieren sich die Sozialausgaben, diese Städte halten Infrastruktur auch für das Umland bereit (ÖPNV, Kultur- und Bildungseinrichtungen ...). Insoweit finden permanent politische Verteilungskämpfe statt, bei denen auch die ZwWhgSt. eine Rolle spielt.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>Thomas Weihermüller</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=497</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=497</guid>
<pubDate>Tue, 06 Jun 2006 09:09:35 +0000</pubDate>
<dc:creator>Thomas Weihermüller</dc:creator>
</item>
</channel>
</rss>
