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<title>zweitwohnsitzsteuer.de - Hauptwohnsitz bei Strafgefangene</title>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/</link>
<description>Das Forum zur Zweitwohnungsteuer</description>
<language>de</language>
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<title>Hauptwohnsitz bei Strafgefangene (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Lotti,</p>
<p>Hier etwas zum getrennt/dauernd getrennt/nicht dauernd getrennt leben:</p>
<p>[blockquote] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1567, Absatz 1:<br />
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. [/blockquote]</p>
<p>So wie Du es schilderst, ist die häusliche Gemeinschaft im Sinne von „in einer Wohnung leben“ durch den Strafvollzug zwar „unterbrochen“, die Absicht, sie beizubehalten/wieder herzustellen, besteht aber unverändert weiter und von Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann wohl auch nicht die Rede sein.</p>
<p>Damit gilt die Bestimmung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG):</p>
<p>[blockquote] § 12 - Mehrere Wohnungen<br />
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.<br />
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. <br />
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. [/blockquote]</p>
<p>Welcher § das im Meldegesetz Deines Bundeslands ist und welche melderechtlichen Bestimmungen noch gelten/heranzuziehen wären, lässt sich erst sagen, wenn ich weiß, um welches Bundesland/welche Bundesländer es sich handelt. Vom Prinzip her müssten aber § 1567 BGB und § 12 MRRG für Deine Zwecke ausreichen - und bloß nicht abblocken lassen. Wenn die „Behörde“ es trotzdem tut: Bürgerbeauftragter oder Petitionsausschuss wären dann die richtige Adresse.</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=583</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=583</guid>
<pubDate>Sun, 09 Jul 2006 18:13:34 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
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<title>Hauptwohnsitz bei Strafgefangene (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Lotti,</p>
<p>konkret wäre erst mal die Fragen zu beantworten:</p>
<p>In welchem Bundesland </p>
<p>- liegt die JVA</p>
<p>- die Familienwohnung,</p>
<p>da das Meldegesetz des Bundeslandes evtl. vom Melderechtsrahmengesetz des Bundes abweicht.</p>
<p>» Angeblich laut Meldegesetz darf er hier während der Strafhaft nicht mit<br />
» Hauptwohnsitz gemeldet sein, da er verhindert ist diese Wohnung zu<br />
» nutzen.</p>
<p>Das steht im Meldegesetz bestimmt so nicht drin.<br />
 <br />
» Gibt es da Möglichkeiten - man blockt mich bei den Behörden immer ab.</p>
<p>Welche Behörde blockt&gt; Die JVA, das Meldeamt&gt;<br />
 </p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=582</link>
<guid>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=582</guid>
<pubDate>Sat, 08 Jul 2006 14:50:48 +0000</pubDate>
<dc:creator>Christian</dc:creator>
</item>
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<title>Hauptwohnsitz bei Strafgefangene (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage ist durchaus interessant. Auch wenn ich in Bezug des Melderechtes nicht im Bilde bin (habe die Frage weitergeleitet an jmd., der es wissen könnte), gibt es für mich einen logischen Bruch:</p>
<p>Wenn ich den Familiensitz als Erstwohnsitz nicht nutzen kann, weil ich verhindert bin, dann könnte ich ihn auch nicht als Nebenwohnsitz nutzen. Eventueller Freigang wären ja dann nur &quot;Besuche&quot;.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=581</link>
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<pubDate>Sat, 08 Jul 2006 13:05:03 +0000</pubDate>
<dc:creator>René</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Hauptwohnsitz bei Strafgefangene</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
 <br />
ich weis nicht wo ich meine Frage sonst los werden kann und hoffe hier antworten zu finden.</p>
<p>Mein Mann wurde bei der JVA einfach hauptwohnsitzlich angemeldet und unsere gemeinsame Wohnung (Familiensitz) als zweitwohnung eingetragen.</p>
<p>Angeblich laut Meldegesetz darf er hier während der Strafhaft nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet sein, da er verhindert ist diese Wohnung zu nutzen.</p>
<p>Ich finde nirgendswo eine Definition &quot;ständig getrennt lebend&quot; die eine richtieg Aussage dazu trifft. Den erstens leben wir nicht ständig getrennt, den hier ist unser Familiensitz und wird es auch zukünftig bleiben. Sein Auto ist hier gemeldet, in den Versicherungen ist er hier gemeldet. Und er ist nicht freiwillig - dauernd getrennt lebend. Es reicht doch wenn die JVA sein Zweitwohnsitz ist.</p>
<p>Gibt es da Möglichkeiten - man blockt mich bei den Behörden immer ab.</p>
<p>Mfg Lotti</p>
]]></content:encoded>
<link>https://zweitwohnsitzsteuer.de/forum/index.php?id=580</link>
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<pubDate>Sat, 08 Jul 2006 12:04:38 +0000</pubDate>
<dc:creator>Lotti</dc:creator>
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